Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
2. |
"Wasserversorgungsanlagen":
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3. |
"Betreiber" ein Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage; |
4. |
"Trinkwasserinstallation" sämtliche Trinkwasserleitungen, Trinkwasserspeicher, Apparate und Armaturen einer Wasserversorgungsanlage, die sich befinden zwischen den Entnahmestellen für Trinkwasser und
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5. |
"Wasserversorgungsgebiet" ein geografisch definiertes Gebiet, in dem
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6. |
"Rohwasser" Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage dem Wasservorkommen entnommen wird und
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7. |
"Aufbereitungsstoffe" Stoffe und Filtermedien, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit des Rohwassers oder des Trinkwassers zu den in § 18 genannten Aufbereitungszwecken zu beeinflussen; |
8. |
"gewerbliche Tätigkeit" die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit; |
9. |
"öffentliche Tätigkeit" die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis; |
10. |
"Nichttrinkwasseranlage" eine Anlage, die zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert is... |
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