Fortgeltung eines Wirtschaftsplans kann beschlossen werden
Hintergrund: Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel
In einer Eigentümerversammlung im August 2014 genehmigten die Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss den Wirtschaftsplan 2015 und legten zugleich fest, dass dieser so lange Gültigkeit hat, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen wird.
Ein Eigentümer hat nach Ablauf der Anfechtungsfrist Klage erhoben und begehrt die Feststellung, dass der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans wegen der Fortgeltungsklausel nichtig ist. Hilfsweise will er festgestellt wissen, dass der Beschluss zumindest insoweit nichtig ist, als der Wirtschaftsplan der WEG so lange gültig sein soll, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen ist.
Entscheidung: Fortgeltung des Wirtschaftsplans möglich
Der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans und dessen Gültigkeit bis Verabschiedung eines neuen Wirtschaftsplans ist nicht nichtig.
Den Eigentümern fehlt es für einen solchen Beschluss nicht an der erforderlichen Beschlusskompetenz. Zwar bedarf eine abstrakt-generelle Regelung mit dem Inhalt, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, einer Vereinbarung und kann nicht per Beschluss getroffen werden. Die Wohnungseigentümer besitzen aber die Kompetenz, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll. Das folgt aus § 28 Abs. 5 WEG.
Ein beschlossener Wirtschaftsplan der WEG ist die Grundlage für die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer. Mit Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen wurde, endet die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer. Das hat zur Folge, dass eine Liquiditätslücke entsteht, wenn über den neuen Wirtschaftsplan erst im laufenden Folgejahr beschlossen wird, etwa weil sich die Beschlussfassung verzögert oder weil der neue Wirtschaftsplan erst mit der Abrechnung für das vergangene Jahr beschlossen werden soll. Es besteht daher ein praktisches Bedürfnis dafür, dass die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans beschließen können, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Dem steht auch § 28 Abs. 1 WEG nicht entgegen. Diese Vorschrift ordnet lediglich an, dass der Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellen ist. Dem ist kein Verbot zu entnehmen, durch die Anordnung der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Vorsorge für eine stets ausreichende Liquiditätsgrundlage der Gemeinschaft zu treffen.
Fortgeltung des Wirtschaftsplans muss nicht befristet werden
Die Eigentümer müssen die Fortgeltung des Wirtschaftsplans auch nicht befristen, denn auch ein unbefristeter Fortgeltungsbeschluss entbindet den Verwalter nicht von der Pflicht, auch für das Folgejahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer dann zu beschließen haben. Der Sinn einer Fortgeltungsklausel liegt darin, Finanzierungslücken bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans zu vermeiden, nicht aber im Verzicht auf einen solchen. Kommt der Verwalter seiner Pflicht, einen neuen Wirtschaftsplan aufzustellen, nicht nach, können die Eigentümer diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Ein Fortgeltungsbeschluss steht dem nicht entgegen.
(BGH, Urteil v. 14.12.2018, V ZR 2/18)
Lesen Sie auch:
BGH: Darstellung der Hausgeldvorschüsse im Wirtschaftsplan
BGH-Rechtsprechungsübersicht zum Wohnungseigentumsrecht
§ 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
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