Kein Dienstunfall für Feuerwehrmann wegen Einsatz bei Amokfahrt

Ein Berufsfeuerwehrmann wollte seinen Einsatz bei einer Amokfahrt in der Trierer Innenstadt als Dienstunfall anerkennen lassen. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage abgewiesen, weil es am Zusammenhang zwischen dem Einsatzgeschehen und dem eingetretenen Schaden fehlt.

Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bis Mitte 2024 im Dienst der beklagten Stadt und war bei der Berufsfeuerwehr tätig. Nach der Amokfahrt in der Innenstadt von Trier am 1. Dezember 2020 wurde der Kläger zum Einsatzort entsendet. Er verblieb zunächst in einem Bereitstellungsraum, von dem aus er nach einiger Zeit mit einem Kollegen den Innenstadtbereich mit dem Auftrag, im Rahmen der psychosozialen Einsatznachsorge angrenzende Geschäfte auf potentiell beteiligte Personen mit Verdacht auf Schockzustand zu überprüfen, anfuhr. Nachdem sie keine behandlungsbedürftigen Personen antreffen konnten, beendeten sie ihren Einsatz. Im Januar 2021 meldete der Kläger den Einsatz präventiv als Dienstunfall und beantragte sodann Mitte 2023 die Anerkennung des betreffenden Ereignisses als Dienstunfall. Die Beklagte verneinte einen solchen Anspruch mit der Begründung, bei dem Kläger habe bereits unabhängig von dem maßgeblichen Einsatz ein wesentlicher Vorschaden vorgelegen.

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Anfang 2024 Klage erhoben, mit der er die Anerkennung des Einsatzes anlässlich der Amokfahrt als Dienstunfall weiterverfolgt hat. Das Einsatzgeschehen habe unabhängig von der Diagnose unzweifelhaft bei ihm schwere psychische Beeinträchtigungen hervorgerufen und sei hierfür die rechtlich allein wesentliche Ursache.

Kein Zusammenhang zwischen dem Einsatzgeschehen und dem eingetretenen Schaden

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Einsatz des Klägers im Zusammenhang mit der Amokfahrt mit einer Vielzahl von zum Teil tödlich verletzten Personen zwar auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr keinen Vorgang darstelle, der im Rahmen seines Dienstverhältnisses üblich und damit als diensttypisch einzuordnen sei und der daher schon von vornherein keinen Anlass für das Eingreifen der Unfallfürsorge darstellen könne.

Allerdings sei der Einsatz nicht die nach den rechtlichen Vorgaben erforderliche „wesentlich mitwirkende Teilursache“ für die nunmehr bestehende Beeinträchtigung des Klägers gewesen. Dies stehe nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen der schriftlichen Stellungsnahmen und der mündlichen Verhandlung fest.

Der Dienstherr solle nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf die Beamtentätigkeit rückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken übernehmen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sogenannten Gelegenheitsursachen, d.h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei.

Das sei hier anzunehmen. Im Falle des Klägers sei im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung davon auszugehen, dass wegen dessen psychischer Vorbelastung aufgrund verschiedener früherer Erlebnisse und Traumata auch eine andere im Alltag vorkommende Belastungssituation zu den nunmehr bestehenden psychischen Beeinträchtigungen geführt hätte. Der Einsatz nach der Amokfahrt sei allenfalls „der letzte Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe“.

(VG Trier, Urteil vom 16.7.2024, 7 K 185/24.TR)


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