Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Irrtumsanfechtung eines Klageverzichtsvertrages. fehlerhafte Betriebsratsanhörung

 

Normenkette

KSchG § 4; BGB §§ 119, 305; BetrVG § 102; ZPO §§ 139, 519, 554

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.03.1989; Aktenzeichen 15 Sa 16/89)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 23.11.1988; Aktenzeichen 2 Ca 6538/88)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 1989 – 15 Sa 16/89 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um die Wirksamkeit einer am 10. Oktober 1988 schriftlich erklärten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 30. November 1988.

Der am 12. Juni 1959 geborene verheiratete Kläger ist seit dem 15. März 1987 aufgrund eines am selben Tage geschlossenen Vertrages in der Filiale … der Beklagten in Stuttgart, einem Kaufhaus, als Metzgermeister zu einem Monatsgehalt von DM 3.100,– brutto beschäftigt.

Am 8. Oktober 1988, einem Samstag, wog der Kläger 2 kg Bratenfleisch für sich ab, das an diesem Tag zu einem Sonderpreis von DM 12,99/kg angeboten wurde. Die Waage zeigte den Preis für Schälrippchen (DM 5,99/kg) an und druckte einen entsprechenden Bon aus. Gegen 13.55 Uhr bezahlte der Kläger für das Fleisch und weitere Einkäufe an der Personalkasse insgesamt DM 47,–. Anschließend brachte der Kläger seine Einkäufe in die Personalsammelstelle in der Lebensmittelabteilung.

Kurz darauf wurde der Kläger zu dem Personalleiter der Filiale gerufen. In Anwesenheit von zwei Betriebsratsmitgliedern, Frau R. und Herrn M., wurde ihm vorgehalten, er habe für ein Stück Bratenfleisch statt des Preises von DM 12,99/kg den Preis für Schälrippchen in Höhe von DM 5,99/kg in die Waage eingegeben und somit DM 14,– zu wenig für das Fleisch bezahlt.

Am Montag, dem 10. Oktober 1988, suchte der Kläger die Leiterin der Filialverwaltung Stuttgart, Frau S., in ihrem Büro auf. Dort erhielt er von ihr das vom selben Tag datierte Schreiben der Beklagten, mit welchem sie das Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich fristgerecht zum 30. November 1988 kündigte. Desweiteren übergab Frau S. dem Kläger das Formularschreiben „Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Austrittsmeldung” (künftig: P 1) vom 10. Oktober 1988 sowie eine „Zwischenbescheinigung zur Vorlage bei dem neuen Arbeitgeber” (künftig: Zwischenbescheinigung) vom 10. Oktober 1988, deren Durchschrift der Kläger unterschrieb und Frau S. aushändigte.

Danach legte Frau S. dem Kläger das Formular „Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Austrittsmeldung, Ausgleichsquittung und Empfangsbescheinigung” (künftig: F 2) vor. Dieses Formular enthält zunächst folgenden von Frau S. unterzeichneten, wie das Formular „F 1” mit „Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Austrittsmeldung” überschriebenen und mit diesem Formular inhaltsgleichen Abschnitt:

„Wir beziehen uns auf unser Kündigungsschreiben vom 10. Oktober 1988 und bestätigen Ihnen hiermit die von uns, nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats, fristlos ausgesprochene Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 10. Oktober 1988.”

Der folgende, mit „Erklärung des Arbeitnehmers” überschriebene Abschnitt lautet:

„Ich erkenne an, daß mein Arbeitsverhältnis mit dem o.g. Termin endet. Ich erkläre ausdrücklich, daß ich von meinem Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehme bzw. eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durchführe.”

Der Kläger unterschrieb diesen Text und gab das Formular an Frau S. zurück.

Mit der am 17. Oktober 1988 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt. Mit Anwaltschreiben vom 17. November 1988 hat er die von ihm unterschriebene „Erklärung vom 10. Oktober 1988” wegen Irrtums und Täuschung anfechten lassen.

