Leitsatz (amtlich)
1. Nr. 17 (2) Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Sparkassen benachteiligt den Verbraucher unangemessen.
2. Bilden mehrere Verbotsgründe, auf die ein Antrag auf Unterlassung der Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gestützt wird, nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 2052 ff.) einen einheitlichen Streitgegenstand, bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung der weiteren Verbotsgründe, wenn bereits ein Verbotsgrund der Klage in vollem Umfang zum Erfolg verhilft.
Normenkette
UKlaG § 5; BGB § 307 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.08.2007; Aktenzeichen 7 O 2244/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Erdurteil des LG Nürnberg-Fürth, Az. 7 O 2244/07 vom 28.8.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.500 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger ist ein Verein i.S.v. § 4 Abs. 2 UKlaG, dessen satzungsgemäße Aufgaben insb. den Schutz von Verbrauchern vor unredlichen Finanzdienstleistern umfassen (vgl. die Eintragung in das Verzeichnis beim Bundesverwaltungsamt vom 18.8.2004).
Die beklagte Sparkasse verwendet - wie alle öffentlichen Sparkassen in der Bundesrepublik Deutschland - in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestimmungen:
Nr. 17 - Entgelte, Kosten, Auslagen
(1) Entgelt-Berechtigung
Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insb. Zinsen und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich werden (z.B. bei der Verwaltung von Sicherheiten).
(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeine Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gem. § 315 des BGB nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. Für typische, regelmäßig vorkommende Bankleistungen gelten die im Preisaushang, ergänzend im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar die der jeweils geltenden Fassung. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, die nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, werden angemessene Entgelte gemäß Satz 1 berechnet. Der Kunde kann die Vorlage einer Abrechnung verlangen.
Werden Zinsen oder sonstige Entgelte erhöht, kann der Kunde die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Falle der Kündigung wird die Erhöhung nicht wirksam. Eine Kreditkündigung des Kunden gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. ...
Der Kläger hält Nr. 17.2 S. 1 aus folgenden Gründen für unwirksam:
Es liege ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da die Beklagte gestützt auf diese Klausel auch für solche Leistungen ein Entgelt verlangen könne, die sie unentgeltlich erbringen müsse. Ferner verstoße 17.2 gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB normierte Transparenzgebot. Auch liege ein zusätzlicher Verstoß gegen die Bestimmungen des Verbraucherdadehens vor.
In der ersten Instanz hat der Kläger beantragt, die Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit privaten Kunden (vom Gericht eingefügt: "betr. Bankgeschäfte") die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Entgeltklausel zu verwenden, sofern es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
"Nr. 17 (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gem. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigem Ermessen festgelegt und geändert",
und dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Die Begründung der beiderseitigen erstinstanzlichen Anträge ergibt sich aus den in erster Instanz gewechselten Schriftsätzen sowie den Entscheidungsgründen des Er...