Normenkette
UWG §§ 3, 5a Abs. 2, 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 23.07.2013; Aktenzeichen 9 HK O 23921/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 23.7.2013 - 9 HK O 23921/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.
Am 23.7.2013 hat das LG den Anträgen des Klägers, eines eingetragenen Vereins, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, namentlich in Bezug auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zählt, folgend gegen die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der M. D. Corporation mit Sitz in den USA, einem Unternehmen, das weltweit direkt oder indirekt über Tochtergesellschaften und Franchise-Nehmer Restaurants der Systemgastronomie betreibt, folgendes Urteil erlassen:
"I. Die Beklagte wird verurteilt, es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Anschrift (Sitz des Unternehmens) des Unternehmens anzugeben, wenn dies geschieht wie folgt:
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 166,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2012 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. [Vorläufige Vollstreckbarkeit]"
Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt:
Der Kläger sei aktivlegitimiert. Das Unternehmen der Beklagten stehe in Bezug auf den hier relevanten Ausschank von Kaffee in Konkurrenz zur Bäckerinnung B. und zur T. GmbH als Verbandsmitglieder des Klägers. T. betreibe in Deutschland rund 800 Filialen mit integrierter Kaffeebar (Anl. K 9). Es sei gerichtsbekannt, dass in den T.-Filialen Kaffee ausgeschenkt werde. Der Bäckerinnung B. gehörten 187 Handwerksbäckereien in B. an (Anl. K 10), in denen zumindest zum Teil Kaffee und kleinere Speisen zum Verzehr angeboten würden. Die Mitgliedschaft der vorgenannten Unternehmen beim Kläger begründe dessen Anspruchsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers folge aus der Verletzung der Informationspflicht des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG durch die Beklagte in der streitgegenständlichen Werbeanzeige (Anl. K 3). Diese stelle sich als konkretes Angebot dar und sei nicht lediglich als bloße Aufmerksamkeitswerbung zu qualifizieren. In der Anzeige der Beklagten gemäß Anl. K 3 seien alle wesentlichen Informationen enthalten, die der Verbraucher benötige, um eine geschäftliche Entscheidung in Bezug auf das Werbeangebot (ein 0,2 Literbecher Kaffee zum Preis ab 1 EUR) treffen zu können. Dass in der Werbung kein endgültiger Verkaufspreis genannt werde, sondern lediglich ein Eckpreis ("ab 1 EUR"), stehe dem nicht entgegen.
Die streitgegenständliche Werbeanzeige der Beklagten verletze die Informationspflicht des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil sie die Angabe des Unternehmens mit Firmenbezeichnung und Anschrift nicht enthalte. Die Angabe der Internetadresse ..., unter der der Verbraucher Informationen zu Produkten und an der Werbeaktion teilnehmenden Restaurants abrufen könne, sei hierfür nicht ausreichend. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihr nicht möglich sei, alle beteiligten Franchiseunternehmen in die Werbung aufzunehmen. Es hätte jedenfalls ein Unternehmen bezeichnet werden müssen, welches für die Schaltung der streitgegenständlichen Werbung verantwortlich zeichne.
Die festgestellte Verletzung der Informationspflicht des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG führe auch zu einer relevanten Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der der Höhe nach nicht in Streit befindlichen Abmahnkosten folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie wie folgt begründet:
Das LG sei zu Unrecht von der Anspruchsberechtigung des Klägers i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausgegangen. Abweichend von der Auffassung des Erstgerichts sei nicht auf die Mitgliedsunternehmen des Klägers abzustellen, die in ihren Ladenlokalen einen Kaffeeausschank betrieben. Als im Streitfall relevante konkrete Wettbewerber der Beklagten seien vielmehr ausschließlich Unternehmen der Systemgastronomie oder zumindest der Gastronomie im Allgemeinen anzusehen. Das LG habe insoweit verkannt, dass in der streitgegenständlichen Werbeanzeige nicht nur der Verzehr von Kaffee beworben werde, sondern ein komplettes Frühstück. Das Erstgericht habe auch übersehen, dass der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten einen Nachweis, wonach in den Filialen von T. tatsächlich Kaffee und/oder frisch zubereitete Speisen zum sofortig...