Der Kläger hat vorgetragen, bereits bei der Besprechung am 8. Oktober 1988 habe der Filialleiter die außerordentliche Kündigung und hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Diese seien durch das Schreiben vom 10. Oktober 1988 lediglich bestätigt worden.

Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß gehört worden. Die Anwesenheit zweier Betriebsratsmitglieder bei dem Gespräch am 8. Oktober 1988 stelle keine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats dar.

Er sei sicher, den richtigen Preis von DM 12,99/kg für das Bratenfleisch in die Waage eingetippt zu haben. Die Anzeige eines anderen Preises sei auf eine nicht ordnungsgemäße Funktionsweise der Waage zurückzuführen. Er sei in Eile gewesen und habe den Fehlausdruck nicht bemerkt. Auf keinen Fall habe er mit Schädigungsabsicht oder vorsätzlich gehandelt.

Am 10. Oktober 1988 habe er Frau S. um eine Bestätigung zur Vorlage beim Arbeitsamt gebeten. Sie habe ihm diese, d.h. das von ihr ausgefüllte Formular F 1 gegeben mit der Bitte, es an der von ihr bezeichneten Stelle als Quittung für den Empfang des Schreibens zu unterzeichnen. Mit dieser Vorstellung habe er auch das Schreiben unterzeichnet.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung noch durch die vorsorgliche fristgerechte Kündigung, welche mündlich am 8. Oktober 1988 und schriftlich am 10. Oktober 1988 ausgesprochen wurde, aufgelöst wurde.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei aufgrund seiner dem Formular F 2 zu entnehmenden Erklärung an der Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe wirksam auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet.

Mit seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, die Formulare F 1 und F 2 seien ihm gemeinsam von Frau S. vorgelegt worden. Sie habe ihn aufgefordert, an der von ihr bezeichneten Stelle den Empfang der Papiere zu bestätigen. Er habe bei der Unterzeichnung die Vorstellung gehabt, lediglich den Empfang der Papiere zu quittieren. Die betreffende Erklärung enthalte auch allenfalls ein Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages, welches jedoch von der Beklagten nicht angenommen worden sei.

Der Betriebsrat sei vor der Kündigung vom 8. Oktober 1988 nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ob am 10. Oktober 1988 eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt sei, werde bestritten, könne aber dahinstehen, da die Beklagte mit dem Ausspruch der Kündigung am 8. Oktober 1988 ihre Meinungsbildung abgeschlossen habe.

Die Beklagte hat entgegnet, sie habe den Kläger am 8. Oktober 1988 lediglich von der Arbeit freigestellt. Frau S. habe ihm am 10. Oktober 1988 im Personalbüro zunächst das Kündigungsschreiben, das Formular F 1 sowie die Zwischenbescheinigung, letztere in doppelter Fertigung, mit der Bitte übergeben, die Zwischenbescheinigung zu lesen, das Duplikat zu unterschreiben und zurückzugeben. Erst nachdem dies geschehen sei, habe sie dem Kläger das die Verzichtserklärung enthaltende Formular F 2 mit der Aufforderung übergeben, es durchzulesen und in der Spalte „Erklärung des Arbeitnehmers” zu unterschreiben. Der Kläger sei mit diesem Formular einige Schritte zur Seite gegangen und habe den Inhalt studiert, sodann habe er es unterschrieben Frau S. überreicht.

Das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat habe sie am Vormittag des 10. Oktober 1988 durch die Übergabe des Anhörungsformulars eingeleitet. Die beiden Betriebsratsmitglieder, die sie in dieser Eigenschaft zur Unterredung zwischen dem Filialleiter und dem Kläger am 8. Oktober 1988 zugezogen gehabt habe, hätten umfassende Kenntnis des Kündigungssachverhaltes gehabt. Unmittelbar nach Übergabe des Anhörungsformulars sei der Betriebsrat zu einer Sitzung zusammengetreten. Danach habe er der Geschäftsführung mitgeteilt, es sei beschlossen worden, gegen beide beabsichtigte Kündigungen keine Bedenken zu erheben.

