Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Manteltarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 28.6.1984

 

Orientierungssatz

1. Eine Verlängerung der täglichen Betriebszeit durch eine flexible Arbeitszeitregelung dergestalt, daß in einzelnen Arbeitswochen 40 Arbeitsstunden überschritten werden, verstößt gegen § 7.1 MTV 1984. Auch bei einer unterschiedlichen Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7.5 Abs 2 MTV 1984 darf eine regelmäßige Wochenarbeitszeitgrenze von 40 Stunden nicht über- bzw 37 Stunden nicht unterschritten werden.

2. Beschwerde eingelegt beim LArbG Stuttgart unter AZ 2 TaBV 1/88.

 

Normenkette

TVG § 1 Fassung 1969-08-25

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.05.1990; Aktenzeichen 1 ABR 9/89)

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.08.1988; Aktenzeichen 2 TaBV 1/88)

 

Fundstellen

DB 1988, 401-402 (T)

NZA 1988, 257-258 (ST)

ArbuR 1988, 322-322 (S1)

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