Entscheidungsstichwort (Thema)
Unerlaubte Handlung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 823 II BGB, 115 LWG, eines Ausgleichanspruchs aus § 906 II BGB sowie eines Anspruchs aus §§ 823 II BGB, 27 I NachbarGNW bei Durchnässung einer Kulturfläche (Gartenbaubetrieb) des Abflusses von Niederschlagswasser seitens eines benachbarten Grundstücks.
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 16.07.2009; Aktenzeichen 18 O 381/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.7.2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Bonn - 18 O 381/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger betreibt in C. einen Gartenbaubetrieb. In den Jahren 2001 bis 2007 bewirtschaftete er außerdem eine an der Einliegerstraße "A." gelegene Kulturfläche. Auf dieser pflanzte er im Juni 2002, im Juni 2003 und im Juni 2004 jeweils 20.000 mehrjährige Euphorbien (Euphorbia amygdaloides/Mandelblättrige Wolfsmilch) an, die ab dem zweiten Standjahr in der Zeit zwischen April und Oktober als Schnittkultur zur Nutzung der Blütenstände und des Blattgrüns für die Floristik genutzt werden können.
Unmittelbar an die vom Kläger bewirtschaftete Kulturfläche grenzt eine damals vom Beklagten betriebene Baumschule an, deren Bodenfläche zum Schutz vor Unkraut großflächig mit einer mit kleinen Löchern versehenen und dadurch wasserdurchlässigen Nadelfolie abgedeckt war und auf welcher der Beklagte Container- und Topfpflanzen abstellte. Darüber hinaus betrieb der Beklagte auf dem der Bewirtschaftungsfläche des Klägers gegenüber liegenden Grundstück auf der anderen Seite der Straße "A." ein Gartencenter. Die dortigen baulichen Anlagen besaßen keine Dachentwässerungsanlagen.
Im Jahr 2005 zeigten sich an der vom Kläger angepflanzten Schnittkultur Schäden, die zum Absterben zunächst einzelner befallener Stauden führten und sich im weiteren Verlauf der Vegetationsperiode an immer mehr Pflanzen zeigten. Der vom Kläger daraufhin eingeschaltete Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer M. stellte an Hand ihm im Dezember 2005 überlassener Proben einen Befall der Pflanzenwurzeln mit dem pilzlichen Schaderreger Pythium fest, wie er in der Regel durch eine starke Vernässung - sei es auf Grund von Starkregen, sei es in Folge in die Kulturfläche ablaufenden Oberflächenwassers - und den damit verbundenen Sauerstoffmangel im Boden auftrete. Eine chemische Schädlingsbekämpfung hielt der Pflanzenschutzdienst nicht mehr für möglich und sinnvoll. Der Kläger stellte daraufhin die Pflege der Kulturflächen ein.
Da der Kläger als Grund für die Durchnässung der Kulturfläche einen erhöhten Wasserabfluss von den benachbarten Grundstücken des Beklagten vermutete, leitete er gegen diesen im April 2006 vor dem LG Bonn ein selbständiges Beweisverfahren - 18 OH 14/06 - ein, in dem über die Ursache und das Ausmaß der Pflanzenschäden sowie die Höhe des dadurch eingetretenen Ernteausfallschadens Beweis erhoben worden ist. Wegen des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. D. vom 31.1.2008 Bezug genommen.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 3.6.2008 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 153.450 EUR auf, den die Sachverständige Dr. D. als Vermarktungserlös aus dem Verkauf der Blütenstiele des Staudenbestands während einer Vegetationsphase errechnet hatte. Der Beklagte wies das Zahlungsbegehren des Klägers mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.6.2008 zurück. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten nunmehr Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dabei beziehen sich die Schadensersatzforderungen des Klägers, wie er in zweiter Instanz klar gestellt hat, auf die - wegen des schließlich an der gesamten Staudenkultur aufgetretenen Pilzbefalls ausgefallene - Vegetationsperiode 2007.
Der Kläger hat behauptet, die Vernässung des von ihm genutzten Grundstücks sei darauf zurückzuführen, dass bei heftigem Niederschlag Wasser von den Grundstücken des Beklagten auf die von ihm genutzte Kulturfläche abfließe und dort ins Erdreich eindringe. So habe sich bei starken Regenfällen Wasser, das von den baulichen Anlagen des Gartencenters auf die Bodenfläche hinab gelaufen sei, in dem zur Straße hin gelegenen Teil des Beklagtengrundstücks angesammelt und sei sodann entweder über die Straße getreten und im Sandboden der Kulturfläche versickert oder habe durch den Untergrund in die Kulturfläche hineingedrückt. Überdies sei das Niederschlagswasser bei starkem Regen nicht mehr vollständig durch die Löcher in der Nadelfolie auf der unmittelbar an...