Leitsatz (amtlich)
Im vereinfachten Unterhaltsverfahren kann der Unterhaltspflichtige seine Leistungsunfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt wirksam nur dann vorbringen, wenn der eingeführte Vordruck ausgefüllt vorgelegt wird. Die Darstellung der Einkünfte in einem Schriftsatz unter Beifügung von Belegen kann die Vorlage des eingeführten Vordrucks nicht ersetzen.
Normenkette
ZPO § 648 Abs. 2, § 652 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Weißenburg i.Bay (Beschluss vom 24.07.2003; Aktenzeichen 50 FG 1/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Weißenburg i. Bay. vom 24.7.2003 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert der Beschwerde beträgt 11.333 Euro.
Gründe
1. Die Antragsteller sind die minderjährigen Kinder der Antragsgegnerin. Sie leben beim Vater. Die Kinder, vertreten durch das Landratsamt W., haben beim AG – FamG – Weißenburg i. Bay. beantragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen die Antragsgegnerin im vereinfachten Verfahren festzusetzen. Nach Zustellung des Antrags, dem die eingeführten Vordrucke für Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung beigefügt waren, ließ die Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigten dem Gericht mitteilen, dass sie leistungsunfähig sei, weil sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nur 770 Euro monatlich verdient habe und jetzt Arbeitslosengeld von monatlich 605 Euro beziehe. Kopien des Bewilligungsbescheides für das Arbeitslosengeld und von Gehaltsabrechnungen waren dem Schriftsatz beigefügt.
Das AG hat daraufhin ein weiteres Mal, nun aber den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die eingeführten Vordrucke für die Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung übersandt, versehen mit dem Hinweis, dass Einwendungen nur berücksichtigt werden können, wenn sie zugleich unter Verwendung der eingeführten Vordrucke vorgebracht werden. Als innerhalb der gesetzten Frist die Vordrucke dem FamG nicht eingereicht wurden, erließ es am 24.7.2003 einen Beschluss, der die Antragsgegnerin verpflichtet, 107 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu bezahlen. Die Einwendungen der Antragsgegnerin wurden nicht berücksichtigt, weil sie nicht unter Verwendung des eingeführten Vordruckes vorgebracht wurden.
Gegen den ihr am 28.7.2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Vorlage des eingeführten Vordruckes sei nicht erforderlich, weil sie darin keine anderen Angaben machen könne, als sie im Schriftsatz schon vorgebracht worden seien. Das Beharren auf Vorlage des ausgefüllten Vordruckes sei nur Formalismus.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§§ 652 Abs. 1 u. 569 ZPO), aber nicht begründet.
In der Beschwerde gegen eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren können Einwendungen gegen die Entscheidungen des FamG nur im beschränkten Umfang geltend gemacht werden. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Leistungsunfähigkeit ist im Beschwerdeverfahren nur dann zu prüfen, wenn er bereits beim FamG wirksam eingewendet worden ist (§ 652 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Die Antragsgegnerin hat den Einwand, sie sei nicht leistungsfähig, ihren minderjährigen Kindern Unterhalt zu zahlen, mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.2.2003 zwar vorgebracht, aber nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Einwand der Antragsgegnerin ist daher rechtlich nicht wirksam erhoben. Den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit konnte die Antragsgegnerin nur geltend machen, wenn sie zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.Ü. erteilt und über ihre Einkünfte Belege vorlegt (§ 648 Abs. 2 S. 3 ZPO). Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan, obwohl ihr die eingeführten Vordrucke zweimal unter Hinweis auf die Rechtslage übersandt wurden.
Der Gesetzeswortlaut legt eindeutig und zwingend fest, dass der Einwand der Antragsgegnerin nur dann berücksichtigt werden kann, wenn gleichzeitig der eingeführte Vordruck ausgefüllt vorgelegt wird (vgl. für die Rspr. zuletzt: OLG Stuttgart, JAmt 2003, 212 sowie OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.4.2003 – 10 UF 77/03 und für die Lit.: Borth in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 648 Rz. 7). Die Regelung ist auch sinnvoll und nicht nur formalistisch, wie die Antragsgegnerin meint.
Sinn und Zweck des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ist, minderjährigen Kindern möglichst zügig einen Unterhaltstitel zu verschaffen. Deshalb prüft der Rechtspfleger des FamG, ähnlich wie im Mahnverfahren, die materielle Rechtslage nicht, sondern nur, ob die gesetzlich vorgesehenen Formalien eingehalten sind. Werden formal wirksam Einwendungen erhoben, kann das Verfahren unmittelbar in ein str. beim Familienrichter überführt werden (§ 652 ZPO). Durch die Verwendung des eingeführten Vordruckes wird die ihren Kindern unterhaltsverpflichtete Antragsgegnerin gezwungen, umfassend ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse...