Leitsatz (amtlich)
Ist einem Marktteilnehmer durch Urteil aufgegeben worden, eine bestimmte optische Form der Werbung "gemäß Katalog vom ..." zu unterlassen, so unterfällt dem Unterlassungsgebot jegliche Werbung in schriftlicher Form, z.B. Werbeprospekte, Postwurfsendungen, Fleyer, Plakate und auch Internetwerbung.
Verfahrensgang
LG Dessau (Beschluss vom 03.08.2006; Aktenzeichen 3 O 74/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Dessau vom 3.8.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Gläubiger.
Beschwerdewert: bis zu 5.000 EUR.
Gründe
I. Mit der am 19.6.2006 bei dem LG Dessau eingegangenen Antragsschrift hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das Urteil des LG Dessau vom 29.7.2005 eine angemessene Ordnungsmaßnahme zu verhängen.
Durch das Urteil war der Schuldnerin (vormals Verfügungsbeklagten) u.a. untersagt worden, für Arzneimittel, ohne die Pflichtangaben gem. §§ 4 Abs. 1, 3 HWG unter Nennung des Namens des Mittels, der Anwendungsgebiete des Mittels und des Satzes "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" vom übrigen Werbetext deutlich abgesetzt wiederzugeben, gemäß Katalog für Herbst/Winter 2004 (Stand 1.11.2004), zu werben.
Der Gläubiger hat in der Antragsschrift dargelegt, die Schuldnerin werbe auf ihrer Homepage www.t-online.de wie folgt:
"... Shopping ... Voltaren Schmerzgel Stoppt den Schmerz - beschleunigt die Heilung"
sowie
"Voltaren Schmerzgel Bei Schmerzen, Entzündungen, Schwellungen. Von m de"
Klicke man "mehr", so erscheine die entsprechende Bestellseite der Schuldnerin.
Der Gläubiger hat die Auffassung vertreten, die geschilderte Werbung verstoße gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung der Schuldnerin.
Die Schuldnerin hat ausgeführt, dass das Urteil des LG Dessau durch das Urteil des OLG vom 17.2.2006 teilweise aufgehoben worden sei. Auch sei der Kernbereich des damaligen Verbots durch die beanstandete Internetwerbung nicht berührt. Das Angebot sei unmittelbar mit einem Bestellformular verbunden, so dass das HWG keine Anwendung finde. Ein Verstoß gegen das HWG liege aber auch deshalb nicht vor, weil die Pflichtangaben auf der verlinkten Seite erfolgten. Schließlich liege kein Verschulden vor, da ihr Verfahrensbevollmächtigter sie darauf hingewiesen habe, dass das Unterlassungsgebot nicht Internetwerbung betreffe.
Die Vorsitzende der 3. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Dessau hat den Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 3.9.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Schuldnerin habe mit der Werbung auf dem Internetportal nicht gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Durch diesen Tenor werde der Verbotsumfang für das Handeln der Schuldnerin einschränkend bestimmt, denn dieser beziehe sich nur auf Werbung in gedruckter Weise.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde und verfolgt seinen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin weiter.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde des Gläubigers mit Beschluss vom 11.9.2006 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 569 ZPO) sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, sachlich indes nicht gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung des LG geht der beschließende Senat davon aus, dass die Schuldnerin gegen das im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Unterlassungsgebot verstoßen hat.
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die einstweilige Verfügung des LG vom 29.7.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin gem. § 198 ZPO am 3.8.2005 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Das Urteil des OLG vom 17.2.2006, durch das die einstweilige Verfügung teilweise und insb. in dem hier in Rede stehenden Punkt bestätigt worden ist, wurde dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 27.2.2006 zugestellt. Hierauf kam es aber letztlich nicht an, da Grundlage des Ordnungsmittelantrags des Gläubigers die zwischenzeitlich im hier in Rede stehenden Punkte rechtskräftige Entscheidung des LG ist, die durch den Tenor des Urteils des OLG vom 17.2.2006 lediglich zur Klarstellung zusammenhängend neu gefasst worden ist.
Entgegen der Auffassung des LG geht der beschließende Senat auch davon aus, dass die Schuldnerin durch die in der Antragschrift dargelegte Internetwerbung gegen das bereits vom LG ausgesprochene Unterlassungsgebot, für Arzneimittel zu werben, ohne die Pflichtangaben (gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 3 HWG) unter Nennung der Anwendungsgebiete des Mittels und des Satzes "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" vom übrigen Werbetext deutlich abgesetzt wiederzugeben gemäß Katalog für Herbst/Winter 2004 (Stand 1.11.2004), verstoßen hat.
Die im hiesigen Verfahren von dem Gläubiger geschilderte Inter...