Leitsatz (amtlich)
Die Tenorierung „Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 19.10.1999 für die Zeit des Getrenntlebens Unterhalt in Höhe von monatlich 1.810 DM zu zahlen. Bereits gezahlte Beträge sind anzurechnen”, ist inhaltlich unbestimmt und deshalb nicht vollstreckungsfähig.
Normenkette
ZPO §§ 704, 724
Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Aktenzeichen 1 F 85/99) |
Tenor
I. Die Zwangsvollstreckung aus der am 4.2.2002 der Vollstreckungsgläubigerin erteilten Vollstreckungsklausel ist hinsichtlich der Ziff. 2 des Beschlusses des AG – FamG – Zweibrücken vom 18.10.2001 unzulässig.
II. Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
III. Der Gebührenstreitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 21.720 DM festgesetzt.
Gründe
Der Rechtsbehelf des Vollstreckungsschuldners ist gem. § 732 Abs. 1 S. 1 ZPO zulässig; in der Sache hat die Erinnerung Erfolg, weil die Einwendung des Vollstreckungsschuldners begründet ist.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel i.S.v. § 724 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 724 Rz. 7, § 732 Rz. 8).
Dies bedeutet, dass der Titel inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Dazu muss er aus sich heraus verständlich sein und für jeden Dritten erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. So darf der Tenor eines Urteils zwar von den Vollstreckungsorganen ausgelegt werden; die zur Auslegung herangezogenen Umstände müssen sich jedoch aus dem Urteil selbst ergeben. Dabei ist in erster Linie der Tenor maßgeblich; Tatbestand und Entscheidungsgründe dürfen ergänzend herangezogen werden. Es ist den Vollstreckungsorganen grundsätzlich verwehrt, auf außerhalb des Titels liegende Umstände zurückzugreifen (vgl. Lackmann in Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 704 Rz. 6).
Zahlungstitel genügen diesen Bestimmtheitserfordernissen nur dann, wenn der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus dem Titel ohne weiteres errechnen lässt (vgl. Lackmann in Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 704 Rz. 7).
Die Tenorierung des FamG „Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 19.10.1999 für die Zeit des Getrenntlebens Unterhalt i.H.v. monatlich 1.810 DM zu zahlen. Bereits gezahlte Beträge sind anzurechnen”, genügt diesen inhaltlichen Bestimmtheitserfordernissen nicht, weil sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen dieses Beschlusses entnehmen lässt, welche Beträge der Unterhaltsschuldner auf welche Unterhaltsansprüche geleistet hat. Eine Berechnung der (noch) zu vollstreckenden Unterhaltsschuld anhand des Titels ist somit nicht möglich.
Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin ist es dem Vollstreckungsorgan verwehrt, auf Überweisungsbelege oder gar privatschriftliche Zahlungsaufstellungen der Parteien zur Ermittlung der noch geschuldeten Unterhaltsbeträge zurückzugreifen; Urkunden dürfen vom Vollstreckungsorgan zur Auslegung des Titels nämlich nur dann herangezogen werden, wenn sie zum Bestandteil des zu vollstreckenden Titels gemacht worden sind (vgl. Lackmann in Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 704 Rz. 6).
Nachdem der Senat über die Erinnerung selbst befunden hat, erübrigt sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 732 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. zu dessen Anwendbarkeit: Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 732 Rz. 12).
Den Gebührenstreitwert hat der Senat entsprechend dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festgesetzt (vgl. Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 731 Rz. 9); er entspricht dem Jahresbetrag des titulierten Trennungsunterhalts (§§ 3 ZPO, 17 Abs. 1 GKG).
Morgenroth Euskirchen Schlachter
Fundstellen
Haufe-Index 1110111 |
FuR 2002, 328 |
EzFamR aktuell 2002, 213 |
InVo 2002, 508 |
OLGR-KSZ 2002, 307 |