Verfahrensgang
LG Ellwangen (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen 3 O 539/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Ellwangen vom 13.1.2005 - Az.: 3 O 539/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 21.353,27 EUR.
Gründe
I.1. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung erhaltener Sozialversicherungsbeiträge im Wege der Insolvenzanfechtung.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die beteiligte Bank über eine Globalzession (Anlage K 8) gesichert war.
Das LG hat der Klage stattgegeben und damit begründet, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus den §§ 143, 133 InsO auf Zahlung von insgesamt 21.353,27 EUR zustehe.
Die streitgegenständlichen Scheckzahlungen seien Rechtshandlungen der Schuldnerin i.S.d. § 133 InsO. Diese hätten zu einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO geführt. Die Zahlungen seien innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 133 InsO erfolgt.
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz habe vorgelegen.
Der Kläger habe bewiesen, dass die Beklagte die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten.
Die Angriffe der Berufung richten sich gegen zwei Punkte im landgerichtlichen Urteil, nämlich die festgestellte Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO und die Annahme einer Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 InsO wegen der Hingabe der drei Schecks.
Die Beklagte trägt vor:
a) Das LG Ellwangen komme rechtsirrig zu dem Ergebnis, die fraglichen Zahlungen hätten zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliege, sei in zwei Stufen zu prüfen. Auf der ersten Stufe sei lediglich danach zu fragen, ob ein Insolvenzgläubiger auf die zur Zahlung verwendeten Mittel im Wege der Pfändung hätte zugreifen können. Könne dies zugunsten des Insolvenzverwalters bejaht werden, sei auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob eine Gläubigerbenachteiligung im eigentlichen Sinne kausal durch die fragliche Rechtshandlung eingetreten sei, und ob die übrigen Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Rechtshandlung im Verteilungsverfahren eine höhere Quote erhalten hätten.
Der Insolvenzverwalter habe darzulegen und zu beweisen, dass der Gegenstand der Anfechtung ohne die Rechtshandlung zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehöre und damit dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. Wegen § 136 InsO könne die Weggabe solcher Gegenstände oder Zahlungsmittel nicht anfechtbar sein, die im Moment der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen des Schuldners gehört hätten. Werde eine Zahlung über eine Bankverbindung außerhalb einer eingeräumten Kreditlinie abgewickelt, so bestehe seitens des Kontoinhabers kein Anspruch auf Zurverfügungstellung weiterer Kredite.
Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Schuldnerin und der kontoführenden Bank im Hinblick auf eine weitere Überziehung der überzogenen Kreditlinie eine Vereinbarung getroffen worden sei, die der Schuldnerin einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der entsprechenden Mittel gegeben hätte, seien nicht ersichtlich. Dies hätte der Kläger vortragen müssen. Der Kläger habe nicht vortragen und unter Beweis stellen können, dass es eine ausdrückliche mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen der jeweiligen Schuldnerin und der jeweiligen Bank gegeben habe, wonach über die zunächst eingeräumte Kreditlinie hinaus eine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Das OLG Köln (ZIP, 04,2152) verneine in einem vergleichbaren Fall auch eine stillschweigend zustande gekommene entsprechende Abrede.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 13.1.2005 - 2 U 164 - gehe fehlerhaft davon aus, dass es vergleichbar sei, wenn die Bank vorgelegte Schecks einlöse oder dem Kunden Bargeld aushändige und der Kontoinhaber dies sodann beim späteren Anfechtungsschuldner einzahle. Das OLG Stuttgart habe sich mit einem hypothetischen Kausalverlauf beschäftigt, der mit dem vorliegenden Fall einer bargeldlosen Zahlungsabwicklung nicht identisch sei.
b) Es fehle an einer unmittelbaren Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger. Es sei auch nicht möglich, eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung anzunehmen.
Es fehle jeglicher Vortrag des Klägers dazu, dass die Bank überhaupt im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Zahlungen über Sicherheiten verfügt habe, und dass die übrigen Gläubiger der Schuldnerin auf Sicherheiten hätten zugreifen können.
Es fehle an einer Rechtshandlung i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO...