Abzug „Neu für alt“ auch bei Störungsbeseitigung
Hintergrund: Wurzeln beschädigen Kanal
Eine Grundstückseigentümerin verlangt von der Stadt den Ersatz von Kosten, die sie für die Beseitigung eines Schadens an ihrem Hausanschlusskanal aufgewendet hat. Zu dem Schaden war dadurch gekommen, dass die Wurzeln eines von der Stadt gepflanzten und unterhaltenen Baums in den Kanal eingewachsen waren.
Neben anderen Kosten hat die Grundstückseigentümerin für die Beseitigung des Schadens an einen Bauunternehmer ca. 2.100 Euro gezahlt. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Betrag in voller Höhe erstattungsfähig ist oder ob sich die Eigentümerin für den neuen Kanal einen Abzug „neu für alt" anrechnen lassen muss.
Entscheidung: Nur geminderter Ersatz
Die Stadt muss nur einen um einen Abzug „neu für alt" geminderten Betrag von 215 Euro erstatten.
Der Grundstückseigentümerin stand nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Stadt ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Wurzeln eingetretenen Beeinträchtigung zu. Der Anspruch umfasste die Wiederherstellung des beschädigten Kanals, da die Entfernung der Wurzeln zu dessen Zerstörung geführt hatte. Der Eigentümer, der eine solche Beeinträchtigung selbst beseitigt, kann von dem an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Der sich danach ergebende Zahlungsanspruch ist durch einen Abzug unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" gemindert. So wie der Geschädigte durch eine Schadensersatzleistung nicht besser gestellt werden soll, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre, so soll auch derjenige, dessen Eigentum (nur) beeinträchtigt wird, durch die Beseitigung der Störung keinen Vorteil erlangen.
Ist schon der Beseitigungsanspruch durch einen Abzug „neu für alt" beschränkt, so gilt dies auch für Ansprüche, die dem Beeinträchtigten zustehen, wenn er die Störung und ihre Folgen selbst beseitigt. Der Folgeanspruch kann nicht weiter reichen als der primäre Störungsbeseitigungsanspruch.
Die Höhe des zu erstattenden Betrags war auf Grundlage der hypothetischen Lebensdauer des alten Kanals ohne Eintritt der Wurzelschäden und der Lebensdauer des nun neu errichteten Kanals zu schätzen.
(BGH, Urteil v. 13.1.2012, V ZR 136/11)
Lesen Sie auch:
BGH: Wurzeln im Kanal begründen keine automatische Haftung bei Überschwemmung
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
2.059
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.847
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.426
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
1.420
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
1.277
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.264
-
Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee
1.029
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
951
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
937
-
Schlüssel für Schließanlage verloren: Wer muss zahlen?
871
-
"Liebende Verwaltende" in Münster
24.01.2025
-
Zulässige Miete bei unzutreffender Auskunft über Modernisierung
22.01.2025
-
Heizkosten: Regional hohe Nachzahlungen erwartet
22.01.2025
-
Immobilienverwaltung des Jahres: kleine WEGs im Fokus
21.01.2025
-
Teilerlass der Grundsteuer: Frist endet am 31. März
21.01.2025
-
Umlage der Grundsteuer: Was Vermieter beachten müssen
20.01.20252
-
Geänderte Kostenverteilung gilt
15.01.2025
-
"Der Verwalter ist nicht mehr der Feind"
10.01.2025
-
Vermieter können DDR-Mietvertrag nach BGB kündigen
08.01.2025
-
Prozesse im Wohnungseigentum: Gesetzgeber ist oft überfordert
06.01.2025