Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 03.07.2001; Aktenzeichen 10 O 508/00) |
LG Bonn (Urteil vom 02.02.2001; Aktenzeichen 10 O 508/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Juli 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 10 O 508/00 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 02. Februar 2001 – 10 O 508/00 – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.800,70 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03. April 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die diese allein zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: unter 20.000,00 EUR
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Frage, ob die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von 10.240,98 DM wegen im Voraus geleisteter Domainverwaltungsgebühren hat, mit dem sie in Höhe von 4.439,58 DM die Aufrechnung erklärt und den sie im Übrigen mit der Widerklage geltend macht.
Ein solcher Rückzahlungsanspruch steht der Beklagten aus §§ 581, 557 a BGB a.F. zu.
Die Vorschrift des § 557 a BGB a.F., die die Rückzahlung des für die Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichteten Mietzinses regelt, ist im vorliegenden Fall jedenfalls über § 581 BGB anwendbar. Der Vertrag zwischen den Parteien über die Einrichtung und Verwaltung der Internet-Domains und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeiten ist, soweit es um das Bereitstellen der Speicherkapazitäten für die Domains geht, als Miet- bzw. Pachtvertrag einzuordnen.
Bei Verträgen über Domain-Überlassungen, bei der man auch von Domain-Vermietung spricht, handelt es sich nach der überwiegend in der Literatur vertretenen Ansicht um Verträge mit miet- oder pachtrechtlichem Charakter, deren Gegenstand das durch die Registrierung bei der Vergabestelle begründete Nutzungsrecht des Domaininhabers ist. Da die Domain selbst keine Sachqualität hat, dürften dabei die mietrechtlichen Vorschriften über die Vorschrift des § 581 BGB Anwendung finden (Härting, ITRB 2002, 96, 97f. m.w.N.). Während es sich bei der einmaligen Registrierung der Domain um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung als Gegenstand eines Werkvertrages handelt (Schuppert in Spindler, Vertragsrecht des Internet-Providers, 2000, Kap. 6 Rn. 11, S. 479), begründen die fortlaufenden Verwaltungstätigkeiten, die der Dienstleister verspricht, ein Dauerschuldverhältnis, das dem Mietvertrag bzw. Pachtvertrag zumindest sehr ähnlich ist (Schuppert in Spindler, aaO, Kap. 6 Rn. 33 i.V.m. Kap. V Rn. 159, Kap. V Rn. 3 ff.).
Die Einordnung des W.-H.-Vertrags als Mietvertrag bzw. Pachtvertrag, soweit es um die Bereitstellung von Speicherkapazität geht (vgl. dazu auch ausführlich Müller in Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, 2001, Kap. 14 Rn. 11 ff.), entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zu Rechenzentrumsverträgen, worauf Müller (aaO Rn. 17) zu Recht hinweist. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.10.1992 – VII ZR 92/91 – das Verhältnis zwischen Rechenzentrum und einem Kunden, der im Rahmen der Rechnerkapazitäten den Rechner zur Datenverarbeitung mittels Datenfernübertragung nutzte, ohne dass das Zentrum selbst Ergebnisse schuldete, als Mietvertrag qualifiziert.
Danach ist der Vertrag zwischen den Parteien, soweit es um die Bereitstellung von Speicherkapazitäten und das Zur-Verfügung-Halten der Domain-Namen geht, als Vertrag mit miet- bzw. pachtähnlichem Charakter einzuordnen.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist zum 1. August 2000 beendet worden.
Da die Parteien für Einrichtung und Verwaltung der Domains und Einräumung ihrer Nutzungsmöglichkeit weder eine feste Laufzeit noch bestimmte Kündigungsfristen vereinbart haben, war das Vertragsverhältnis, soweit es die Bereitstellung von Speicherkapazitäten betrifft, grundsätzlich frei, d.h. mit einer Frist von höchstens zwei Tagen zu jedem beliebigen Termin kündbar (§§ 565 Abs. 4, 564 Abs. 2 BGB); soweit wegen der Verpachtung der Domain-Namen mangels Sachqualität Pachtrecht Anwendung, kommt eine Kündigung nach § 584 BGB a.F. allerdings nur für den Schluss des Pachtjahres, und zwar spätestens zum dritten Werktag des halben Jahres in Betracht, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung bleibt daneben unberührt (Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 584 Rn. 3).
Das Mietverhältnis ist hier entweder durch die fristlose Kündigung des Klägers oder durch eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages zum 1.8.2000 beendet worden. Es kann deshalb letztlich dahinstehen, welche Gründe zur Beendigung der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien geführt haben.
Der Kläger hat am 1.8.2000 den Server der Beklagten vom Netzwerk getrennt, die Passwörter der Domain...