Normenkette

BGB § 571 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Aktenzeichen 7 O 40/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen XII ZR 34/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Schwerin vom 3.8.2000 – Az: 7 O 40/00 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Streitwert der Berufung: 20.196 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses; die Beklagte verteidigt sich gegen den Klageanspruch u.a. mit der Einwendung fehlender Aktivlegitimation der Klägerin sowie mit einem Recht zur Mietminderung.

Die Beklagte schloss mit der „M. Limitid” (nachfolgend M. Ltd.) am 1.7.1997 einen Mietvertrag zur Führung eines gastronomischen Betriebes (Eiscafe) auf dem Grundstück …, (Anl. K2). Der Nettomietzins betrug 2.500 DM zzgl. Nebenkosten i.H.v. 150 DM zzgl. Mwst. i.H.v. 397,50 DM, mithin 3.047,50 DM insgesamt.

Zur Urkundenrolle Nr. 5/98 schlossen die Klägerin und die M. Ltd. am 16.1.1998 vor dem Notar R. in L. einen Kaufvertrag (Anl. K1), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird. Gegenstand des Kaufvertrages war der Erwerb einer von der M. Ltd. erwarteten dinglichen Erbbaurechtsposition an dem den Gegenstand des Mietvertrags bildenden Gewerbeobjekt „Eisdiele im Haus F.,R.-Platz,”. Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung M., Bl. …, ist nach der Eintragung im Grundbuch des AG L. Frau L.B. Auf diesem Grundstück ist zugunsten der H.gesellschaft M. mbH ein Erbbaurecht eingetragen (Bl. … des Grundbuchs von M.). Am 1.7.1997 wurde vor dem Notar K. in L. ein Kaufvertrag zwischen der H.-gesellschaft M. mbH und der M. Ltd. geschlossen. Dieser Vertrag wurde jedoch nicht wirksam, da die Eigentümerin des Grundstückes eine Zustimmung zur Veräußerung nicht erteilte. Eine Grundbuchumschreibung erfolgte daher nicht.

Im Kaufvertrag zwischen der M. Ltd. und der Klägerin (Anl. K1) heißt es u.a.:

㤠4 Lastenfrei

Die in Abt. II eingetragenen Rechte betreffend Bestellung des Erbbaurechts werden vom Käufer übernommen.

Er tritt mit dem Übergabetag in den bestehenden Erbbaurechtsvertrag, der Grundlage der Bildung des Erbbaurechts ist, ein und unterwirft sich den daraus ergebenen Verpflichtungen, insb. der Pflicht zur Zahlung des Ebbauzinses.

§ 6 Besitzübergang

Der Besitz – und damit Nutzen, Lasten und Gefahren – am Kaufgegenstand gehen am 1.2.1998 auf den Käufer über.

§ 7 Miet- und Pachtverhältnisse

Der Kaufgegenstand wird vermietet übergeben.

Die Rechte aus den Mietverträgen gehen mit dem Übergabetag auf den Käufer über.

§ 8 Gewährleistung

Der Käufer kauft den Kaufgegenstand im derzeitigen Zustand. Für Größe, Güte und Beschaffenheit haftet der Verkäufer nicht. Der Verkäufer erklärt, dass ihm versteckte Mangel nicht bekannt sind. Das Bauvorhaben ist abgeschlossen. Die vertragsgemäßen Gewährleistungsansprüche, die der Verkäufer gegen die ausführenden Handwerksfirmen hat, tritt der Verkäufer an den Käufer hiermit ab.

….

III. Grundbuchanträge

1. Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen zu den in § 1 näher bezeichneten Grundakten die Eintragung einer Erwerbsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für den Käufer. Der Verkäufer erklärt, dass er in Kürze Berechtigter der Erwerbsvormerkung sein wird. Diese noch einzutragene Erwerbsvormerkung tritt er jetzt schon an den Käufer ab… So dann erklären die Parteien die Einigung wie folgt:

Wir sind uns darüber einig, dass die Berechtigung an dem Kaufgegenstand auf den Käufer zu Eigentum übergehen soll und bewilligen und beantragen die Rechtsänderung im Grundbuch.”

Die Verkäuferin, die M. Ltd., wurde ausweislich des Kaufvertrages vom 16.1.1998 (Anl. K1) bei dem Verkauf des Miterbbaurechtsanteils von dem Steuerberater Dipl.-Kaufmann W.G. vertreten.

Mit Schreiben vom 16.7.1998 (Anl. K3) zeigte Herr W.G. der Beklagten einen „Eigentümerwechsel” an. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„Sehr geehrt:Frau Hahn, wie bereits besprochen, wurde die Immobilie Eiscafe an Frau S.G. veräußert.

Wie ich festgestellt habe, erfolgte der wirtschaftliche Übergang bereits mit Wirkung zum 1.2.1998, so dass die Nettomieten direkt an Frau G. zu überweisen sind. Die Kontoverbindung von Frau G. ist Ihnen bereits mitgeteilt worden. Die Miete für Juli 1998 wurde bereits von ihnen direkt überwiesen.”

Mit Schreiben vom 3.8.1998 (Anl. K4) wandte sich Herr W.G. erneut in Sachen „Mietvertrag Eiscafe” an die Beklagte und erklärte, dass ihn die Klägerin gebeten habe, den Zahlbetrag zu ermitteln und ihr, der Beklagten, mitzuteilen. Dazu heißt es:

„Die Bruttomiete beträgt 3.047,50 DM

davon zahlen Sie die Nebenkosten direkt ./. 150,00 DM

davon zahlen Sie direkt den Erbbauzins ./. 400,00 DM

verbleibt Zahlbetrag an Frau ...

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