Leitsatz (amtlich)
Der Patient ist vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung – nicht notwendig schriftlich – über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Der bloße Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Wahlleistung oder ein bestimmtes Preisverzeichnis bzw. die Gebührenordnung für Ärzte genügt dem nicht. Die Unterrichtung des Patienten nach Unterzeichnung des Wahlleistungsvereinbarungsformulars (und vor Annahme des darin liegenden Angebots durch den Krankenhausträger) ist ebenfalls nicht ausreichend.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2; Bundespflegesatzverordnung (BPflV) § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 6 O 236/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 16.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.250 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt aufgrund abgetretenen Rechts den Beklagten als Alleinerben der am 26.6.2000 verstorbenen Frau L.-M.M. (im Folgenden: Patientin) auf Vergütung laborärztlicher Leistungen in Anspruch, die Prof. Dr. P. sowie seine ärztlichen Vertreter in der Zeit vom 18.4. bis 26.6.2000 im Zentrallabor der Klägerin für die Patientin erbracht haben. Auf die Abtretungserklärung des Prof. Dr. P. vom 22.6.1994 (Bl. 8 d.A.) wird Bezug genommen.
In dem genannten Zeitraum wurde die Patientin in der Klinik für Herzchirurgie K. GmbH, welche kein eigenes Labor betreibt, nach einer Herzoperation stationär intensiv-medizinisch behandelt. Am 7.4.2000 hatte die Patientin dort eine Wahlleistungsvereinbarung zwischen der Klinik für Herzchirurgie K. GmbH und ihr unterzeichnet (Bl. 203), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die Klinik für Herzchirurgie K. GmbH stellte die von ihr erbrachten ärztlichen Leistungen mit den hierfür vorgesehenen Pflegesätzen in Rechnung. Daneben wurde ab dem 19.4.2000 für jeden Tag des Aufenthalts der Patientin die Ziff. 435 GOÄ – Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung, bis zu 24 Stunden Dauer – abgerechnet.
Die Klägerin übersandte zunächst der Patientin, unter dem 22.1.2001 dann dem Beklagten, vier Rechnungen „für ambulante Krankenhausbehandlung” über insgesamt 15.136,60 DM, deren Gegenstand die von Prof. Dr. P. bzw. unter seiner Anleitung und Aufsicht von seinen Mitarbeitern erbrachten laborärztlichen Leistungen waren. Die Rechnungen vom 22.1.2001 – im Einzelnen: Rechnungs-Nr. 2001007784 über 1.167,45 DM, Nr. 2001007788 über 966,11 DM, Nr. 2001007786 über 163,22 DM und Nr. 2001007790 über 12.839,82 DM – gingen dem Beklagten spätestens am 25.1.2001 zu.
Die Krankenversicherung der verstorbenen Patientin, die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV), lehnte die Begleichung des Rechnungsbetrages unter Hinweis auf die Honorar-minderungspflicht nach § 6a GOÄ und auf die Verpflichtung der Klägerin zur Pauschalabrechnung gem. Ziff. 437 GOÄ ab.
Mit der vorliegenden Klage vom 20.6.2001, dem Beklagten zugestellt am 29.6.2001, hat die Klägerin den Beklagten zunächst auf Zahlung von 15.136,60 DM in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 26.7.2001 hat sie die Klage i.H.v. 1.167,45 DM zurückgenommen, da insoweit eine bereits am 7.8.2000 geleistete Zahlung auf die Rechnung Nr. 2001007784 nicht berücksichtigt worden war. Der Beklagte hat insoweit Kostenantrag gestellt. Aufgrund einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung durch die DKV i.H.v. insgesamt 5.117,57 DM – im Einzelnen: 813,39 DM auf die Rechnung Nr. 2001007788, 134,84 DM auf die Rechnung Nr. 2001007786 und 4.169,34 DM auf die Rechnung Nr. 2001007790 – hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Die Parteien haben bezüglich der Teil-Erledigung wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Wahlleistungsvereinbarung vom 7.4.2000 erstrecke sich auch auf außerhalb des Krankenhauses erbrachte ambulante Leistungen. Es handele sich bei den klagegegenständlichen Laborleistungen nicht um allgemeine Krankenhausleistungen, die deshalb gesondert unmittelbar vom Patienten zu vergüten seien (Wahlarztkette nach § 22 BundespflegesatzVO). Die Patientin sei bei ihrer Aufnahme am 18.4.2000 über Inhalt und Umfang der Wahlleistungsvereinbarung, insb. die bei der Klägerin stattfindenden Laboruntersuchungen, sowie über die hierfür anfallenden Entgelte aufgeklärt worden. Hierbei sei ihr Gelegenheit gegeben worden, die Gebührenordnung für Ärzte einzusehen.
Die streitgegenständlichen Rechnungen unterlägen nicht der Honorarminderungsverpflichtung nach § 6a GOÄ. Beim Zentrum für Labormedizin der Klägerin handele es sich um eine Einrichtung, die mit dem st...