Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltlichkeit der Abtretung einer Forderung für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abtretung einer Forderung stellt anfechtungsrechtlich eine unentgeltliche Leistung dar, wenn sich die zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung auf erst künftig entstehende Honoraransprüche bezieht, auf deren Erfüllung oder Besicherung zum Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung kein Anspruch besteht.

 

Normenkette

InsO §§ 103, 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 166 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 03.06.2016; Aktenzeichen 6 O 46/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.07.2018; Aktenzeichen IX ZR 296/17)

 

Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 03.06.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.513,78 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Vereitelung der Durchsetzung einer ihr zur Sicherung ihrer Rechtsanwaltshonorarforderungen abgetretenen Forderung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte hatte in ... der von der Klägerin rechtsberatenen Fa. ... (nachfolgend: Schuldnerin) ein Gewerbeobjekt zum Betrieb eines Autohauses vermietet. Nach dem Mietvertrag konnte die Beklagte von der Schuldnerin bei Beendigung des Mietverhältnisses entweder die Beseitigung der von dieser eingebrachten Einbauten und baulichen Veränderungen sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen oder aber ganz oder teilweise die Belassung der Einbauten. Für diesen Fall hatte die Beklagte der Schuldnerin eine Abfindung zum Verkehrswert zu leisten. Die Klägerin traf mit der Schuldnerin am 06.11.2006 eine mit Abtretungsvereinbarung überschriebene Übereinkunft, die als Anlage K 8 vorliegt. Danach trat die Schuldnerin ihre Ansprüche aus der Ablösevereinbarung bzw. einem Freihandverkauf der in das gemietete Gewerbeobjekt eingebrachten Sachen an die Klägerin ab. Nach ihrem Wortlaut diente die Abtretung der Erfüllung von Honoraransprüchen der Klägerin, "die aus allen Tätigkeiten für das Autohaus im Jahre 2007 entstehen werden".

Nachdem die Schuldnerin im Dezember 2006 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte und die Beklagte eine neue Mieterin gefunden hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit der Schuldnerin am 20.03.2007 fristlos. Mit Anwaltsschreiben vom 22.03.2007 teilte sie der Schuldnerin mit, dass sämtliche eingebauten und beweglichen Gegenstände, die der aktuellen BMW CI Zertifizierung entsprächen, im Objekt verbleiben sollten. Der hierzu von der Schuldnerin und der Beklagten beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten Anlage K 8 vom 09.05.2007 einen Gesamtfortführungsverkehrswert der dort im einzelnen aufgeführten Gegenstände von 250.000,- EUR.

Aufgrund vorstehender Vereinbarung klagte die Klägerin im Jahre 2008 vor dem Landgericht München II gegen die Beklagte 250.000,- EUR ein. Diese verwies darauf, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil das Verwertungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei. Das Landgericht München II wies anschließend darauf hin, dass § 166 Abs. 2 InsO nach vorläufiger Einschätzung nicht einschlägig sein dürfte, da es sich um keine Sicherungsabtretung gehandelt habe. Mit Schreiben vom 16.01.2009 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber der Beklagten die Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO hinsichtlich der Ablösevereinbarung im Mietvertrag mit der Schuldnerin. Mit Kaufvertrag vom 19.01.2009 veräußerte er die Einrichtung zu einem Kaufpreis von 80.000,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer an eine Fa. ., die nicht die neue Mieterin des Gewerbeobjekts war. Das Landgericht München II wies die Klage mit Endurteil vom 30.04.2009 ab, weil die Ablöseforderung jedenfalls aufgrund der Nichterfüllungserklärung des Insolvenzverwalters nicht mehr bestehe.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Fa. . nur zum Schein eingeschaltet worden sei. Die Beklagte sei nur darauf aus gewesen, dass sie den zunächst vereinbarten Ablösebetrag von 250.000,- EUR nicht an die Schuldnerin bzw. nach Abtretung an die Klägerin zahlen müsse. Um das zu verhindern, habe sie mit dem Insolvenzverwalter und der Fa. . die Absprache getroffen, dass der Insolvenzverwalter gegen Zahlung von 80.000,- EUR und Verzicht auf Forderungsanmeldungen seitens der Beklagten die Nichterfüllung der einschlägigen Vereinbarung im Mietvertrag wähle. Tatsächlich sei die Einrichtung direkt an die Beklagte verkauft und damit die Erfüllung der ursprünglichen Vereinbarung gewählt worden. Sie habe daher einen Schadensersatzanspruch jedenfalls in Höhe der im Insolvenzverfahren angemel...

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