Ist die Gefahrenquelle eine Sache, so muss jeder, der in der Lage ist, über diese Sache zu verfügen, die von ihr drohende Gefahr abwenden, soweit das ihm möglich und zumutbar ist. Geht die Gefährdung von einem Verhalten aus, trifft diese Sicherungspflicht denjenigen, der dieses Verhalten steuern kann.
Sicherheitsvorkehrungen je nach Einzelfall
Der Verpflichtete erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er diejenigen Vorkehrungen trifft, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind hierbei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden. Das heißt, die Maßnahmen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei einer bestimmungsgemäßen oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.
Verkehrssicherungspflicht zum Schutz Dritter
Dritte sollen vor Gefahren geschützt werden, die sie selbst bei Anwendung der von ihnen in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können.