Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision von 15.000 EUR im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses zählt nicht zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen 2 O 1079/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.9.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Oldenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin 14.815,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Sie nimmt die Beklagten auf Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.
Ab Frühjahr 2008 bemühte Herr J. W. sich, das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ... in O. zu verkaufen. Eigentümerin des Grundstücks war seine geschiedene Ehefrau I. W. Herr W ... wandte sich zunächst an den gelegentlich als Makler tätigen Herrn A. M. und bot ihm eine Provision für den Fall an, dass er das Grundstück innerhalb von 3 Monaten für mindestens 279.000 EUR verkaufe. Dies gelang nicht. Im weiteren Verlauf einigte sich Herr M. mit der Klägerin darüber, dass auch sie als Maklerin für das Grundstück tätig werde und ihm im Erfolgsfall die Hälfte der Provision überlasse.
Ab dem 26.6.2008 bewarb die Klägerin das Grundstück im Internet, und zwar auf den Plattformen "Immoscout24" und "Immowelt" sowie auf ihrer Homepage. In dem vorgelegten Ausdruck der seinerzeit auf der Homepage befindlichen Objektbeschreibung (Anlage K 1) findet sich u.a. eine Rubrik "Provision". Darin heißt es: "Vermittlungsprovision 5,95 % vom Kaufpreis".
Noch im Juni 2008 rief die Beklagte zu 2) bei der Klägerin an und bekundete ihr Interesse an dem fraglichen Grundstück. Anschließend fanden mehrere Besichtigungstermine unter Beteiligung der Parteien statt. Bei der ersten Besichtigung des Grundstücks am 27.6.2008 waren die Klägerin, die Beklagte zu 2) und Herr M. anwesend. Den nächsten Termin am 1.7.2008 nahmen beide Beklagte und ein von ihnen beauftragter Architekt wahr. Da die Beklagten weiterhin Interesse bekundeten, trafen die Parteien sich am 5.7.2008 erneut auf dem Grundstück; daneben waren weitere Personen zugegen, u.a. Herr J. W. An diesem Tag erklärten die Beklagten, das Grundstück kaufen zu wollen und baten die Klägerin, alles dafür Notwendige zu veranlassen. Die Klägerin legte den Beklagten einen Vertragstext vor und bat sie, diesen zu unterzeichnen. In dem Schriftstück war u.a. aufgeführt, dass die Käufer des Grundstücks der Klägerin eine Provision zu zahlen haben. Daneben enthielt der Vertragstext eine Regelung, wonach die Klägerin für den Fall, dass ein Grundstückskaufvertrag nicht zustande komme, eine "Bearbeitungsgebühr" i.H.v. 1.000 EUR erhalten sollte. Die Beklagten weigerten sich, diese Vereinbarung zu unterschreiben.
Am Abend des 5.7.2008 übermittelten die Beklagten der Klägerin ein Telefax, in dem sie auf den ihnen vorgelegten Vertragstext Bezug nahmen (Anlage K 3). Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Wir sind selbstverständlich bis heute davon ausgegangen, dass sie vom Verkäufer der Immobilie beauftragt worden sind und im Verkaufsfall auch von diesem vergütet werden. Etwas anderes haben Sie uns zu keiner Zeit gesagt. [...] Zusammenfassend bekräftigen wir noch einmal, dass wir zu einer Maklervereinbarung und einer Provisionszahlung an Sie nicht bereit sind. Wir bitten Sie auch, künftig von der Erbringung von kostenpflichtigen Dienstleistungen jeglicher Art Abstand zu nehmen - oder die Kosten vorher in Form eines Angebots zu nennen."
Darauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 8.7.2008 (Anlage K 4), die Beklagten hätten im Falle eines Kaufs der besagten Immobilie auch ohne die erbetene schriftliche Übereinkunft eine Provision i.H.v. 14.815,50 EUR inklusive 19 % Mehrwertsteuer zu zahlen. Daneben führte sie aus, sie habe die Beklagte zu 2) während der Inanspruchnahme der Maklerleistungen mehrfach über die anfallende Käuferprovision in Kenntnis gesetzt.
Am 15.7.2008 sandte die Beklagte zu 2) der Klägerin eine E-Mail mit folgendem Inhalt (Anlage K 5):
"Liebe Frau D., unsere Entscheidung für das Haus im ... ist positiv ausgefallen. Unser Notar Herr S. bereitet einen Hausvertrag vor und wird ihn in den nächsten Tagen an Herrn W. und uns mailen. Ihre Maklergebühren werden wir selbstverständlich begleichen. Da lag ein Missverständnis vor. Ich freue mich, von Ihnen zu hören."
Schließlich erwarben...