Leitsatz (amtlich)

1. Eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO liegt auch dann vor, wenn der potentielle Hoferbe den Hof nicht allein, sondern zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet und sich der Erblasser in der Zeit vor seinem Ableben vollständig aus der Bewirtschaftung des Hofes herausgehalten hat.

2. Für eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO ist die nicht vollständige Nutzung der Hofgebäude ausnahmsweise dann unschädlich, wenn das zu kleine Wohnhaus noch bis zuletzt von dem Erblasser und weiteren Angehörigen genutzt worden ist und dem Hoferben und seiner Familie deshalb nicht ausreichend Platz geboten hat.

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Aktenzeichen 68 Lw 6/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.10.2003; Aktenzeichen VII ZB 17/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG – Landwirtschaftsgerichts – Osnabrück vom 21.11.2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Beschwerdewert: 37.017,53 Euro

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Einziehung und Erteilung eines Hoffolgezeugnisses.

Der Erblasser A.N. war Alleineigentümer des eingangs erwähnten Hofes. Er verstarb am 5.2.1999 kinderlos und ohne eine letztwillige Verfügung getroffen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt lebten und leben noch heute folgende Verwandte des Erblassers: Seine 1915 geborene Schwester L. N., die Antragsgegnerin, G. S. und M.G. als Kinder der 1903 geborenen und verstorbenen Schwester M.F. des Erblassers sowie der Antragsteller als Sohn des geborenen und ebenfalls verstorbenen Bruders X.N. des Erblassers.

Mit schriftlichem Vertrag vom 23.9.1982 verpachtete der Erblasser insgesamt 9,6102 ha Acker- und Grünland seines 11.4003 ha großen Hofes unter Ausschluss der Hof- und Freifläche sowie von Waldflächen befristet bis zum 30.9.1991 an den Ehemann der Antragsgegnerin, der einen eigenen Hof bewirtschaftete und nach wie vor bewirtschaftet. Nach Ablauf der Pachtzeit nutzte der Ehemann der Antragsgegnerin zusammen mit ihr die Ländereien bis zum Tod des Erblassers weiter. Das Landwirtschaftsgericht Osnabrück stellte am 24.1.2000 u.a. der Antragsgegnerin einen Erbschein (Hoffolgezeugnis) mit dem Inhalt aus, dass sie Hoferbin geworden sei und beschloss am 5.2.2002, einen Widerspruch gegen die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers im Grundbuch eintragen zu lassen, was am 11.2.2002 geschehen ist.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass er gesetzlicher Hoferbe nach im Kreis M. geltendem Jüngstenrecht geworden sei, denn die Schwester L.. des Erblassers sei nicht wirtschaftsfähig. Die Voraussetzungen der zu Gunsten der Antragsgegnerin einzig in Betracht zu ziehenden formlosen Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO lägen nicht vor, weil der Pachtvertrag lediglich mit dem Ehemann der Antragsgegnerin geschlossen worden sei und darüber hinaus nicht die Bewirtschaftung des Hofes, sondern nur Teile der landwirtschaftlichen Flächen zum Gegenstand gehabt habe.

Er hat daher beantragt, den alten Hoferbschein einzuziehen, festzustellen, dass er Eigentümer des Hofes geworden sei und ein neues Hoffolgezeugnis auszustellen, das ihn als Eigentümer ausweise.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, diese Anträge zurückzuweisen. Sie hat behauptet, nach Ablauf des schriftlichen Pachtvertrages habe sie zusammen mit ihrem Ehemann nicht nur die Ländereien, sondern den gesamten Hof bewirtschaftet, obwohl sie nicht auf der für ihre Familie viel zu kleinen Hofstelle gewohnt habe. Ihr Onkel habe keinerlei Einfluss mehr auf die Wirtschaftsführung gehabt und keine Kontrollrechte ausgeübt.

Mit dem angefochtenen, am 28.11.2002 zugestellten Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landwirtschaftsgericht Osnabrück die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 3.12.2002 sofortige Beschwerde eingelegt.

Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag vor dem Landwirtschaftsgericht.

Die Antragsgegnerin könne nicht Hoferbin geworden sein, weil sie zu keinem Zeitpunkt den Hof inklusive der Hofstelle allein bewirtschaftet habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Erblasser zu keinem Zeitpunkt zu seiner Rechtsnachfolge geäußert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Inhalte der Schriftsätze vom 3.12.2002, 9.12.2002, 14.3.2003 und 30.4.2003 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin ergänzt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Erblasser habe zumindest nach Ablauf des schriftlichen Pachtvertrages keinerlei Flächen des Hofes mehr selbst bewirtschaftet.

Sämtliche erforderliche Arbeiten, auch an der Hofstelle, hätten sie und ihr Ehemann ausgeführt. Ihren eigenen Hof bewirtschafteten sie in allen Belangen ebenfalls gemeinsam. Mit Ausnahme eines Kreiselmähers, den der Antragsteller bekommen habe, hätten beide das gesamte tote Inventar erhalten. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Erblasser du...

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