Das Landesarbeitsgericht hat Frau S. als Zeugin vernommen. Sodann hat es der Klage hinsichtlich der Feststellung, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die außerordentliche Kündigung vom 10. Oktober 1988 nicht aufgelöst worden, stattgegeben und sie im übrigen als unzulässig abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die mit Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 1988 erklärte Kündigung beendet worden ist oder nicht. Soweit das Berufungsgericht den gegen eine – vermeintliche – Kündigung vom 8. Oktober 1988 gerichteten Klageantrag abgewiesen hat, ist seine Entscheidung rechtskräftig geworden, weil der Kläger insoweit keine Revision eingelegt hat.

B. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei.

I. Die Berufungsbegründung (§ 519 ZPO) hat den Zweck, den Rechtsmittelkläger dazu zu zwingen, dem Berufungsgericht und dem Gegner bis zum Ablauf der Begründungsfrist Klarheit darüber zu verschaffen, welche einzelnen Angriffe gegen das angefochtene Urteil erhoben werden sollen. Das bedeutet, daß der Berufungskläger eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung erstellen muß, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist (vgl. BAG Urteil vom 20. Juli 1971 – 1 AZR 314/70 – AP Nr. 25 zu § 519 ZPO, zu 2 a der Gründe, m.w.N.; BGH Beschluß vom 18. Februar 1981 – IV b ZB 501/81 – AP Nr. 34 zu § 519 ZPO, zu II der Gründe).

II. Die Berufungsbegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen.

Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe nicht dargelegt, worin sein Irrtum bestanden habe. Sein Vortrag, er habe gemeint, den Empfang eines Schreiben zu bestätigen, deute darauf hin, er habe das Schriftstück ungelesen unterzeichnet. Ein Irrtum sei jedoch regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Erklärende eine Erklärung ungelesen unterschreibe.

Gegen diese Würdigung wendet sich die Berufungsbegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit zwar knappen, aber ausreichenden Ausführungen. Sie weist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hin, wonach ein Anfechtungsrecht auch im Fall der Unterzeichnung eines ungelesenen Schriftstückes bestehen könne, wenn der Unterzeichnende eine bestimmte, vom objektiven Inhalt der Urkunde abweichende Vorstellung gehabt habe. Entgegen dem Vortrag der Revision begnügt sie sich nicht mit der Formulierung „unzweifelhaft lag dies im vorliegenden Fall vor”. Denn damit leitet sie nur die anschließenden Ausführungen ein, der Kläger habe das den – vermeintlichen – Klageverzicht enthaltende Formular F 2 in der Vorstellung unterschrieben, den Empfang eines dem Formular F 1 entsprechenden Schreibens zu bestätigen. Sie bezeichnet auch die Umstände, die diesen Irrtum hervorgerufen haben sollen, insbesondere einen Hinweis der Zeugin S. und den teilweise gleichlautenden Inhalt der beiden ihm vorgelegten Formulare. Damit wird der entscheidende Gesichtspunkt gegen die Würdigung des Arbeitsgerichts dargelegt, das vom Regelfall des Ausschlusses eines Irrtums bei Unterzeichnung eines ungelegenen Schriftstücks ausgegangen war. Ob dieser Vortrag schlüssig oder richtig ist, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung nicht.

C. Auch in der Sache hat das Berufungsgericht die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10. Oktober 1988 zu Recht für unwirksam angesehen.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger nicht wirksam auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet habe. Ob seine Hauptbegründung zutrifft, zwischen den Parteien sei kein Klageverzichtsvertrag nach Maßgabe des die „Ausgleichsquittung” enthaltenen Formulars F 2 vom 10. Oktober 1988 zustande gekommen, weil der Kläger mit der Unterzeichnung dieses Textes keine Willenserklärung abgegeben habe, kann dahingestellt bleiben. Denn in jedem Falle hält seine Hilfsbegründung, der Kläger habe eine solche Erklärung wirksam wegen Irrtums angefochten, den Angriffen der Revision stand.

