Rz. 27

Der Antrag kann grundsätzlich jederzeit nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit (s. Rz. 14 ff.) geltend gemacht werden. Unabhängig vom Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) kann die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG auch während der Elternzeit verlangt werden. Denn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bleibt von der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG unberührt.[1] Der Arbeitnehmer wird nur von der Pflicht befreit, in der vereinbarten Zeit Arbeit zu leisten. Im Übrigen enthält § 8 TzBfG keine Ausschlussregelung. Die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG auch während der Elternzeit (Vgl. § 16 BEEG) kommt dann zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer im Unterschied zur befristeten Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 47 BEEG) eine unbefristete Vertragsänderung geltend macht. Im Zweifel ist durch Auslegung der entsprechenden Willenserklärung des Arbeitnehmers nach §§ 133, 157 BGB zu klären, ob sein tatsächlicher Wille eine befristete oder eine unbefristete Vertragsänderung meint.

[1] Zu § 16 Abs. 1 BErzGG – bis 31.12.2006 – BAG, Urteil v. 9.4.2005, 9 AZR 233/04, EzA § 15 BErzGG Nr. 15; BAG, Urteil v. 8.5.2007, 9 AZR 1112/06, EzA § 8 TzBfG Nr. 18.

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