Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter ist verfassungswidrig

Die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Niedersachsen ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Laut Bundesverfassungsgericht hat der Gesetzgeber des Landes eine verfassungskonforme Regelung zu treffen, die spätestens ab dem 1. Januar 2020 gelten muss.

Eine Förderschullehrerin in Niedersachsen war in der Besoldungsgruppe A 13 eingruppiert. Im Jahr 2007 wurde ihre zu unterrichtende Wochenstundenzahl entsprechend der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit um 50 % ermäßigt. Ihre Besoldung wurde u. a. nach § 24 NBesG 2014/2015 bemessen. Demnach erhielt sie Bezüge entsprechend denen einer Teilzeitbeschäftigten (50 % der Vollzeitbezüge). Ein Zuschlag wurde ihr verwehrt. Die Lehrerin war der Ansicht, dass ihre Besoldung ab 2007 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei und erhob Klage, die schlussendlich durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde.

BVerfG: Ausgangspunkt ist Vollzeitbesoldung

Dem Bundesverfassungsgericht zufolge muss Ausgangspunkt für die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter, die unfreiwillig in verringertem Umfang Dienst leisten, die Vollzeitbesoldung sein und nicht die nach der proportional zur geleisteten Arbeitszeit bemessene Teilzeitbesoldung. Zwar darf ein Abschlag gegenüber der Vollzeitbesoldung vorgenommen werden, allerdings entfernt sich die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter vorliegend zu weit von der für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung.

Besoldung ist nicht mit Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar

Durch die Vorschrift des § 24 Abs. 1 NBesG 2015 wurden das Abstandsgebot und das Gebot zur besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs missachtet. Nachdem die neuere Regelung des § 12 Abs. 1 bis 3 NBesG 2017 die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter, die in vollem zeitlichen Umfang ihrer begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leisten, ebenso regelt wie zuvor § 24 Abs. 1 BesG 2015, ist auch diese Vorschrift als verfassungswidrig anzusehen.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15)

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