Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorruhestandsgeld - Differenz gemäß Betriebsvereinbarung - Auszahlung durch Bundesanstalt für Arbeit

 

Orientierungssatz

Eine Betriebsvereinbarung über die Dynamisierung der vom Arbeitgeber zu leistenden Vorruhestandsgelder kann aufgehoben werden durch einen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die Bundesanstalt für Arbeit gemeinsam gestellten Antrag zur Übernahme der Vorruhestandsverpflichtung. Es muß auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt werden hinsichtlich der Beurteilung des Aspekts des Günstigkeitsprinzips.

 

Normenkette

VStG § 3 Abs. 1 Nr. 5; BetrVG § 77 Abs. 4; EinigVtr Anlage II Kap. VII E III Nr. 5

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.1995; Aktenzeichen 9 AZR 351/94)

 

Fundstellen

AuA 1993, 152-153 (ST1)

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