Leitsatz (amtlich)

Zu Auskunfts- und Vergütungsansprüchen der GEMA gegen eine Werbeagentur im Hinblick auf die Benutzung von Musikwerken als Bestandteil von Arbeitsergebnissen der Werbeagentur, nämlich von (Fernseh-)Werbespots, die die Werbeagentur für ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen).

 

Normenkette

UrhWG § 6 Abs. 1 S. 1; UrhG §§ 9, 19a, 32 Abs. 3, § 97; GG Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 03.05.2006; Aktenzeichen 21 O 12356/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.06.2009; Aktenzeichen I ZR 226/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 3.5.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Werbeagentur, begehrt im Wege einer negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass die Beklagte, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), nicht berechtigt ist, Auskunft und/oder Vergütung von der Klägerin zu verlangen für die Benutzung von Musikwerken oder Teilen von Musikwerken als Bestandteil von Arbeitsergebnissen der Klägerin, nämlich Werbespots, die die Klägerin für ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen).

Die Klägerin stellt im Auftrag ihrer Werbekunden Fernsehwerbespots her. Die darin enthaltene Musik lässt die Klägerin von Werbemusik-Komponisten komponieren. Sich selbst bewirbt die Klägerin im Wege der Referenzwerbung dergestalt, dass sie die für Dritte hergestellten Werbespots auf ihrer Website (www.h.de) zugänglich macht und so ihre Arbeitsergebnisse präsentiert.

Mit Schreiben vom 23.9.2002 (Anlage K 1) teilte die Beklagte der Klägerin unter dem Betreff "Nutzung von Werken des GEMA-Repertoire auf gewerblichen Websites zu Präsentationszwecken (www.h.de)" u.a. Folgendes mit:

"... wir haben Kenntnis davon, dass Sie Musikwerke des GEMA-Repertoires im Internet nutzen.

Wir bitten Sie, die von Ihnen genutzten Werke bei uns anzumelden.

Bitte senden Sie den ausgefüllten Meldebogen bis spätestens zum 8.10.2002 an uns zurück. Weiterhin bitten wir Sie um Beachtung des beigefügten Informationsblattes."

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Auskunft und/oder Vergütung von der Klägerin zu verlangen für die Benutung von Musikwerken oder Teilen von Musikwerken als Bestandteil von Arbeitsergebnissen der Klägerin, nämlich von Werbespots, die die Klägerin für ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen).

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat mit am 3.5.2006 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Diese ist der Auffassung, das LG verkenne den Umfang und die Grenzen des Rechtserwerbs aufgrund des GEMA-Berechtigungsvertrags (im Folgenden: BV) zu Lasten der Klägerin. Es habe die Feststellungsklage unter Verletzung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB i.V.m. § 305c Abs. 2 BGB, der §§ 9, 31 Abs. 5 UrhG und der Grundrechtsbestimmung des Art. 12 Abs. 1 GG zu Unrecht abgewiesen.

Aus welchen Gründen die hier in Streit stehende "Eigenwerbung mit der Eigenleistung" bzw. "Referenzwerbung" keine eigenständige Nutzungsart i.S.d. § 31 Abs. 5 UrhG sei, sei dem Urteil des LG nicht zu entnehmen. Im Streitfall handele es sich nicht um die Frage, ob eine "neue" Nutzungsart i.S.d. § 31 Abs. 4 UrhG vorliege, sondern es gehe um die anders gelagerte Frage, ob eine eigenständige Nutzungsart i.S.d. § 31 Abs. 5 UrhG vorliege. Für den Streitfall sei das Urteil des OLG Hamburg v. 1.3.1990 - 3 U 210/89, GRUR 1991, 599 - The Pink Panther Theme einschlägig. Das OLG Hamburg habe in zutreffender Auslegung des Berechtigungsvertrags bestätigt, dass die Verwendung eines (Musik-)Werkes in einer Werbesendung als eigenständige Nutzungsart anzusehen sei, wobei die Eigenwerbung nur ein Unterfall der Nutzungsart Werbung sei und die Nutzungsart "Eigenwerbung" im Berechtigungsvertrag nicht enthalten sei, weshalb die Rechte daran nicht auf die Beklagte übertragen würden. Hätte sich das LG mit dieser Entscheidung befasst, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Recht der an einem Werbespot Beteiligten, diesen zur Eigenwerbung im Intern...

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