1. Das Berufungsgericht hat zur Irrtumsanfechtung im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Seiner Vorstellung nach habe der Kläger mit der Unterschrift den Empfang des Formblattes „Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Austrittserklärung” bestätigen wollen. Unabhängig davon, ob er die Erklärung gelesen habe oder nicht, habe ein Inhaltsirrtum vorgelegen. Zwar liege im allgemeinen keine Inkongruenz von Wille und Erklärung vor, wenn der Unterzeichner einer Erklärung bewußt von der Kenntnisnahme des Inhalts absehe und die Urkunde unabhängig von ihrem Inhalt unterschreibe. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich der Unterzeichner vom ungelesenen Inhalt eine unrichtige Vorstellung mache.

Zwar habe die Zeugin S. nicht, wie der Kläger behaupte, den Hinweis auf die Bestätigung der Empfangspapiere gegeben. Dennoch sei die Kammer aufgrund der Gesamtumstände von einer entsprechenden Vorstellung des Klägers überzeugt. Einen Klageverzicht zu unterschreiben, wäre für den Kläger gerade wegen der Fülle der Formulare und ihrer inhaltlichen Unübersichtlichkeit überraschend gewesen. Dagegen habe die Erwartung, den Empfang von Papieren zu bestätigen, im Rahmen des bisher Vorgefallenen gelegen.

Die Anfechtung wäre auch unverzüglich erklärt worden. Die Beklagte habe dem Kläger kein Duplikat des unterzeichneten Schriftstücks überlassen. Seine Prozeßbevollmächtigte habe ein solches erst am 3. November 1988 mit der Klageantwort übersandt erhalten. Sie habe den Kläger am 8. November 1988 deswegen angeschrieben und von ihm die im Anfechtungsschreiben vom 17. November 1988 verwerteten Informationen zwischen dem 8. und 17. November 1988 erhalten. Dem Kläger habe eine angemessene Überlegungsfrist zugestanden.

Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

2. Der Kläger hat mit dem Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 17. November 1988 die in dem Formblatt (F 2) enthaltene und von ihm unterzeichnete Verzichtserklärung angefochten. Hiervon ist das Berufungsgericht ohne Auslegungsfehler ausgegangen.

Die Revision rügt zu Unrecht, dieses Schreiben habe sich nur auf die Zwischenbescheinigung bezogen, deren Erhalt der Kläger gegen Überlassung eines Duplikats unterschrieben habe. Hiergegen spricht eindeutig der Inhalt des Anfechtungsschreibens in Verbindung mit dem festgestellten Sachverhalt.

In dem Schreiben heißt es einleitend, der Unterzeichnerin sei über den Anwalt der Beklagten die „Erklärung des Klägers vom 10. Oktober 1988” zugegangen. Das Berufungsgericht hat – im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Anfechtung – ungerügt und damit für den Senat bindend (§ 561 ZPO) festgestellt, das die Verzichtserklärung enthaltende Formblatt (F 2) sei mit der Klageantwort vom 28. Oktober 1988 vom Arbeitsgericht am 31. Oktober 1988 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers weitergeleitet worden und diesen am 3. November 1988 zugegangen. Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts, mit der in dem Anwaltsschreiben einleitend erwähnten „Erklärung …” habe die Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Verzichtserklärung als Gegenstand der Anfechtung bezeichnet, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sofern darin weiter auf ein Schreiben „zur Vorlage beim Arbeitsamt” und damit auf die Zwischenbescheinigung Bezug genommen und eine Kopie hiervon an die Beklagte mit übersandt worden ist, ist dies eindeutig erkennbar nur zur Begründung des aus der Sicht der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorliegenden Irrtums des Klägers geschehen, er habe nur eine Quittung unterschrieben.

3. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich bei Unterzeichnung der Verzichtserklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB in einem Irrtum über den Inhalt dieser Erklärung befunden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Ein Erklärungsirrtum liegt gemäß § 119 Abs. 1 zweite Alternative BGB vor, wenn der Erklärende bei Abgabe der Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Der Erklärende will das benutzte Erklärungsmittel zwar verwenden, hat jedoch von dessen rechtlicher Bedeutung und Tragweite falsche Vorstellungen und befindet sich somit im Irrtum über den objektiven Sinn seiner Erklärung (RGRK-Krüger-Nieland, BGB, 12. Aufl., § 119 Rz 24). Auch der Irrtum beim Unterschreiben einer nicht gelesenen Urkunde berechtigt dann zur Anfechtung, wenn der Erklärende beim Unterzeichnen eine vom tatsächlichen Inhalt abweichende Vorstellung hat (BAGE 22, 424 = AP Nr. 33 zu § 133 BGB, m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger bei Unterzeichnung des die Verzichtserklärung enthaltenen Formulars (F 2) die positive Vorstellung gehabt habe, lediglich den Empfang von Papieren zu bestätigen. Welche Vorstellung eine Partei bei Abgabe einer Willenserklärung hatte, ist eine Tatsachenfrage. Die Feststellung des Berufungsgerichts hierzu ist deshalb gemäß § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat oder ein zulässig gerügter Verfahrensfehler vorliegt. Solche Rechtsfehler hat die Revision jedoch nicht dargelegt.

c) Die Revision wirft dem Berufungsgericht mit näherer Begründung vor, es habe losgelöst vom Vortrag des Klägers Spekulationen über dessen mögliche Vorstellungen angestellt, ihm eine von ihm selbst nicht behauptete Aufregung wegen der gerade übergebenen (schriftlichen) Kündigung unterstellt und insoweit erhebliche Bekundungen der Zeugin S. nicht berücksichtigt. Damit rügt sie, wenn auch nicht unter Bezeichnung der Gesetzesvorschrift, jedoch in der Sache zulässig die Verwertung nicht vorgetragenen Tatsachenstoffs sowie eine unvollständige Beweiswürdigung und damit eine Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO. Diese Rüge greift jedoch nicht durch.

d) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger am 10. Oktober 1988 zunächst das Kündigungsschreiben, sodann das Formular „Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Austrittsmeldung” (F 1) sowie die Zwischenbescheinigung und erst nach Unterzeichnung und Rückgabe eines Duplikats dieser Bescheinigung das die Verzichtserklärung enthaltende Formular (F 2) erhielt. Dies hat es im unstreitigen Teil des Tatbestandes (S. 3 1. Abs.: „… Schließlich legte Frau S. …”) wie auch in den Gründen (S. 15 letzter Abschn.: „… Schließlich erhielt er …”, S. 18 1. Zeile: „… Danach erhielt er …”) seines Urteils festgestellt und, wie sich aus dem letzterwähnten, in den Ausführungen zur Anfechtung enthaltenen Zitat ergibt, auch seiner Würdigung zur Anfechtung zugrunde gelegt. Damit erweist sich der in der Revisionsbegründung im Rahmen der Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer Willenserklärung erhobene und in der Verhandlung vor dem Senat auf die Anfechtung übertragene Vorwurf der Revision als unzutreffend, das Berufungsgericht habe die zeitliche Abfolge der Aushändigung der Formulare an den Kläger bei seiner Würdigung nicht beachtet.

e) Das Berufungsgericht hat die Feststellung des tatsächlichen Willens des Klägers darauf gestützt, der Kläger sei wegen der gerade erhaltenen fristlosen Kündigung aufgeregt und im Hinblick auf die Vielzahl der übergebenen Papiere verwirrt gewesen. Es hat in seinen vorausgehenden Ausführungen zur Willenserklärung u.a. darauf hingewiesen, daß das Formular F 2 unterschiedliche, mit den Angaben im Betreff nur schwerlich in Einklang zu bringende Angaben enthalte und der erste – von der Zeugin Schmidt unterzeichnete – Abschnitt weitgehend identisch mit dem Inhalt des zuvor übergebenen Formulars F 1 sei. In seinen Ausführungen zur Anfechtung hat es diese Umstände ebenfalls berücksichtigt, indem es darauf verwiesen hat, der Kläger habe „das vertragliche umfangreiche … Formular (F 2) mit einem nicht präzisen Betreff” erhalten, und es hätte im Rahmen des nach dem bisherigen Geschehensablauf zu Erwartenden gelegen, eine weitere Quittung über den Erhalt weiterer Papiere, etwa „des im 1. Teil (des Formulars F 2) gleichlautenden Formulars „Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Austrittsmeldung” (F 1) abzugeben (Berufungsurteil S. 18).

