Normenkette
WEG § 21; BZRG § 53
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine Rechtsfehler erkennen lassen, zurückgewiesen.
Gründe
Auch der Senat geht von dem Grundsatz aus, dass die Verurteilung eines Bewerbers oder des Geschäftsführers einer sich bewerbenden GmbH wegen eines Vermögensdelikts, zumal im Rahmen einer Verwaltertätigkeit, wenn auch für eine andere Gemeinschaft, gegen die (Weiter-)Bestellung als Verwalter(in) spricht (BayObLG v. 12.3.1998 – 2 Z BR 8/98, NJW-RR 1998, 1022).
Die vorangegangene Bestellung vom 2.8. und 5.10. 2000 für ein Jahr hat die Gemeinschaft auch dann nur für diesen Zeitraum gebunden, wenn die Vorstrafe des Geschäftsführers der Beteiligten zu 3) vor dieser Bestellung bekannt gewesen wäre. Es stand jedem der Eigentümer frei, sich für die Weiterbestellung anders zu entscheiden, auch wenn die Beteiligte zu 3) sich in diesem Jahr „nichts hat zuschulden kommen lassen”.
Die Auswirkungen einer erfolgreichen Beschlussanfechtung auf die Geschäfte der Beteiligten zu 3) hat das LG zu Recht nicht als „Berufsverbot” für den Geschäftsführer betrachtet, da es sich nur um den Reflex eines Regelwerks, nämlich des Wohnungseigentumsgesetzes, handelt, das keine berufsregelnde Tendenz hat. Im Übrigen erschöpft sich das Berufsfeld des Immobilienkaufmannes auch nicht in der Verwaltung von Wohnungseigentum oder der Geschäftsführung von Verwalterfirmen, sodass der zeitweise Ausschluss von diesen Tätigkeiten gegenüber dem Interesse von Wohnungseigentümern an einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht erheblich ins Gewicht fällt.
Bei der Erörterung der Vorschriften des BZRG übersieht die Beteiligte zu 3., dass die Vorstrafe ihres Geschäftsführers (Geldstrafe von 18.000 DM) sehr wohl im Register eingetragen und auch noch nicht getilgt ist. Erst nach der Tilgung nach 5 Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG) entsteht das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Nichtaufnahme dieser Strafe in das persönliche Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) betrifft die durch Führungszeugnisse zu erteilende Auskunft aus dem Zentralregister und führt lediglich zu der in § 53 BZRG geregelten Begrenzung von Offenbarungspflichten, d.h. der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3) darf sich in der Tat als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Diese Vorschrift schützt ihn bis zur Tilgung nicht vor der Verwertung der auf anderem Wege bekannt gewordenen Verurteilung und ihres Hintergrundes (Götz/Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 4. Aufl. 2000, § 53 Rz. 14).
Die Beteiligten zu 2) und 3. haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 47 S. 1 WEG).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 47 S. 2 WEG).
Lindemann Schupp Kollorz
Fundstellen
Haufe-Index 1109582 |
NWB 2003, 2446 |
NJW-RR 2003, 877 |
NZM 2003, 563 |
ZMR 2003, 295 |
ZfIR 2003, 290 |
DSB 2003, 20 |
MDR 2003, 260 |
SchlHA 2003, 147 |
GuT 2003, 26 |
OLGR-BHS 2003, 135 |