Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern

Eine posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Das höchste deutsche Sozialgericht beschäftigte sich mit dem folgenden Fall:

Rettungssanitäter erlebte Traumatisierung

Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente). Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Der Unfallversicherungsträger  lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil die posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Die posttraumatische Belastungsstörung sei auch nicht als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen.

BSG: Posttraumatische Belastungsstörung ist als "Wie-Berufskrankheit" anzuerkennen

Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann.

Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser Ursachenzusammenhang ergibt sich aus den international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften.

Weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich

Ob beim klagenden Rettungssanitäter tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, bedarf indes noch weiterer Feststellungen, so dass die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen war (BSG, Urteil v. 22.6.2023, B 2 U 11/20 R).


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