Um die Statusfeststellung eines Erwerbstätigen abzusichern, ist zumindest in Zweifelsfällen das optionale Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unbedingt empfehlenswert.
Clearingstelle prüft Scheinselbstständigkeit auf Wunsch der Vertragspartner
Eine Statusfeststellung kann durch die beteiligten Vertragspartner (Auftragnehmer und/oder Auftraggeber) oder durch Dritte (wenn die Tätigkeit für diese erbracht wird) beantragt werden. Jeder kann für sich entscheiden, ob ein Statusfeststellungsverfahren erfolgen soll. Eine vorherige Abstimmung oder Einigung über die Durchführung des Anfrageverfahrens ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn einer der Beteiligten den Antrag stellt.
Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit frühzeitig klären
Das Statusfeststellungsverfahren wird von der DRV Bund durchgeführt. Ein Antrag ist jedoch nur so lange möglich, wie kein anderweitiges Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, in dem über den Status der Erwerbsperson entschieden wird. Die Rentenversicherung legt diese Regelung eher eng aus und wertet z. B. eine angekündigte Betriebsprüfung bereits als Einleitung eines Verwaltungsverfahrens. Dasselbe gilt auch, wenn die Krankenkasse einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht zuschickt.
Tipp: Bei Zweifeln über den Status ist es ratsam möglichst frühzeitig für Klarheit zu sorgen. Wird der Statusfeststellungsantrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, besteht zumindest die Chance, dass bis zum Bescheid der DRV rückwirkend nichts umzustellen und nachzuzahlen ist. |
Statusfeststellung erfordert schriftlichen Antrag
Die im Antragsformular umfangreich abgefragten Informationen sind erforderlich, um ein Gesamtbild der Tätigkeit zu erlagen. Mit diesem Formular kann die Statusfeststellung bei der DRV beantragt werden. Es sind schriftliche Vereinbarungen über die Tätigkeit beizufügen, anderenfalls müssen Inhalt, Art und Weise der Tätigkeit gesondert erläutert werden. Nach Antragseingang und erster Prüfung fordert die Clearingstelle bei Bedarf unter Fristsetzung weitere Angaben und ggf. Unterlagen von den Beteiligten an.
Bevor ein endgültiger Bescheid erlassen wird, erfolgt noch eine schriftliche Anhörung für den Fall, dass die DRV Bund von der Auffassung der Beteiligten abweichen will.
Ausnahmen vom Statusfeststellungsverfahren
Ein Statusfeststellungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber besteht, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In diesem Fall wäre das aufwändige Verfahren widersinnig, stattdessen ist der – in diesem Fall Arbeitnehmer (nicht Auftragnehmer) – zur Sozialversicherung anzumelden.
Einige Personenkreise sind als selbstständig Tätige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dieser Sonderfall ist nicht Bestandteil des Statusfeststellungsverfahrens. Entsprechend können auch mögliche Befreiungsoptionen von der Versicherungspflicht als Selbstständiger nicht im Rahmen dieses Verfahrens geklärt werden.