Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse. Verwirkung. Bestand des Arbeitsverhältnisses. Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Arbeitnehmer hat kein Feststellungsinteresse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO auf Klärung, dass die von ihm geltend gemachte Dauer des Bestands eines Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG als Betriebszugehörigkeit i. S. der betrieblichen Versorgungsbedingungen des Entleihers gilt, wenn dieser ausdrücklich zugesteht, dass nach seiner Versorgungsordnung die Zeit, für die der Bestand des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG festgestellt wird, auch als Dienstzeit für die Altersversorgung zählt (einschränkend gegenüber BAG 18.02.2003 – 3 AZR 160/02 – AP Nr. 5 zu § 13 AÜG).
2. Das Recht eines Arbeitnehmers, sich darauf zu berufen, zu ihm in einem Arbeitsverhältnis nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu stehen, kann wie jedes andere Recht verwirken (wie BAG 30.01.1991 – 7 AZR 239/90 – EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 68; BAG 19.03.2003 – 7 AZR 267/02 – AP Nr. 4 zu § 13 AÜG; einschränkend BAG 18.02.2003 – 2 AZR 160/02 – AP Nr. 5 zu § 13 AÜG).
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1; AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 5 Ca 1834/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 17.12.2004 – 5 Ca 1834/04 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch über die Frage, ob zwischen ihnen aufgrund Art. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1 AÜG seit dem 12.10.1972 bis zum 31.12.2001 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und ob eine etwaige Beschäftigungszeit für die Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Versorgungsleistungen maßgeblich ist.
Der am 17.11.1943 geborene Kläger war seit dem 10.06.1964 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages bei der M. GmbH, Rheinelektra GmbH bzw. Starkstromanlagengemeinschaft GmbH (T.) – den Rechtsvorgängerinnen der Nebenintervenientin – beschäftigt. Die T. verfügte seit dem zweiten Quartal 1986 über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
Der Kläger war während seines mit den genannten Firmen bestehenden Arbeitsvertrages bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der S. AG und später S. Net AG, im Einsatz. Er wurde dort als Schlosser und Monteur für Arbeiten an Transformatoren eingesetzt und übte dort darüber hinaus seit 1974 zusätzlich auch andere Tätigkeiten aus.
In einem Aufgabenverteilungsplan wurden Mitarbeitern von S. sowie dem Kläger Zuständigkeiten für bestimmte Tätigkeiten zugewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das mit „Aufgabenverteilung-Zuständigkeiten” überschriebene Schriftstück, das der Kläger mit seiner Klage zur Akte gereicht hat, verwiesen.
Der Kläger erhielt unter dem 02.04.1980 von der S. Betriebsverwaltung S. eine sog. Verfügungserlaubnis im Transformatorenbereich. Er wurde in den Urlaubslisten der jeweiligen Rechtsvorgängerinnen der Beklagten gemeinsam mit deren Arbeitnehmern geführt.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Nebenintervenientin endete auf Veranlassung des Klägers zum 31.12.2001, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten auszuführen. Seit August 2004 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente.
Mit seiner am 26.01.2004 beim Arbeitsgericht Dortmund eingereichten Klage macht der Kläger im Wesentlichen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten bis zum 31.12.2001 geltend. Das Arbeitsgericht Dortmund hat sich mit Beschluss vom 19.04.2004 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Essen verwiesen. Die Beklagte hat der jetzigen Nebenintervenientin mit einem am 02.07.2004 zugestellten Schriftsatz den Streit verkündet und diese aufgefordert, auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beizutreten. Mit Schriftsatz vom 17.09.2004 hat die Nebenintervenientin dementsprechend ihren Beitritt erklärt.
Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Er habe ein Feststellungsinteresse für die Klage, da sich aus dem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis noch Rechtsfolgen für ihn ergäben. Zum einen falle er als Mitarbeiter der Beklagten unter deren Altersversorgungswerk, zum anderen könnten sich noch Ansprüche auf Jubiläumsleistungen ergeben. Sein Feststellungsbegehren sei auch begründet. Es habe vom 10.06.1964 bis zum 31.12.2001 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestanden. Für die Zeit seit Inkrafttreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) am 12.10.1972 ergäbe sich dies daraus, dass es sich um eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung gehandelt habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er in der Zeit vom 10.06.1964 bis zum 31.12.2001 be...