Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesschulamtes Berlin vom 05. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 24. April 2001 verpflichtet, der Klägerin für die im Zeitraum vom 11. Januar bis zum 23. Mai 2000 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 27 Stunden zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütung und der anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe A 13 im Dienst des Beklagten. In der Zeit vom 15. Juli 1999 bis zum 29. Mai 2000 ermäßigte der Beklagte auf Antrag der Klägerin ihre regelmäßige Arbeitszeit von 26,5 auf 23 Unterrichtsstunden/Woche. In der Zeit vom 11. Januar bis zum 23. Mai 2000 leistete sie Mehrarbeit in einem Umfang von insgesamt 27 Unterrichtsstunden. In diesem Zeitraum waren von insgesamt 4228 (11. Januar 2000) bzw. 4788 (23. Mai 2000) teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis in Berlin 4157 bzw. 4213, also etwa 88 vom Hundert Frauen.
Mit Schreiben vom 06. Juni 2000 beantragte die Klägerin, 28 Stunden Mehrarbeit, für die keine Dienstbefreiung gewährt worden war, entsprechend ihrer Besoldungsgruppe zu vergüten. Mit Bescheid vom 11. Januar 2001 vergütete der Beklagte die Mehrarbeit durch Zahlung von 1.075,14 DM (27 Stunden á 39,82 DM) nach der Mehrarbeitsarbeitsvergütungsverordnung und lehnte mit Bescheid vom 05. Januar 2000 eine darüber hinausgehende zeitanteilige Besoldung der Stunden ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport mit Bescheid vom 24. April 2001 zurück.
Die Klägerin hat am 28. Mai 2001 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, sie habe aus dem Entgeltgleichheitsgrundsatz des Art. 141 des EG-Vertrages einen unmittelbaren Anspruch auf eine ihrer Besoldung entsprechend anteiligen Vergütung der Mehrarbeit. Die Vergütung der Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung stelle im Verhältnis zu vollzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrern bei gleicher Arbeit eine europarechtswidrige Ungleichbehandlung und eine mittelbare Diskriminierung dar.
Soweit die Klägerin zunächst eine anteilige Vergütung entsprechend ihrer Besoldung von 28 Stunden geltend gemacht hat, hat sie die Klage teilweise zurückgenommen.
Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesschulamtes vom 05. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 24. April 2001 zu verpflichten, ihr für die im Zeitraum vom 11. Januar bis zum 23. Mai 2000 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 27 Stunden anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung für die in der Zeit vom 11. Januar bis zum 23. Mai 2000 geleistete Mehrarbeit von 27 Unterrichtsstunden in Höhe ihrer entsprechend anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13, abzüglich der bereits gewährten Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
Der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die geleistete Mehrarbeit in Höhe der anteiligen Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe ergibt sich unmittelbar aus Art. 141 Abs. 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19). Nach Art. 141 Abs. 1 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Unter „Entgelt” sind die üblichen Grund- und Mindestlöhne und – gehalten sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsen...