Entscheidungsstichwort (Thema)

Rahmenwerkvertrag - Drittunternehmen - Feststellungsklage fiktives Arbeitsverhältnis

 

Orientierungssatz

1. Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines sog Rahmenwerkvertrages mehrere Jahre bei einem dritten Unternehmen eingesetzt wird, kann durch eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären lassen, ob er sich zu diesem dritten Unternehmen gemäß Art 1 § 10 Abs 1 AÜG in einem fiktiven Arbeitsverhältnis befindet.

2. In einem derartigen Feststellungsrechtsstreit trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

 

Normenkette

ZPO §§ 66, 256, 138 Abs. 2; AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1, § 1 Abs. 1-2, § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.1993; Aktenzeichen 7 AZR 476/92)

BAG (Urteil vom 30.01.1991; Aktenzeichen 7 AZR 497/89)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.04.1989; Aktenzeichen 2 Sa 107/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442014

EzAÜG, Nr 274 (ST1-2)

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