Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Beiträge für eine private Rentenversicherung. Versorgungsausgleich; hier: Berechnung des Ehezeitanteils aus einer privaten Rentenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn die Beiträge für eine private Rentenversicherung aus einem zu Beginn der Ehezeit bereits vorhandenen und ausschließlich zu diesem Zweck einbezahlten Kapital eines Ehegatten bestritten werden, ist dieses bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Ehegatten aus der Versicherung nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 1587 Abs. 1 S. 2, § 1587a Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen 110 F 4117/03)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zur Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Endurteil des AG - FamG - Nürnberg vom 22.6.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der 1944 geborene Antragsteller und die 1951 geborene Antragsgegnerin haben am 7.5.1999 geheiratet.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2003, der Antragsgegnerin zugestellt am 10.12.2003, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt.

Beide Parteien haben in der Zeit vom 1.5.1999 bis 30.11.2003 Anwartschaften in der gesetzlichen Altersversorgung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben, deren Höhe der Versorgungsträger ggü. dem AG mit 226,46 Euro für den Antragsteller und 151,80 Euro für die Antragsgegnerin mitgeteilt hat.

Der Antragsteller hat darüber hinaus eine Leibrentenversicherung bei der G.-Versorgungskasse in K. Dieser Versorgungsträger hat in einer Auskunft vom 24.3.2004 dem AG das Deckungskapital unter Berücksichtigung der zur Erhöhung der Rente bestimmten Überschussanteile mit 50.633 Euro zum 30.11.2003 und 36.651 Euro zum 1.5.1999 mitgeteilt.

Die Antragsgegnerin hat zusätzlich im Zeitraum vom 1.5.1999 bis 30.11.2003 Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworben, deren Höhe die VBL mit Auskunft vom 17.2.2004 mit monatlich 54,42 Euro mitgeteilt hat.

Sie hat darüber hinaus mit Antrag vom 19.1.1998 zum 1.5.1998 bei der D.-Lebensversicherung AG eine Rentenversicherung abgeschlossen, die ihr ab 1.5.2011 bei Erleben dieses Zeitpunkts eine lebenslange monatliche Rente von mindestens 120,48 Euro garantiert. Anstelle der Rente kann bis spätestens 1.2.2011 eine Kapitalabfindung von mindestens 25.007 Euro beantragt werden.

Mit Auskunft vom 5.5.2004 hat die D. das Deckungskapital unter Berücksichtigung der zur Erhöhung der Rente bestimmten Überschussanteile mitgeteilt mit 19.643,76 Euro zum 30.11.2003 und 2.796,74 Euro zum 1.5.1999.

Mit Endurteil vom 22.6.2004 hat das AG - FamG - Nürnberg

  • die Ehe der Parteien geschieden
  • und unter Nr. 2. des Tenors den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 17,43 Euro, bezogen auf den 30.11.2003, übertragen hat.

Es ist dabei aufgrund der ihm ggü. erteilten Auskünfte der Versorgungsträger davon ausgegangen, dass in der Ehezeit vom 1.5.1999 bis 30.11.2003 erworben haben

der Antragsteller

Anwartschaften bei der BfA Berlin von monatlich 226,46 Euro

ein Anrecht aus der Versicherung beim G.-Konzern, das das AG aus einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von 13.982 Euro durch Multiplikation mit dem zum 30.11.2003 maßgeblichen Umrechnungsfaktor von Beiträgen in Entgeltpunkte von 0,0001754432 und dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro umgerechnet hat in eine dynamische Rente von 64,10 Euro

die Antragsgegnerin

Anwartschaften bei der BfA Berlin i.H.v. monatlich 151,80 Euro

Anwartschaften bei der VBL, die das AG gem. §§ 1587a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 BGB ausgehend von dem mitgeteilten monatlichen Anrecht von 54,52 Euro unter Ansatz eines um 65 % erhöhten Faktors nach Tabelle 1 der Barwert-Verordnung von 8,91 und Verwendung des zum 30.11.2003 maßgeblichen Umrechnungsfaktors von Beiträgen in Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes (vgl. oben) umgerechnet hat in eine dynamische Rente von 26,67 Euro

Anrecht bei der D., das das AG ausgehend von einem in der Ehezeit erworbenen Deckungskapital von 16.847,02 Euro in gleicher Weise wie die Lebensversicherung des Antragstellers umgerechnet hat in eine dynamische Rente von 77,23 Euro.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem ihm am 29.6.2004 zugestellten Urteil vom 22.6.2004 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.7.2004, eingegangen am 22.7.2004, Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Antragsgegnerin ausschließlich gegen die Ermittlung des ehezeitlichen Deckungskapi...

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