Entscheidungsstichwort (Thema)

Asyl. vorläufiger Rechtsschutz

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.01.2002; Aktenzeichen 2 BvR 2124/01)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

 

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18.10.2001 anzuordnen, ist zulässig (§§ 36 Abs. 3, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO), jedoch nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit dem Zielland Niederlande bestehen nicht (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

Die Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung und die Abschiebungsandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergeben sich als gesetzliche Folgen aus §§ 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylVfG, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbeachtlich gemäß § 29 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat.

Nach § 29 Abs. 3 AsylVfG ist ein Asylantrag u.a. unbeachtlich, wenn auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der wie die Niederlande ein sicherer Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) ist, die Zuständigkeit übernimmt. Die Niederlande haben dem Übernahmegesuch vom 17.09.2001 mit Schreiben vom 03.10.2001 entsprochen. Darüber hinaus wird nach § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen, der das Gericht folgt, nachdem im gerichtlichen Verfahren bisher keine beachtlichen Aspekte vorgetragen wurden. Die Antragstellerin hat in den Niederlanden offensichtlich weder politische Verfolgung zu erwarten noch die unbegründete Abschiebung in ihr Heimatland Indien.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

 

Unterschriften

gez. Dr. Mors

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600648

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