Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer Publikums-KG nur mit Zustimmung der Komplementärin
Leitsatz (redaktionell)
Zwar unterliegen Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften in gewissem Umfang einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB. Aus diesem "Sonderrecht" für Publikums-Personengesellschaften folgt indes nicht, dass eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, nach der ein Kommanditist seinen Anteil nur mit Zustimmung der Komplementärin übertragen kann, wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam wäre.
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 25.03.2008; Aktenzeichen 13 HKO 17107/07) |
Tenor
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
Aktenzeichen: 7 U 3004/08
13 HKO 17107/07 LG München I
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1): Rechtsanwälte ...
Prozessbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwältin ...
Prozessbevollmächtigter zu 3): Rechtsanwalt ...
Prozessbevollmächtigter zu 4): Rechtsanwalt ...
Prozessbevollmächtigter zu 5): Rechtsanwalt ...
wegen Feststellung u. a.
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 22.10.2008 folgenden
Beschluss:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.3.2008 wird einstimmig zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Auf den Hinweisbeschluss vom 28.7.2008 wird Bezug genommen. Das weitere Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. In Ergänzung des Hinweisbeschlusses ist Folgendes anzumerken: 1. Allgemeines Teile der Berufungsbegründung und der weiteren Stellungnahme des Klägers vom 24.9.2008 erwecken den Eindruck, als würde darin aus Sicht der Erwerbsinteressentin, also der N.capitalschiffsportfolio 2 GmbH & Co. KG, argumentiert.
Nur zur Klarstellung wird deshalb darauf hingewiesen, dass Belange oder Interessen der nicht am Verfahren beteiligten "N.capital" für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich sind.
Der Kläger bezweifelt, dass der Senat das "klägerische Petitum der Klage" verstanden habe, und führt hierzu sinngemäß aus, der Senat sei von der "normalen" Kommanditgesellschaft ausgegangen, fraglich und hier entscheidungserheblich sei es aber, ob die gewählte gesellschaftsrechtliche Regelung auch bei einer Publikumsgesellschaft zulässig sei (Seite 8 f. der Stellungnahme vom 23.9.2008). Tatsächlich hat sich der Senat auf den Seiten 3 bis 5 des Hinweisbeschlusses vom 28.7.2008 im Wesentlichen mit der Frage auseinandergesetzt, ob die streitgegenständliche Regelung des Gesellschaftsvertrags gegen das von der Rechtsprechung entwickelte Sonderrecht für Publikumsgesellschaften verstößt. Der Vorwurf des Klägers, der Senat habe das klägerische Vorbringen fehlinterpretiert, ist daher nicht nachvollziehbar. Soweit der Senat den rechtlichen Darlegungen des Klägers nicht folgt, liegt es nicht daran, dass er Ziel und Gegenstand der Klage missverstanden hätte, sondern daran, dass die Argumente des Berufungsführers nicht durchgreifen.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Sachbehandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO geboten ist, insbesondere auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO gegeben sind. Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Kläger selbst vorgelegten Beschluss vom 7.7.2008 (II ZR 154/07), der nach dem Berufungsvorbringen zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist, wörtlich ausgeführt: "Weder hat die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts (NZG 2008, 225) betrifft die Auslegung einer Vinkulierungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG. Sie hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung." Gleiches gilt für den vorliegenden Fall. Mit Blick auf diese eindeutigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht damit begründet werden, dass das Oberlandesgericht Bremen im dortigen Verfahren mit Urteil vom 7.6.2007 die Revision zugelassen hatte.
Die Rüge, dem Hinweisbeschluss lasse sich nicht zuverlässig entnehmen, ob alle Mitglieder des Senats die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sorgfältig geprüft, insbesondere dem Rechtsstreit keine grundsät...