Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer Publikums-KG nur mit Zustimmung der Komplementärin

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwar unterliegen Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften in gewissem Umfang einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB. Aus diesem "Sonderrecht" für Publikums-Personengesellschaften folgt indes nicht, dass eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, nach der ein Kommanditist seinen Anteil nur mit Zustimmung der Komplementärin übertragen kann, wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam wäre.

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 13 HKO 17107/07)

 

Tenor

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

Aktenzeichen: 7 U 3004/08

13 HKO 17107/07 LG München I

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1): Rechtsanwälte ...

Prozessbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwältin ...

Prozessbevollmächtigter zu 3): Rechtsanwalt ...

Prozessbevollmächtigter zu 4): Rechtsanwalt ...

Prozessbevollmächtigter zu 5): Rechtsanwalt ...

wegen Feststellung u. a.

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 28.07.2008 folgenden

Hinweisbeschluss:

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 25.8.2008.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtsstreit weist keine grundsätzliche Bedeutung auf und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erforderlich.

Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung des Erstgerichts kann Bezug genommen werden. Zu dem Berufungsvorbringen ist ergänzend Folgendes anzumerken:

1. Die Berufung stützt sich im Kern darauf, dass die Regelung in § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Übertragung eines Kommanditanteils der Zustimmung der Beklagten zu 1) bedarf, gegen das von der Rechtsprechung für Publikumsgesellschaften entwickelte Sonderrecht verstoße und damit unzulässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für Publikums-Personengesellschaften besondere Grundsätze gelten, die sich zu einzelnen Fragen an die gesetzliche Regelungen für Kapitalgesellschaften anlehnen, wenn das Recht der Personengesellschaften hierzu keine oder keine geeigneten Vorschriften enthält.

Auch ist richtig, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften in gewissem (aber eher engem) Umfang einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterliegen. Aus diesem "Sonderrecht" für Publikums-Personengesellschaften folgt indes nicht, dass eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, nach der ein Kommanditist seinen Anteil nur mit Zustimmung der Komplementärin übertragen kann, wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam wäre.

Es ist schon nicht davon auszugehen, dass die für eine "normale" Kommanditgesellschaft geltende Rechtslage, wonach die Übertragung eines Gesellschaftsanteils als Grundlagengeschäft der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, für eine Publikums-Personengesellschaft stets unpassend wäre. Denn auch bei Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl erst noch zu werbender Gesellschafter angelegt sind, die sich nur kapitalistisch beteiligen und mehr oder weniger zufällig zusammengeführt werden, stellt es noch keine unangemessene Benachteiligung eines Gesellschafters dar, wenn die Möglichkeit einer Verfügung über seinen Anteil für die vorgesehene Beteiligungsdauer wesentlich eingeschränkt oder sogar aufgehoben ist. Das Interesse der Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter daran, mitbestimmen zu können, wer sich an der Gesellschaft beteiligt, muss auch bei einer körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaft nicht zwingend hinter dem Interesse des einzelnen Gesellschafters an der Fungibilität seines Anteils zurücktreten. Zudem würde man selbst bei entsprechender Anwendung einschlägiger Bestimmungen des Rechts der Kapitalgesellschaften nicht zu einer freien Übertragbarkeit des Anteils gelangen. Auch bei der GmbH kann nach § 15 Abs. 5 GmbHG die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ausgeschlossen oder z. B. von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht werden (s. z. B. Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 15 Rdnr. 44 ff.), bei der Aktiengesellschaft sieht § 68 AktG die Möglichkeit vinkulierter Namensaktien vor, die nur mit Zustimmung des Vorstands übertragen werden können, und bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten über § 278 Abs. 3 AktG die Vorschriften des § 68 AktG entsprechend, wobei hier, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist, die Entscheidung über die Zustimmung...

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