Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 4 O 1114/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.06.2008; Aktenzeichen II ZR 268/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Kaiserslautern vom 23.5.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die beiden Parteien sind Gynäkologen und Geburtshelfer und waren als Belegärzte der Privatklinik ... - ... in ... tätig. Dort wurde am ... 1983 A.H. geboren. Die Geburt leitete der Beklagte in Vertretung für den Kläger, von dem die Mutter des A.H. während ihrer Schwangerschaft in dessen Praxis ambulant betreut und später in das Krankenhaus eingewiesen wurde.

Die Parteien (und neben ihnen zwei weitere Ärzte) sind in getrennten Verfahren zur Leistung von - soweit hier von Interesse - materiellem Schadenersatz wegen der von A.H. bei seiner Geburt erlittenen, erheblichen Gesundheitsschäden verurteilt worden (2 O 645/94 LG Kaiserslautern = 5 U 33/99 OLG Zweibrücken und 4 O 94/01 LG Kaiserslautern = 5 U 11/03 OLG Zweibrücken). Den Inhalt dieser Verfahrensakten hat das LG zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Richtigkeit dieser Urteile und der ihnen zugrunde liegenden Feststellungen zum Vorliegen grober ärztlicher Behandlungsfehler durch den Beklagten sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Versicherungssumme des Beklagten i.H.v. 512.000 EUR ist inzwischen weitgehend verbraucht.

In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Gesamtschuldnerausgleich und die Feststellung einer Freistellungsverpflichtung des Beklagten. Seine Haftpflichtversicherung hat zwischenzeitlich 25.000 EUR an A.H. gezahlt. Der Kläger hat behauptet, seine Versicherung habe ihm den Ausgleichsanspruch abgetreten. Er hat die Auffassung vertreten, im Innenverhältnis hafte alleine der Beklagte wegen seiner groben Behandlungsfehler für den entstandenen Schaden.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das LG hat den Beklagten mit Ausnahme eines Teiles der geltend gemachten Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt. Zur Begründung greift er die Rechtsansicht des LG zur Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner an. Er bestreitet im Übrigen weiterhin die Abtretung des Ausgleichsanspruchs durch die Versicherung an den Kläger und meint, der Kläger habe ihn bei Übergabe der Patientin auf bestehende, besondere Schwangerschaftsrisiken hinweisen müssen. Da er dies nicht getan habe, rechtfertige das eine Mithaftung des Klägers auch im Innenverhältnis.

Dagegen verteidigt der Kläger das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des A.H. aus § 426 Abs. 1 BGB und einen Anspruch auf Zahlung von 25.000 EUR aus §§ 426 Abs, 1 und Abs. 2 i.V.m. 398 BGB. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Der Kläger ist Gläubiger des Zahlungsanspruches aus § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, soweit seine Haftpflichtversicherung den Betrag i.H.v. 25.000 EUR an A.H. gezahlt hat. Zwar ist dieser Anspruch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 WG zunächst auf die Haftpflichtversicherung des Klägers übergegangen. Es steht jedoch fest, dass die Versicherung diesen Anspruch an den Kläger abgetreten hat. Die Abtretung des Zahlungsanspruches i.H.v. 25.000 EUR hat der Kläger durch öffentliche sowie durch Privaturkunden bewiesen. Aufgrund des Handelsregisterauszuges des AG München vom 2.2.2007 steht fest, dass die Haftpflichtversicherung des Klägers durch das Vorstandsmitglied R.F. und den Prokuristen G.S. wirksam vertreten wird. Aufgrund der Privaturkunde dieser beiden Personen ist deren Erklärung bewiesen, wonach Herr L. bevollmächtigt war, eine Abtretungserklärung zugunsten des Klägers abzugeben. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese beiden vertretungsberechtigten Personen eine Erklärung dieses Inhalts nur abgeben, wenn sie auch den Tatsachen entspricht. Aufgrund der privaten Urkunde des Herrn L. vom 28.2.2007 schließlich steht fest, dass dieser eine Abtretungserklärung im Namen der Versicherung zugunsten des Klägers abgegeben hat. Diese Abtretungserklärung hat der Kläger im Schriftsatz vom 5.3.2007 angenommen; ein Zugang der Annahmeerklärung war nach § 151 BGB entbehrlich.

2. War somit zunächst die Haftpflichtversicherung des Klägers gesetzliche Rechtsnachfolgerin und sodann der Kläger rechtsgeschäf...

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