Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Urteil vom 12.03.2008; Aktenzeichen 4 O 158/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.09.2009; Aktenzeichen VI ZB 76/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der nicht existenten Berufungsklägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Kaiserslautern vom 12.3.2008 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 14.4.2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag der Beklagten zu 2) vom 8.8.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung aus einem Verkehrsunfall vom 6.5.2000. Die zunächst gegen die "K. AG,...,..., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch ... und ..." gerichtete Klage wurde auf einen mündlichen Hinweis der beklagten Prozessbevollmächtigten in der Sitzung vom 28.11.2006 in "K. AG,...,..., gesetzlich vertreten durch den Vorstand" berichtigt. Entsprechend ist das Urteil vom 12.3.2008, mit dem die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 33.001,49 EUR nebst Zinsen mit der Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden verurteilt wurden, ergangen.

Gegen dieses, am 17.3.2008 zugestellte, Urteil ist am 11.4.2008 beim OLG die mit Schriftsatz der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 10.4.2008 eingelegte Berufung eingegangen. In der Berufungsschrift wurde die Beklagte zu 2) nicht bezeichnet, stattdessen die nicht existente Berufungsklägerin angegeben. In dem Schriftsatz ist ausgeführt "Die Beklagte zu 2) trägt nach Verschmelzung einen neuen Namen, der sich auf die Parteibezeichnung auswirkt; die K. wurde auf die K. AG verschmolzen und Letztgenannte auf die W. verschmolzen, die mit der W. nun eine Aktiengesellschaft bildet".

Mit Verfügung vom 3.7.2008 (GA III 586) wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgegeben, die vorgetragene Verschmelzung durch Vorlage von Handelsregisterauszügen zu belegen. Dem kam sie mit Schriftsatz vom 10.7.2008 - eingegangen am 14.7.2008 - teilweise nach.

Mit Beschluss vom 24.7.2008 hat der Senat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung der Berufungsklägerin zu 2) mangels eigener Beschwer unzulässig ist. Dieser Beschluss wurde am 30.7.2008 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8.8.2008 - eingegangen am gleichen Tag - wird für die "Beklagte zu 2)" unter der Bezeichnung "W. AG gesetzlich vertreten durch den Vorstand ...,...,..." äußerst hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragt und Berufung eingelegt. Zur Begründung wird auf den Schriftsatz vom 17.6.2008 verwiesen.

II.1. Die Berufung der nicht existenten Berufungsklägerin ist nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen:

Eine " W. AG,...,..., gesetzlich vertreten durch den Vorstand ..., ebenda", für die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10.4.2008 ausdrücklich unter dieser Bezeichnung Berufung eingelegt wurde, ist nach dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8.8.2008 nicht existent. Eine nicht existente Partei kann jedoch keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen (Lindacher in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. Vor §§ 50 ff. Rz. 26), das von ihr eingelegte Rechtsmittel ist daher unzulässig.

Eine Umdeutung oder Heilung eines Bezeichnungsmangels (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.6.2002 - VIII ZR 187/01 - zitiert nach juris, dort Rz. 11, mit Fundstellenhinweis u.a. WM 2002, 1841; v. 11.1.2001 - III ZR 113/00 - zitiert nach juris mit Fundstellenhinweis u.a. MDR 2001, 529 sowie OLG Nürnberg, Urt. v. 11.1.2008 - 5 U 1617/07, VersR 2008, 1053) in ein Rechtsmittel der Beklagten zu 2) kommt nicht in Betracht, denn eine offensichtliche Falschbezeichnung lag nicht vor. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat vielmehr ausdrücklich und schlüssig dargelegt, dass die nicht existente Berufungsklägerin durch eine Verschmelzung entstanden und Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2) sei. Sowohl für das Gericht als auch für die Klägerin als Berufungsbeklagte war daher nicht ersichtlich, dass entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut und den Ausführungen zur Verschmelzung für eine andere Partei ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte.

Daran ändert nichts, dass der Berufungsschrift - wie die Überprüfung ergeben hat - eine Ausfertigung des Urteils vom 12.3.2008 beigefügt war. Aus dieser ergaben sich nämlich keine Hinweise auf die Verschmelzung. Die Beklagtenseite war ihrer Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung (dazu BGH, Beschl. v. 12.6.2002, a.a.O., Rz. 14 ff.) - die sich vorliegend aus dem am 20.3.2003 begründeten Prozessrechtsverhältnis ergab - der bereits am 28.9.2007 im Handelsregister eingetragenen Verschmelzung weder dem Gericht noch der Klägerin gegenüber nachgekommen.

Hinzu kommt, dass ausweislich des elektronischen Bundesanzeigers (www.bundesanzeiger.de/Datenservice) eine Vielzahl verschiedener juristischer Personen die Firmennamenbestandteile "W.", "W...

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