Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 4 O 244/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.03.2009; Aktenzeichen V ZR 208/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird das am 27.11.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Halle abgeändert.

1. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, den Kläger von der Grundschuld für die V. Bank AG, eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 9223, Abteilung III unter lfd. Nr. 3, i.H.v. 291.825,53 EUR nebst 16 % Zinsen jährlich ab 30.3.1992 und in dieser Höhe von dem dieser zugrunde liegenden Darlehen der Grundschuldgläubigerin zu befreien.

2. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 168.726 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

I. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) zurückgewiesen.

II. 1. Der Kläger hat die Kosten der Beklagten zu 4) zu tragen.

2. Von den übrigen Kosten des erstinstanzlichen

Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 2/3.

3. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ¼ und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner ¾.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 7/10.

I. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenseite Sicherheit i.H.v. 120 % des für sie aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 14.10.2002 auf 511.418,56 EUR festgesetzt, für die Zeit vom 15.10.2002 bis zum 27.11.2003 auf 665.578,82 EUR, für die Zeit vom 28.11.2003 bis zum 23.4.2005 auf 649.222,89 EUR, für die Zeit vom 24.4.2005 bis zum 21.6.2006 auf 614.322,95 EUR und für die Zeit seit dem 22.6.2006 auf 783.048,95 EUR.

 

Gründe

A. Im Jahre 1932 erwarb der Rechtsvorgänger des Klägers das Grundstück Forsterstraße 29/31 in H., das er mit einem Bürogebäude bebaute. Im Jahre 1936 verlor er es verfolgungsbedingt an die F. GbR, die im Jahre 1973 enteignet wurde. Die aus der GbR hervorgegangene F. OHG (folgend: OHG) erhielt das Grundstück im Jahre 1991 im Rahmen einer Unternehmensrestitution zurück. Die OHG, deren Gesellschafter bis zu ihrer Auflösung die Beklagten zu 1) bis 3) waren, nahm zwei Darlehen über insgesamt 900.000 DM auf und sicherte diese durch die Eintragung einer Grundschuld. In der Folgezeit wurde das Gebäude instandgesetzt. Die Darlehen wurden aus den Mieteinnahmen bedient. Nachdem das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Kläger das Grundstück mit Rückübertragungsbescheid vom 23.4.1996 (Bl. 18-23 Bd. I d.A.) übertragen hatte, und der Bescheid am 9.11.1998 bestandskräftig geworden war, übergaben die Beklagten das Grundstück im August 1999 an den Kläger.

Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 14.9.1999 (Bl. 27 Bd. VII d.A.) forderte der Kläger Zahlung der Differenz zwischen erzielten Mieteinnahmen, die er mit 574.710,80 DM bezifferte, und behaupteten Tilgungsleistungen von 327.700 DM, mithin 247.010,80 DM.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die vollständige Freistellung von der Grundschuld i.H.v. 460.162,69 EUR.

Die Beklagten fordern vom Kläger im Wege der Widerklage die Zahlung von 154.160,26 EUR nebst Zinsen wegen der vorgenommenen Instandsetzungsmaßnahmen. Hiergegen hat der Kläger mit einem Zahlungsanspruch wegen an die Beklagten geflossenen Mietzahlungen i.H.v. 293.844,96 EUR zunächst hilfsweise (Bl. 120 Bd. III d.A.), sodann unbedingt (Bl. 41, 45 Bd. IV d.A.) die Aufrechnung erklärt. Dies schließt der Senat aus dem Gesamtzusammenhang des tatsächlichen Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2.3.2004 (Bl. 39-45 Bd. IV d.A.), das erkennen lässt, dass er eine Gesamtsaldierung wünscht (§§ 133, 388 BGB).

Hinsichtlich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vom 27.11.2003 (Bl. 135-141, III) und im Urteil des OLG vom 14.9.2004 (11 U 115/03; Bl. 122-124, IV) Bezug genommen.

Mit am 27.11.2003 verkündeten Urteil hat das LG - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagten zu 1) bis 3) zur Befreiung des Klägers von der Grundschuld i.H.v. 209.629,67 EUR nebst Zinsen und die Beklagte zu 4) zur Zahlung von 34.899,94 EUR verurteilt. Ferner hat es die Widerklage aufgrund der Aufrechnung des Klägers abgewiesen. Auf das landgerichtliche Urteil wird Bezug genommen (Bl. 133-145, III).

Der 11. Zivilsenat des OLG hat - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und der weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) - mit Urteil vom 14.9.2004 (11 U 115/03; Bl. 120-131, IV), auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Klage und die Widerklage der Beklagt...

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