Jährliche Sonderzahlung ist nicht von Pfändungsschutz umfasst
Eine Bank hatte gegen einen pensionierten Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung führte deshalb den pfändbaren Teil der Bezüge des Beamten an den Gläubiger ab.
Ein Streit entbrannte, als das Landesamt auch die jährliche Sonderzahlung in vollem Umfang an die Gläubiger auskehrte. Der Pensionär war der Ansicht, dass die Sonderzahlung eine Weihnachtsvergütung sei, die nach § 850a Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) teilweise unpfändbar sei und daher in dieser Höhe an ihn hätte ausgezahlt werden müssen.
Jährliche Sonderzahlung ist keine Weihnachtsvergütung und deshalb pfändbar
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf die Auszahlung der jährlichen Sonderzahlung nach § 850a Nr. 4 ZPO, denn die jährliche Sonderzahlung ist keine Weihnachtsvergütung im Sinne dieser Norm.
Nach § 850a Nr. 4 ZPO sind Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro unpfändbar. Eine Weihnachtsvergütung im Sinne dieser Vorschrift liegt aber nur dann vor, wenn die Zahlung aus Anlass des Weihnachtsfestes erfolgt. Dies hat bereits das Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 18.5.2016, 10 AZR 233/15, zur Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD so entschieden.
Die Jahressonderzahlung für Beamte und Versorgungsempfänger in Nordrhein-Westfalen ist keine Weihnachtsvergütung, weil sie nicht aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird. Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Sonderzahlungsgesetz (SZG) NRW, der von einer „jährlichen Sonderzahlung“ spricht.
Dass die Sonderzahlung im Monat Dezember ausgezahlt wird, reicht nicht ohne weiteres für die Annahme einer Weihnachtsvergütung aus. Nach Ansicht des Gerichts kann ohne ergänzende Anhaltspunkte die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten nur bei einer reinen Gratifikation ein Indiz für eine Weihnachtsvergütung sein. Bei der Jahressonderzahlung nach dem SZG NRW handelt es sich aber nicht um eine Gratifikation, sondern um eine Zahlung mit Vergütungscharakter. Dies zeigt beispielsweise § 6 Abs. 3 SZG NRW, nach dem die jährliche Sonderzahlung für jeden Monat eines Jahres, in welchem dem Bezügeempfänger keine Bezüge zugestanden haben, um ein Zwölftel reduziert wird. Diese Vorschrift zeigt, dass die Sonderzahlung eine nachträgliche, zusätzliche Vergütung für die über das gesamte Jahr geleisteten Dienste ist und nicht aus Anlass des Weihnachtsfestes ausgezahlt wird (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2016, 23 K 449/16).
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