Leitsatz (amtlich)
Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung ist die Bank nicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu entrichtenden Leistungen verpflichtet, wenn der Kredit nicht in Teilzahlungen zu tilgen ist und eine abgetretene Lebersversicherung nicht als Tilgungsersatz dient (§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b) VerbrKrG). Bei Kreditverträgen im Allgemeinen (§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG) besteht keine Verpflichtung der Bank, im Kreditvertrag Betrag, Zahl und Fälligkeit der Zinsraten anzugeben.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 15.04.2003; Aktenzeichen 8 O 587/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 15.4.2003 – 8 O 587/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 7.000 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin nahm bei der Beklagten im Jahr 1994 ein Darlehen zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds auf. Sie verlangt gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG Herabsetzung des Zinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz, weil sie über die mit dem Kredit verbundenen Belastungen nur unzureichend belehrt worden sei.
In der Vertragsurkunde vom 28.11./13.12.1994 waren folgende Konditionen angegeben:
Darlehenshöhe 35.240,00 DM
Zinssatz fest bis 31.10.2004 7,55 %
Nach Ablauf der Zinsfestschreibung soll der Zinssatz an den Marktzins angepasst werden. Bei Erhöhung kann der Darlehensnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Zinsen sind fällig a.E. jedes Monats
Disagio 8 % 2.819,00 DM
Bearbeitungsgebühr 2 % 705,00 DM
Nettokreditbetrag 31.716,00 DM
Jährliche Lebensversicherungsbeiträge 1.245,96 DM
Anfänglicher effektiver Jahreszins 9,47 %
Darlehensrückzahlung am 31.10.2014
Gesamtbetrag, errechnet aufgrund der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Konditionen mit dem Hinweis, dass sich die Höhe des Gesamtbetrags bei einem Darlehen mit variablen Zinsen ändern kann, 123.661,88 DM.
Als Sicherheit hatte die Klägerin der Beklagten ihren Anteil an der Grundstücksgemeinschaft abgetreten, ebenso die Rechte aus einer Lebensversicherung für den Todesfall. Auf die monatlich zu zahlenden Zinsen waren die an die Bank abgetretenen Mietausschüttungen aus dem Immobilienfonds zu verrechnen, so dass die von der Klägerin tatsächlich zu leistenden Zahlungen schwanken konnten. Der Klägerin war mit den Darlehensunterlagen ein Informationsblatt der Fondsgesellschaft zugesandt worden, in dem die monatliche Zinsbelastung mit 221,72 DM abzgl. der Mietausschüttung von 110 DM, also 111,72 DM, angegeben war. Dieses Informationsblatt unterschrieb die Klägerin mit dem Darlehensvertrag am 28.11.1994.
Die Klägerin zahlte die Zinsen bis einschl. Mai 2002. Dann stellte sie ihre Zahlungen ein, weil sie meint, der Vertrag entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b) VerbrKrG. Die Angabe des Gesamtbetrags von 123.661,88 DM sei wegen der Schreibweise ohne Punkt nach den Tausendern intransparent. Außerdem finde sich die Angabe des Gesamtbetrags erst auf der zweiten Seite des Vertragsformulars. Der Gesamtbetrag sei nicht in die einzelnen Kosten aufgeschlüsselt, was zur Transparenz und Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich sei; er sei damit rechnerisch nicht nachzuvollziehen, insb. fehlten Angaben über die Zinsbeträge. Die EU-Änderungsrichtlinie vom 22.2.1990 stelle konkrete Anforderungen an die Einzelangaben.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Angaben im Darlehensvertrag genügten den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin habe ohne weiteres erkennen können, welchen Betrag sie als Kredit erhalte und was sie zahlen müsse. Eine Aufschlüsselung des Gesamtbetrags sei gesetzlich nicht gefordert.
Das LG hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kreditvertrag wahre die Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordere die Vorschrift keine Aufteilung des Gesamtbetrags in Zinsen und Kosten, ebenso wenig die Angabe von Betrag und Zahl der einzelnen Teilzahlungen – eine betragsmäßige Ausweisung der Zinsraten –, da der Kreditvertrag nicht die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlung zum Gegenstand habe, § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2c) VerbrKrG. Ein allgemeines Transparenzgebot als weitere Komponente des Verbraucherschutzes neben der enumerativen Aufzählung der notwendigen Angaben gebe es nicht. Es sei unschädlich, dass der Gesamtaufwand für den Kredit auf der zweiten Seite genannt und ohne Punkt nach den Tausendern geschrieben sei.
In der Berufung hält die Klägerin an ihrem Begehren fest, die Beklagte müsse die Zinsen auf der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes neu berechnen. In Bezug auf die Art und Weise der Darstellung des Gesamtbetrags hätte § 4 Abs. 1 Nr. 1b) VerbrKrG richtlinienkonform ausgelegt werden müssen; dort werde ausdrücklich die Einzelangabe der zu zahlenden Beträge und deren Addition zu einer Gesamtsumme gefordert. Die gesetzliche...