Gesetzesänderung

Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften wird auf 2028 verschoben


Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften wird verschoben

Nach dem sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 bestand für Honorar-Lehrkräfte und ihre Auftraggeber das Risiko, dass die Tätigkeit von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als Scheinselbstständigkeit eingestuft wird. Mit § 127 SGB IV hat der Gesetzgeber nun eine Übergangsregelung verlängert: Unter bestimmten Voraussetzungen können Honorar-Lehrkräfte bis Ende 2027 weiterhin als Selbstständige tätig sein. 

Honorar-Lehrkräfte, etwa an Musikschulen, können unter bestimmten Voraussetzungen zunächst weiter als Selbstständige beschäftigt werden. Ein Bundestagsbeschluss vom 30.1.2025 hatte den Trägern Luft bis Ende 2026 verschafft. Nun wurde die Frist noch einmal bis Ende 2027 verlängert.

Hintergrund ist das sogenannte Herrenberg-Urteil. In dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2022 geht es um die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Der konkrete Fall betraf eine Musikschullehrerin in Herrenberg (Baden-Württemberg), die auf Honorarbasis arbeitete. Die Gerichte sahen einen Fall von Scheinselbstständigkeit. Aus dem Grundsatzurteil des BSG folgt eine Pflicht für alle Träger, Lehrkräfte grundsätzlich sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Das ist wegen der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge deutlich teurer und sorgt nun für Existenzängste in vielen Einrichtungen.

Verlängerung der Übergangsregelung des § 127 SGB IV

Der Bundestag hat am 5.3.2026 beschlossen, dass die Übergangsregelung des § 127 SGB IV für Lehrkräfte bis zum 31.12.2027 verlängert werden soll (Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Drucksachen 21/3541, 21/4087). Das Gesetz hat am 27.3.2026 den Bundesrat passiert. Die Versicherungspflicht tritt damit erst zum 1.1.2028 und nicht bereits zum 1.1.2027 ein.

Versicherungspflicht gilt erst ab 1.1.2028 

Die erneute Gesetzesänderung führt dazu, dass im Fall einer Prüfung durch einen Versicherungsträger, die eine Versicherungspflicht der Lehrkraft feststellt, die Versicherungspflicht erst ab 1.1.2028 gilt. Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt

Mit der Regelung soll es ermöglicht werden, für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen und Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen. Auf diese Weise sollen Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können.

dpa, Deutscher Bundestag

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