Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung zum Vorruhestand

 

Orientierungssatz

1. Die Pflicht von Betrieben der ehemaligen DDR zur Zahlung von Vorruhestandsgeld ist aufgrund der Vorschriften der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr 5 des Einigungsvertrages idF vom 31.081990 (BGBl II S 889) auf die Bundesanstalt für Arbeit (BfA) übergegangen.

2. Dabei sind die Vorschriften des Einigungsvertrages dahingehend auszulegen, daß die BfA nach dem Wirksamwerden des Beitritts alleiniger Schuldner des Vorruhestandsgeldes wird und die Betriebe insoweit befreit sind.

3. Wird eine Vorruhestandsvereinbarung "auf der Grundlage der VO über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 08.02.1990" geschlossen, wollen beide Vertragspartner nur das jeweils geltende staatliche Recht über die Gewährung von Vorruhestandsgeld zum Vertragsinhalt machen und nicht konkret den Inhalt der Vorruhestandsverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen vereinbaren.

4. In analoge Anwendung der §§ 414, 415 BGB wird der ehemalige Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes befreit, wenn der Vorruhestandsberechtigte die Schuldübernahme genehmigt. Die Genehmigung kann auch in der vorbehaltlosen Antragstellung auf Leistung der BfA liegen.

 

Normenkette

BGB §§ 414-415; EinigVtr Anlage II Kap. VIII E III Nr. 5

 

Fundstellen

AuA 1994, 124 (S1-4)

Bibliothek, BAG

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge