Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld hinsichtlich des Zinsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Prozessführungsbefugnis der einzelnen Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft umfasst auch die Geltendmachung von Zinsen aus einer Grundschuld bei drohender Verjährung.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 14.08.2009; Aktenzeichen 15 O 750/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2010; Aktenzeichen V ZR 215/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.8.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln (15 O 750/05) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen der Grundschuldzinsen nicht seit dem 17.5.2000, sondern erst seit dem 1.1.2002 zu dulden hat.

Auf die zweitinstanzliche Klageerweiterung wird der Beklagte darüber hinaus verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das mit der im Grundbuch von C., Blatt 0000, Abteilung III, lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld belastete Grundstück Gemarkung C., Flur 01, Flurstück XXX auch hinsichtlich der Grundschuldhauptforderung in Höhe von 38.346,89 € sowie wegen der weiteren, hierauf zwischen dem 1.1.2006 und dem 31.12.2008 angefallenen Grundschuldzinsen in Höhe von 13.804,89 € zu dulden, und zwar zum Zwecke der Leistung an die Kläger gemeinschaftlich in Bruchteilsgemeinschaft.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Streithelfer können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Kläger als Rechtsnachfolger der Eheleute Q. als der ursprünglichen Grundstückseigentümer machen gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus einer Grundschuld geltend, mit der das Grundstück - ursprünglich zur Sicherung eines Bauspardarlehens der M. - seit dem Jahre 1989 belastet war. Der Beklagte, der das Grundstück im Jahre 2000 ersteigert hat, hat sich gegenüber der erstinstanzlich geltend gemachten Forderung auf Zahlung von Grundschuldzinsen für den Zeitraum vom 17.5.2000 bis zum 31.12.2005 mit prozessualen Einwendungen zur Zulässigkeit der Klage und zur Prozeßführungsbefugnis der Kläger verteidigt; zudem hat er bestritten, dass der Rechtsvorgänger der jetzigen Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) überhaupt Inhaber der Grundschuld geworden seien. Außerdem hat der Beklagte mit Gegenforderungen hilfsweise die Aufrechnung erklärt, die sich seiner Ansicht nach daraus ergeben, dass die ursprünglichen Grundstückseigentümer das Hausgrundstück nach der Zwangsversteigerung nicht rechtzeitig geräumt hätten. Widerklagend hat er die Feststellung beantragt, dass er nicht verpflichtet sei, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge und hinsichtlich seiner rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird, hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Gegen diese Abweisung richtet sich die Berufung des Beklagten, der seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt und darüber hinaus die Abweisung der von den Klägern klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche begehrt. Mit dieser Klageerweiterung verlangen die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung nunmehr auch hinsichtlich der Grundschuldhauptforderung und der Grundschuldzinsen über den erstinstanzlich zuerkannten Zeitraum hinaus bis zum 31.12.2008 (Bl. 650 GA).

Der Beklagte macht mit der Berufung weiterhin geltend, dass der Kläger zu 1) zur Zeit der Klageerhebung nicht prozessführungsbefugt gewesen (und deshalb der Lauf der Verjährungsfrist durch die Klageerhebung nicht gehemmt worden) sei. Die Prozeßführungsbefugnis ergebe sich weder aus § 432 BGB noch aus § 744 II BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stünden die geltend gemachten Gegenforderungen auch im Verhältnis der Gegenseitigkeit zu dem mit der Klage verfolgten Duldungsanspruch, weil auch der ursprüngliche Kläger zu 1) bis zur zwangsweisen Räumung Mitbesitzer des Hauses gewesen sei. Der schlichte Auszug genüge nicht, um die Rückgabepflicht zu erfüllen. Darüber hinaus stehe - wiederum entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Vorschrift des § 1142 BGB der Aufrechnung nicht entgegen, auch wenn die Gegenansprüche nicht die Höhe des Haftungsbetrages erreichten. Das Landgericht verstehe die Vorschrift - jedenfalls im Zusammenhang mit einer Aufrechnung - falsch. Schließlich könnten Grundschuldzinsansprüche - die zumindest teilweise auch verjährt seien - für die Zeit nach dem Jahre 2002 schon deshalb nicht mehr entstehen, weil der Beklagte vorgerichtlich bereits in diesem Jahr mit seinen Gegenansprüchen aufgerechnet habe. Das Verhalten der Kläger...

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