Leitsatz (amtlich)
Durch den Beitritt im selbständigen Beweisverfahren wird der Nebenintervenient nicht automatisch auch Streithelfer im Hauptsacheverfahren. Deshalb setzt eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe im selbständigen Beweisverfahren den Beitritt im Hauptsacheverfahren voraus.
Normenkette
ZPO §§ 70, 101
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 17.10.2011; Aktenzeichen 12 O 2535/11) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren 12 OH 5532/09 gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 17.10.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 507,50 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag der Streithelferin der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren 12 OH 5532/09, den Beschluss des Senats vom 11.7.2011 dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, wird zurückgewiesen.
V. Gegen die Entscheidung unter IV. wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, Erwerberin eines von der Beklagten als Bauträgerin errichteten Reihenhauses, hatte in einem gegen diese gerichteten selbständigen Beweisverfahren (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 12 OH 5532/09) die Feststellung von Mängeln am Dachaufbau des Hauses begehrt. In diesem Verfahren hatte die damalige Antragsgegnerin und jetzige Beklagte fünf Streitverkündungen ausgebracht, die sich gegen den Architekten, den Statiker, das Unternehmen, das Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ausgeführt hatte, den Trockenbauer und die Beschwerdeführerin, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die Dachkonstruktion entwickelt und die beim streitgegenständlichen Anwesen verwendeten Trapezbleche hergestellt hatte, richteten. Neben dem Architekten und dem Statiker trat im selbständigen Beweisverfahren auch die Beschwerdeführerin auf Seiten der Antragsgegnerin bei.
Das im selbständigen Beweisverfahren erstellte schriftliche Sachverständigengutachten zeigte Konstruktions- und Ausführungsmängel am Dachaufbau auf, für die der Sachverständige einen Beseitigungsaufwand von 5.800,- EUR netto, gegebenenfalls zzgl. 15 % Planungs-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungskosten schätzte.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens erhob die Klägerin unter dem 25.3.2011 Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.670 EUR und Feststellung der Verpflichtung, weiter gehende Kosten der Schadensbeseitigung zu ersetzen. Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Anspruch nach Klagezustellung anerkannt hatte, erließ das LG Nürnberg-Fürth am 20.5.2011 ein Anerkenntnisurteil, legte die Verfahrenskosten jedoch der Beklagten auf, weil sie Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten änderte der Senat mit Beschluss vom 11.7.2011 die Kostenentscheidung des LG ab und legte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf.
Die im selbständigen Beweisverfahren auf Antragsgegnerseite beigetretenen Nebenintervenienten - einschließlich der Beschwerdeführerin - hatten sich am Hauptsacheverfahren nicht beteiligt. Sie wurden im Rubrum der Entscheidungen nicht aufgeführt, Zustellungen an sie erfolgten nicht.
Der Beschwerdeführerin wurde auf ihren Antrag hin am 28.7.2011 Akteneinsicht gewährt. Mit Antrag vom 4.8.2011 - gerichtet an das LG Nürnberg-Fürth und dort eingegangen am 6.8.2011 - beantragte die Beschwerdeführerin, das Urteil vom 20.5.2011 nach § 321 ZPO im Kostenausspruch um die Entscheidung über die Kosten der Streithelferin zu ergänzen und diese der Klägerin aufzuerlegen, welche nach dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 11.7.2011 die Kosten des Rechtsstreits - und damit auch die Kosten der Nebenintervention - zu tragen habe.
Mit Urteil vom 7.10.2011 wies das LG Nürnberg-Fürth den Ergänzungsantrag der Beschwerdeführerin ab und führte aus, das Gericht habe bei Erlass des Anerkenntnisurteils den Kostenerstattungsanspruch der Streithelferin nicht übergangen. Ein solcher Anspruch stehe der Streithelferin vielmehr nicht zu.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 20.10.2011 zugestellte Urteil wendet sich die Beschwerdeführerin mit sofortiger Beschwerde vom 2.11.2011, bei Gericht eingegangen am selben Tage. Gemäß einer Entscheidung des OLG Celle (NJW-RR 2003, 1509) habe das Gericht die Kosten der auf Antragsgegnerseite im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelferin auch dann zu titulieren, wenn - wie vorliegend - die Streithelferin im Hauptsacheverfahren nicht beigetreten war.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Da das Ergänzungsurteil hinsichtlich des Rechtsmittels in der Regel als selbständiges Urteil anzusehen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321 Rz. 11), ist es wie ein solches anfechtbar. Gegen die (Ablehnung der) Kostenentscheidung in einem Anerkenntnisurteil ist somit gem. § 99 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft, die auch form- und fristgerecht eingelegt wurde.
2. Die Beschwerde ist aber schon deswege...