Eingruppierung eines Schulhausmeisters bei Betreuung der Schließanlage einer Schule
Der Kläger ist bei der Beklagten als Schulhausmeister nach dem TVöD beschäftigt.
Er übt in der Schule u. a. folgende Tätigkeiten aus: Selbstständiges Bedienen, Verwalten und Warten der Schließanlage, Durchführung von Montagen und kleineren Instandsetzungen; Betreuung der (haus)technischen Anlagen. In der Schule des Hausmeisters sind für 200 Benutzer 50 elektronische und 125 mechanische Schließungen vorhanden. Zudem verfügt die Schule über eine elektronische Schließanlage, welche über eine Software gesteuert wird. Hierzu muss der Kläger unter Nutzung der Software an seinem Dienstcomputer eine sog. Berechtigungsmatrix (Schließplan) erstellen. Der Kläger, der ursprünglich nach der Entgeltgruppe (EG) 5 des TVöD vergütet worden war, beantragte Ende des Jahres 2017 eine Höhergruppierung in die EG 7 TVöD rückwirkend ab dem 1.1.2017. Da dies von der Beklagten abgelehnt wurde, erhob er Klage. Er war der Ansicht, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit die tariflichen Merkmale eines Schulhausmeisters im Sinne der neuen EG 7 erfülle.
BAG: Anforderungen der Entgeltgruppe EG 7 erfüllt
Die Klage des Schulhausmeisters war vor dem BAG erfolgreich.
Das BAG hat entschieden, dass die Tätigkeit des Klägers die tariflichen Anforderungen der EG 7 erfüllen, weil es hierfür nicht erforderlich sei, dass der Beschäftigte mindestens zwei der im Klammerzusatz genannten Anlagen bediene, überwache und konfiguriere. Nach Ansicht des Gerichts könne aus der Verwendung des Plurals im Klammerzusatz zur EG 7, welcher die tariflich geforderte "erhebliche" Heraushebung festlegt, nicht gefolgert werden, dass grundsätzlich mehrere der dort benannten elektronischen Anlagen bedient, überwacht und konfiguriert werden müssen. Es sei vielmehr ausreichend, dass der Schulhausmeister eine der genannten Anlagen bedient, überwacht und konfiguriert (so auch BAG, Urteil vom 23.2.2022, 4 AZR 354/21 zur Steuerung einer Heizanlage).
Dies ergebe die Auslegung der Vorschrift: Der Wortlaut mache deutlich, dass die Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer der genannten Anlagen ausreicht, da die Aufzählung der Anlagen durch die Konjunktion "oder" erfolgte. Zudem führe zwar die Bedienung, Überwachung und Konfiguration von mindestens zwei in der Tarifvorschrift beschriebenen Anlagen ggf. zu einer quantitativen Steigerung des Arbeitsaufwands des Beschäftigten. Dies sei aber nicht zwingend mit einer qualitativen Erhöhung der technischen Anforderungen verbunden.
Anlage mit „erheblich erweiterten Möglichkeiten der Steuerung“
Das BAG führte im Folgenden aus, dass die Anforderung "mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung" sich nicht nur auf Anlagen der Gebäudeleittechnik, sondern auch auf die elektronischen Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen beziehe. Eine Anlage "mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung" sei dann anzunehmen, wenn sie deutlich mehr Steuerungsmöglichkeiten aufweise als eine herkömmliche Anlage. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Steuerungsmöglichkeiten über diejenigen gängigen Anlagen in Schulen oder über den üblichen Stand der Technik hinausgingen, sondern es sei maßgebend, ob die Anlage über erheblich mehr Steuerungsmöglichkeiten verfüge als eine einfache elektronische Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlage oder eine einfache Anlage der Gebäudeleittechnik. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich nach Auffassung des BAG bei der in der Schule des Hausmeisters installierten elektronischen Schließanlage um eine solche der EG 7. Zudem habe der Kläger diese elektronische Schließanlage eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren.
Begriff „Bedienen“ und „Überwachen“ einer Anlage
Schließlich stellt das BAG klar, dass unter dem "Bedienen" einer Anlage deren Handhabung oder Steuerung und unter dem "Überwachen" deren Beobachtung zur Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit zu verstehen ist. Von einem "Konfigurieren" sei dann auszugehen, wenn Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht angepasst werden. Nicht erforderlich sind dagegen Eingriffe in die Programmier- und Servicesoftware im Sinne einer Änderung der vom Hersteller vorgenommenen Programmierung.
(BAG, Urteil vom 19.10.2022, 4 AZR 500/21)
Hinweis:
Die Regelung zur Entgeltgruppe 7 für Schulhausmeister in Teil B, XXIII, der Entgeltordnung TVöD-VKA lautet:
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.
(Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.)
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