Entscheidungsstichwort (Thema)
Rahmenwerkvertrag - Drittunternehmen - Feststellungsklage fiktives Arbeitsverhältnis
Orientierungssatz
1. Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines sog Rahmenwerkvertrages mehrere Jahre bei einem dritten Unternehmen eingesetzt wird, kann durch eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären lassen, ob er sich zu diesem dritten Unternehmen gemäß Art 1 § 10 Abs 1 AÜG in einem fiktiven Arbeitsverhältnis befindet.
2. In einem derartigen Feststellungsrechtsstreit trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
Normenkette
ZPO §§ 66, 256, 138 Abs. 2; AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1, § 1 Abs. 1-2, § 10 Abs. 1
Nachgehend
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.04.1989; Aktenzeichen 2 Sa 107/88) |
Fundstellen
Haufe-Index 442014 |
EzAÜG, Nr 274 (ST1-2) |
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