Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei dem Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens (4. VwGOÄndG) vom 17.12.1990 (BGBl I S 2809) am 1.1.1991 nicht mehr um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der Zulässigkeit des Rechtsweges.

2. Durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache kann die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht herbeigeführt werden, da die Vorschriften der §§ 39, 40, 504 ZPO lediglich die (örtliche, sachliche und internationale) Zuständigkeit betreffen.

3. Die ordentlichen Gerichte und die Gerichte für Arbeitssachen sind auch künftig nicht gehindert, über eine von der beklagten Partei zur Aufrechnung gestellte streitige Gegenforderung zu befinden, welche klageweise im jeweils anderen Rechtsweg geltend zu machen wäre.

 

Normenkette

ZPO §§ 39-40; BGB § 387; ZPO § 504; GVG §§ 17b, 17a; ArbGG § 48 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 445150

BB 1992, 359

BB 1992, 359 (L1-3)

NZA 1992, 428

NZA 1992, 428 (L1-3)

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