Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 08.10.1998; Aktenzeichen 15 O 411/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Oktober 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 411/95 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.630,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 17/100, der Beklagte 83/100. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 6/100, dem Beklagten zu 94/100 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1/2-Miteigentumsanteil gemäß Gutachten P. |
DM 215.000,00 |
Sparguthaben |
DM 11.417,11 |
Wertpapiere |
DM 7.234,05 |
Sterbegeld |
DM 2.100,00 |
Summe Nachlaß |
DM 235.751,16 |
abz. Beerdigungskosten |
DM 14.688,95 |
abz. Gerichtskosten Testamentseröffnung |
DM 190,00 |
bereinigter Nachlaß |
DM 220.872,21 |
davon 1/4 |
DM 55.218.05 |
Tatbestand
Die Parteien sind die Söhne der am 18. Februar 1994 in K. verstorbenen Frau M.S.. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, den die Mutter 1992 zum Alleinerben eingesetzt hatte, nach erteilter Auskunft über das Erbe jetzt seinen Pflichtteil.
Der Kläger, der seit Mitte der 70-iger Jahre unter einer schizophrenen Psychose leidet, hat am 18. Februar 1994 seine Mutter aus Wut und aus Angst vor einer bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus in dem gemeinsam bewohnten Einfamilienreihenhaus erschlagen, den Leichnam zerstückelt und die Leichenteile im Wald versteckt. Etwa einen Monat zuvor, am 13. Januar 1994, hatte er die Mutter tätlich angegriffen und ihr Kopfverletzungen (Blutergüsse, Gehirnerschütterung) zugefügt. Die Mutter hatte daraufhin unter dem 20. Januar 1994 ein weiteres Testament errichtet, in dem sie die Einsetzung des Beklagten, der nach der Scheidung der Eltern bereits den hälftigen Hausanteil seines Vaters erhalten hatte, zum Alleinerben bestätigte und folgenden Passus hinzufügte:
„Meinen gewalttätigen Sohn N.S., geb. 07.06.1957, enterbe ich, weil er mich nachweislich oft mißhandelt (Faustschläge auf den Kopf) und dadurch meinen eventuellen plötzlichen Tod in Kauf nimmt.”
Der Kläger, der an einer sog. Hebephrenie leidet, hatte sich auf Betreiben seines Vaters erstmals von September 1975 bis Januar 1976 einer stationären Behandlung unterzogen, die zur Folge hatte, dass er seither stationäre und medikamentöse Behandlung weitgehend ablehnte. Nach einem weiteren Aufenthalt in der Rheinischen Landesklinik von Mai 1989 bis Januar 1990 wurde das Verhalten des Klägers immer auffälliger, so dass sich die Mutter veranlaßt sah, im September 1992 die Einrichtung einer Betreuung zu beantragen. Durch Beschluß vom 2. Oktober 1992 wurde Rechtsanwalt K. und durch Beschluß vom 21. Oktober 1993 Rechtsanwalt D. zum Betreuer bestellt. Jetziger Betreuer ist Rechtsanwalt G..
In zeitlichem Zusammenhang mit der Einrichtung der Betreuung Ende 1992 kam es zu einem weiteren körperlichen Angriff des Klägers auf seine Mutter. Der Kläger lebte in ständiger Angst davor, dass seine Mutter gemeinsam mit dem Betreuer seine Einweisung in das Landeskrankenhaus betreiben werde. Auch der Vorfall vom 13. Januar 1994 steht unstreitig im Zusammenhang mit einem Besuch der Sachverständigen Dr. B. vom sozialpsychologisen Dienst der Stadt K., mit der der Kläger einen Kontakt nur durch ein Fenster des Hauses, in dem er gemeinsam mit seiner Mutter wohnte, zuließ. Da die Betreuung damals das Aufenthaltsbestimmungsrecht noch nicht umfasste und die Mutter trotz ihrer Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten nicht in der Lage war, die stationäre Einweisung des Sohnes konsequent zu betreiben, kam es trotz eines entsprechenden Antrages der Sachverständigen Dr. B. auf Grund dieses Vorfalls vorerst nicht zur Einweisung des Klägers. Vielmehr erfolgte am 28. Januar 1994 zunächst eine Untersuchung des Klägers, auf Grund derer der Sachverständige Dr. S. mit Gutachten vom 7. Februar 1994 eine deutliche Verschlechterung der Psychose feststellte und eine Erweiterung der Betreuung auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht empfahl, um die notwendige medizinische Versorgung durch Unterbringung auf einer geschlossenen Station sicherzustellen. Nachdem der zuständige Vormundschaftsrichter den Kläger zusammen mit seinem Betreuer am 11. Februar 1994 aufgesucht hatte, erweiterte der Richter die Betreuung und genehmigte die vorläufige Unterbringung. Weil der Kläger bei diesem Gespräch jedoch versprochen hatte, sich in ambulante medizinische Betreuung zu begeben, wurden die Beschlüsse zunächst nicht vollzogen. Am 18. Februar 1994 begab sich der Betreuer D. sodann erneut zum Kläger, der sein Versprechen nicht eing...