Entscheidungsstichwort (Thema)

Fiktive Einkünfte eines selbständigen Unterhaltspflichtigen

 

Leitsatz (amtlich)

Erzielt ein Unterhaltsschuldner über einen längeren Zeitraum wegen seiner selbständigen Tätigkeit keine beziehungsweise nur geringfügige Einkünfte, ist ihm ein fiktives Einkommen aus abhängiger Tätigkeit zuzurechnen.

 

Normenkette

BGB §§ 1613, 1603; ZPO § 287; FamFG § 113

 

Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen 12 F 643/09 UK)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ottweiler vom 17.2.2010 - 12 F 643/09 UK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die betroffenen Kinder sind aus einer nichtehelichen Beziehung des Antragsgegners (Kindesvater) und der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller (Kindesmutter), die bis Ende September 2007 bestand, hervorgegangen. Der Antragsgegner hat die Vaterschaft anerkannt. Der Kindesmutter steht die elterliche Sorge allein zu.

Zwischen den Kindeseltern waren mehrere Verfahren vor dem AG - Familiengericht - Ottweiler anhängig, die die Regelung des Umgangsrechts des Antragsgegners mit den betroffenen Kindern (12 F 792/07 UG, 12 F 918/08 UG, 12 F 322/09 UG = 9 UF 95/09) sowie die Entziehung der elterlichen Sorge der Kindesmutter gem. § 1666 BGB zum Gegenstand hatten (12 F 464/08 SO = 9 UF 21/09). Bezüglich des Verfahrens 9 UF 21/09 ist vor dem erkennenden Senat ein Restitutionsverfahren anhängig (9 UF 39/10).

In einem am 15.10.2007 zugleich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleiteten Verfahren vor dem AG - Familiengericht - Ottweiler - 12 F 794/07 UK - nahmen die betroffenen Kinder, vertreten durch die Kindesmutter, den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. In jenem Verfahren wurde der Antragsgegner mit rechtskräftigem Urteil vom 14.1.2008 verurteilt, auf der Grundlage der 1. Einkommensgruppe und der 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2007, abzgl. des gem. § 1612b Abs. 5 BGB anzurechnenden Kindergeldes an das Kind A.- L. monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 196 EUR und an das Kind L. monatlich 196 EUR zu zahlen (Bl. 84 ff. d. BA. 12 F 794/07 UK).

Nach Erreichen des 6. Lebensjahres des Kindes A.- L. erklärte der Antragsgegner auf anwaltliche Aufforderung gemäß Schreiben vom 5.6.2009 mit anwaltlichem Schreiben vom 15.6.2009, dass er beginnend mit dem 1.7.2009 für das Kind A.- L. einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 240 EUR monatlich und für das Kind L. einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 199 EUR zahlen werde (Bl. 11/12, 13 d.A.). Für die Monate Juli bis einschließlich September 2009 wurde der Kindesunterhalt in der anerkannten Höhe gezahlt.

Der Kindergartenbeitrag für das Kind L. beträgt für das Jahr 2009 monatlich 78 EUR und für das Jahr 2010 monatlich 85 EUR.

Mit dem Monat Oktober 2009 stellte der Antragsgegner, der einen Onlineshop betreibt, die Unterhaltszahlungen ein.

Mit am 17.11.2009 eingegangenem und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag haben die Antragsteller eine Abänderung des Urteils des AG - Familiengericht - Ottweiler vom 14.1.2008 - 12 F 794/07 UK -, zuletzt mit Schriftsatz vom 13.1.2010, dem Antragsgegner zugestellt am 22.1.2010 (Bl. 85 d.A.), dahingehend begehrt, dass an die Antragstellerin zu 1. ein monatlicher Unterhalt für die Monate Oktober bis Dezember 2009 i.H.v. 240 EUR und ab dem 1.1. i.H.v. 272 EUR, und an den Antragsteller zu 2. ein monatlicher Unterhalt für die Monate November und Dezember 2009 i.H.v. 238 EUR und ab 1.1.2010 i.H.v. 267,50 EUR zu zahlen ist. Sie verweisen auf die entsprechende Eingruppierung in die Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle, das Anerkenntnis des Antragsgegners vom 15.6.2009, die Höhe des Kindergeldes sowie den Umstand, dass die Kindergartenbeiträge hälftig zwischen den Kindern zu teilen seien. Sie verweisen ferner auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Antragsgegners sowie darauf, dass er selbst als ungelernter Arbeiter bei vollschichtiger Beschäftigung und hieraus zu erzielender monatlicher Nettoeinkünfte von 1.100 EUR sowie seiner Einkünfte aus dem Online- Handel i.H.v. monatlich 838 EUR, für den er allenfalls 1 Stunde am Tag aufwenden müsse, einen den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder sicherndes Einkommen zu erzielen in der Lage sei.

Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat unter Nachsuchung von Verfahrenskostenhilfe auch für einen Widerantrag, den Antragstellern zugestellt in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2010, eine Abänderung des Urteils des AG - Familiengerichts - Ottweiler vom 14.1.2008 - 12 F 794/07 UK - dahingehend begehrt, dass er mit Wirkung der Antragszustellung an das Kind A.- L. einen monatlichen Unterhalt nur noch i.H.v. 19,10 EUR und an das Kind L. einen monatlichen Unterhalt nur noch i.H.v. 15,80 EUR zu zahlen verpflichtet ist. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, zu einer Leistung höheren Unterhalts nicht fähig zu sein. Er habe n...

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