Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung eines Vergleichs zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Beschluss vom 26.01.2010; Aktenzeichen VI 780/08)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des AG Augsburg vom 26.1.2010 (Zahlung von 94.000 EUR aus Mitteln des Nachlasses) wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 94.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde betrifft die nachlassgerichtliche Genehmigung eines Vergleichs zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten an den Beteiligten zu 6).

Die Erblasserin ist am 14.2.2008 im Alter von 88 Jahren verstorben. Mit notariellem Testament vom 29.5.2006 setzte die Erblasserin den Beteiligten zu 1) zum Alleinerben ein. Mit handschriftlichem Testament vom 23.1.2007 wandte sie ihr Hausgrundstück den Beteiligten zu 2) und 3) zu. Nach den Feststellungen des Sachverständigen vom 23.2.2009, ergänzt durch Ausführungen ... vom 26.10.2009, war die an Demenz leidende Erblasserin bei Errichtung beider Testamente nicht testierfähig. Die verwitwete kinderlose Erblasserin hatte keine Geschwister. Die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen sind noch nicht vollständig ermittelt. Das AG - Nachlassgericht - ordnete mit Beschluss vom 24.3.2009 Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben an und bestellte den Beteiligten zu 4) zum Nachlasspfleger.

Mit Beschluss vom 26.1.2010 genehmigte das AG - Nachlassgericht - den Kaufvertrag über die Veräußerung des Hausgrundstückes der Erblasserin zu einem Kaufpreis von 230.000 EUR, nachdem das LG und das OLG (Beschluss vom 7.1.2010, Geschäftszeichen 31 Wx 154/09) zuvor die Beschwerde der 3 weiteren Beteiligten zu 2) gegen den die Genehmigung des Grundstücksverkaufs ankündigenden Vorbescheid des AG - Nachlassgericht - zurückgewiesen hatten. In den Gründen der Beschwerdeentscheidung wurde u.a. ausgeführt, dass die Veräußerung des Grundstücks notwendig sei, um die Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem Beteiligten zu 6) begleichen zu können.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2009 beantragte der Beteiligte zu 4) folgende nachlassgerichtliche Genehmigung zu erteilen:

"Der Vergleich zwischen Herrn ..., geboren 10.2.1918, ..., vertreten durch seinen Sohn Herrn ..., und Herrn Nachlasspfleger ... hinsichtlich der Rückzahlung der insgesamt 8 Darlehen, die Herr ... der Erblasserin im Zeitraum 1997-2006 ausgereicht hat, wird bezüglich der Gesamtsumme einschließlich angemessener Zinsen i.H.v. 94.000 EUR nachlassgerichtlich genehmigt."

Ursprünglich machte der Beteiligte zu 6) Nachlassverbindlichkeiten von über 100.000 EUR geltend. Nach langwierigen Verhandlungen einigten sich der Beteiligte zu 6), vertreten durch den Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 4) vergleichsweise auf die Zahlung von 94.000 EUR. Mit Ausnahme der Beteiligten zu 2) und 3) befürworten sämtliche Beteiligten den vorgeschlagenen Vergleich als sachgerecht und angemessen, zumal die Hauptforderung unstrittig sei.

Das AG genehmigte mit Beschluss vom 26.1.2010 dem Beteiligten zu 4) 94.000 EUR aus Mitteln des Nachlasses an den Beteiligten zu 6), vertreten durch den Beteiligten zu 1) zu leisten gegen

a) die schriftliche Erklärung, dass damit sämtliche Forderungen aus Darlehen oder sonstigen Zahlungen an die Erblasserin getilgt sind,

b) die schriftliche Erklärung, dass keinerlei weitere Forderungen gegen den Nachlass bestehen, ganz gleich aus welchem Grund,

c) die Verpflichtung, sämtliche dingliche Rechte des Beteiligten zu 6), die im Grundbuch des AG Augsburg, Gemarkung ..., vorgetragen sind, zu löschen und die hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Nachlass trägt lediglich die Notar- und Grundbuchgebühren.

Zur Begründung führt das AG aus, die Darlehensforderungen seien unbestritten. Die Darlehen seien im Wesentlichen zu Zeitpunkten ausgereicht worden, als keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin bestanden. Nach dem 1.1.2005 sei lediglich ein Betrag von 2.400 EUR ausgereicht worden. Insoweit sei jedenfalls ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben. Um den genehmigten Grundstücksverkauf durchzuführen, müssten bestehende Grundpfandrechte gelöscht werden. Eine Bereinigung der strittigen Rechtsverhältnisse durch Vergleich stehe deshalb im wirtschaftlichen Interesse der unbekannten Erben.

Die Beteiligten zu 2) und 3) wenden sich mit Beschwerden gegen diesen Beschluss. Sie meinen, die Auszahlung sei nicht gerechtfertigt, Zeugen, insbesondere zur Ausübung eines psychischen Drucks des Beteiligten zu 1) bzw. zu 6) auf die Erblasserin seien nicht befragt worden, der Beteiligte zu 6) müsse zur gesamten Angelegenheit, insbesondere zur Testamentserrichtung gehört werden. Weiter beantragten sie eine genaue Überprüfung der Darlehensüberweisungen und Darlehensunterlagen.

Das AG half der Beschwerde der Beteiligt...

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