Soweit das Berufungsgericht auf Zahl und Inhalt der dem Kläger ausgehändigten Formulare abgestellt hat, hat es verfahrensrechtlich zulässig von den Parteien in den Prozeß eingeführten und unstreitig gebliebenen Tatsachenstoff verwertet. Wenn es hieraus gefolgert hat, der Kläger sei verwirrt gewesen und habe sich deshalb die unrichtige Vorstellung gemacht, eine weitere Quittung des vorstehend bezeichneten Inhalts auszustellen, hat es diesen Tatsachenstoff gewürdigt und sich dabei im Rahmen des ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens gehalten.

Die Angaben in dem Formular F 2 zum Betreff weisen jedenfalls nicht klar und eindeutig auf den wirklichen Inhalt aller nachfolgenden vier Erklärungen hin. Die Begriffe „Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Austrittsmeldung” und der folgende erste Abschnitt sind, wie ausgeführt, inhaltsgleich mit dem dem Kläger zuvor ausgehändigten Formular F 1. Der Text enthält in beiden Formularen lediglich die Bestätigung der ausgesprochenen Kündigung, so daß sich für den Leser beider Formulare die beiden ersten im Betreff des Formulars F 2 aufgeführten Begriffe nur auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch diese Kündigung beziehen und insoweit keinen Hinweis auf zusätzliche, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betreffende rechtsgeschäftliche Erklärungen enthalten. Der folgende Begriff „Ausgleichsquittung” weist jedenfalls nicht eindeutig auf den wirklichen Inhalt des im zweiten Abschnitt unter der Überschrift „Erklärung des Arbeitnehmers” formulierten Klageverzichtsvertrags hin. Denn in der Praxis ist unter der Bezeichnung „Ausgleichsquittung” zumindest auch die Erklärung gebräuchlich, aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keine Rechte mehr zu haben (vgl. Senatsurteil BAGE 32, 6 = AP Nr. 6 zu § 4 KSchG 1969, zu II 2 c der Gründe). Ihr entspricht die vorliegend im vierten Abschnitt des Formulars F 2 nach dem dritten Abschnitt „Empfangsbescheinigung” enthaltene Formulierung „Ich erkläre ausdrücklich, daß ich gegen die (Beklagte) keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung habe”. Der Betreff „Ausgleichsquittung” ist somit mehrdeutig und kann die im zweiten wie im vierten Abschnitt formulierte Erklärung umfassen. Der weitere Begriff „Empfangsbescheinigung” bezieht sich eindeutig auf den dritten Abschnitt. Da er den Betreff abschließt („… und Empfangsbescheinigung”), fehlt insoweit ein Hinweis auf die zusätzliche, im letzten Abschnitt enthaltene Formulierung. Diese stellt, wie der Senat in dem vorstehend bezeichneten Urteil entschieden und näher begründet hat, keine für einen Verzicht auf den Kündigungsschutz ausreichende Erklärung dar.

Bereits aufgrund dieser Umstände konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze davon ausgehen, für den Kläger habe nicht ein Klageverzicht, sondern eine weitere Quittung, etwa über den Erhalt der Bestätigung der Kündigung in dem Formblatt F 1 im Rahmen des zu Erwartenden gelegen, und er habe auch tatsächlich geglaubt, nur eine solche Quittung auszustellen. Auf den weiteren, nach Meinung der Revision unzulässig berücksichtigten und auch unrichtig gewerteten Gesichtspunkt, der Kläger sei wegen der übergebenen schriftlichen Kündigung aufgeregt gewesen, kommt es deshalb nicht an.

f) Das Berufungsgericht hat in seine Beweiswürdigung auch die Aussage der Zeugin S. einbezogen. Es hat in seinen Ausführungen zur Willenserklärung die Aussage der Zeugin erwähnt, der Lese- und Unterschriftsvorgang sei „sehr kurz” gewesen, und zur Anfechtung ausdrücklich festgestellt, der Vortrag des Klägers, die Zeugin habe ihm das Formular F 2 mit dem Hinweis übergeben, an einer von ihr bezeichneten Stelle als Quittung für den Empfang des Schreibens zu unterzeichnen, habe nicht dem wirklichen Geschehensablauf entsprochen. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die weiteren Bekundungen der Zeugin nicht berücksichtigt, sie habe dem Kläger ausdrücklich gesagt, er möge das Formular (F 2) durchlesen und an der bezeichneten Stelle unterschreiben, der Kläger habe sich zur Wand gelehnt und das Formular vor seine Augen gehalten. Der Tatsachenrichter muß nicht alles, was er für unerheblich hält, ausdrücklich erörtern und sich nicht mit jeder Zeugenaussage ausführlich auseinandersetzen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung im Sinn des § 286 ZPO überhaupt stattgefunden hat. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen und Voraussetzungen der richterlichen Überzeugung gewahrt hat (BAGE 5, 221, 224 = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn und Tariflohnerhöhung).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil, soweit es die Aussage der Zeugin S. betrifft. Die von der Revision hervorgehobenen Bekundungen der Zeugin können dafür sprechen, daß der Kläger das Formular gelesen hat. Dies hat das Berufungsgericht aber in Erwägung gezogen. Denn es hat ausdrücklich betont, zu der Feststellung des tatsächlichen Willens des Klägers unabhängig davon gelangt zu sein, ob er die Erklärung gelesen habe oder nicht. Diese Überzeugung konnte es aus den von ihm erwähnten übrigen Umständen gewinnen. Da der Zeitraum zwischen Erhalt und Rückgabe des Formulars F 2 nach der Aussage der Zeugin nur kurz war, mußte das Berufungsgericht nicht zwingend folgern, der Kläger habe im Falle des Durchlesens den unterzeichneten Text auch richtig verstanden. Deshalb mußte es jene Einzelheiten der Aussage auch nicht ausdrücklich erörtern, um seiner Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu genügen.

4. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe die Anfechtung rechtzeitig erklärt.

a) Gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB muß die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dies ist dann der Fall, wenn ihm bewußt geworden ist, daß seine Erklärung einen anderen Inhalt oder eine andere Bedeutung hatte, als er ihr beigelegt hat (BGH WM 1961, 785; RGRK-Krüger-Nieland, a.a.O., § 121 Rz 10). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Anfechtungsberechtigten steht eine angemessene Zeit zur Überlegung und zur Einholung eines Rechtsrates eines Rechtskundigen zu (vgl. BAG Urteil vom 21. Januar 1981 – 7 AZR 1093/78 – AP Nr. 5 zu § 119 BGB).

b) Aus den vorstehend abgehandelten Feststellungen des Berufungsgerichts zum Irrtum des Klägers über den Inhalt der vom ihm am 10. Oktober 1988 unterzeichneten Verzichtserklärung sowie der zeitlichen Abfolge der Übersendung des diese Erklärung enthaltenden Formulars (F 2) an die Prozeßbevollmächtigte des Klägers und der wechselseitigen Information hierüber zwischen ihr und dem Kläger ergibt sich, daß die Prozeßbevollmächtigte am 3. und der Kläger frühestens am 8. November 1988 von dem wahren Inhalt der Erklärung und damit vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hatten. Ob für den Beginn des Anfechtungszeitraums auf die Kenntnis des Klägers oder, sofern sich die Prozeßvollmacht seiner Anwälte auch auf die Anfechtung der Verzichtserklärung erstreckt haben sollte (vgl. zum Umfang der Prozeßvollmacht BAG Urteil vom 10. August 1977 – 5 AZR 394/76 – AP Nr. 2 zu § 81 ZPO, zu I 1 a der Gründe), gemäß § 166 BGB auf die Kenntnis seiner Prozeßbevollmächtigten abzustellen ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Auch wenn die Kenntnis der Prozeßbevollmächtigten maßgebend und damit der 3. November als Beginn des Anfechtungszeitraums anzusetzen wäre, hielte sich die Würdigung des Berufungsgerichts, die Anfechtung sei mit dem Schreiben vom 17. November 1988 noch unverzüglich erklärt worden, im Rahmen des dem Berufungsgericht bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zustehenden Beurteilungsspielraums und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

II. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch die Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG für unwirksam erachtet.

1. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. In diesem Rahmen hat er den für ihn maßgebenden Sachverhalt unter Angabe der Tatsachen, aus dem der Kündigungsentschluß hergeleitet wird, näher so zu umschreiben, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (BAGE 30, 386 = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (BAGE 31, 83, 89 = AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe).

Hat der Betriebsrat allerdings den erforderlichen Kenntnisstand, um sich über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe ein Bild zu machen und eine Stellungnahme hierzu abgeben zu können, und weiß dies der Arbeitgeber oder kann er dies nach den gegebenen Umständen jedenfalls als sicher annehmen, so ist vom Arbeitgeber eine detailierte Begründung nicht mehr zu verlangen (BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972).

Entscheidend für die Beurteilung, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat ausreichend unterrichtet und damit das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet hat, ist grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch die Anhörung selbst vermittelte oder beim Betriebsrat bereits vorhandene Kenntnisstand. Nach der Rechtsprechung des Senats (BAGE 49, 136 = AP, a.a.O., zu II 1 c bb der Gründe) sind zur Entgegennahme von Mitteilungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 BetrVG der Betriebsratsvorsitzende oder, falls dieser verhindert ist, sein Stellvertreter berechtigt. Der Betriebsrat kann allerdings auch ein anderes Betriebsratsmitglied zur Entgegennahme ermächtigen. Mitteilungen, insbesondere über Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber einem nicht nach diesen Grundsätzen zur Entgegennahme ermächtigten Mitglied des Betriebsrates macht, werden nur und erst dann für den Betriebsrat wirksam, wenn sie vom unzuständigen Mitglied als Erklärungsbote des Arbeitgebers an den Vorsitzenden oder ein zum Empfang ermächtigtes Mitglied des Betriebsrates weitergeleitet werden.

Ist bei Einleitung des Anhörungsverfahrens der Betriebsrat tatsächlich bereits über den für den Arbeitgeber maßgeblichen Kündigungssachverhalt informiert, so ist es unerheblich, ob das Gremium oder einzelne empfangsberechtigte Vertreter des Betriebsrates vom Arbeitgeber unterrichtet worden sind oder ob einzelne Mitglieder aufgrund eigener Initiative oder ihres Überblickes über die betrieblichen Verhältnisse Kenntnisse erlangt haben, die sie bereits im Betriebsrat oder mit zuständigen Vertretern erörtert haben.

Hat das Betriebsratsmitglied, dessen Wissen dem Betriebsrat nicht sofort und unmittelbar zuzurechnen ist, vor Einleitung des Anhörungsverfahrens jedoch weder das Gremium noch einen zuständigen Vertreter unterrichtet, so reicht die Bezugnahme des Arbeitgebers auf die Kenntnis dieses Betriebsratsmitgliedes nicht aus. Vielmehr liegt in der Bezugnahme sachlich die Aufforderung an den Betriebsrat, sich durch eigene Ermittlung (Befragung des betreffenden Mitglieds) selbst kundig zu machen. Der Senat hat offen gelassen, ob eine Ausnahme zu erwägen ist, wenn der Arbeitgeber ein nicht zur Vertretung des Betriebsrates ermächtigtes Mitglied zum Erklärungsboten bestellt und dieses dem Betriebsrat spätestens in der Sitzung, in der die Stellungnahme zu der beabsichtigten Kündigung getroffen werden soll, auf Veranlassung des Arbeitgebers über den Kündigungssachverhalt informiert hat.

2. Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Zutreffend hat es angenommen, daß die Beklagte ihrer durch das Bestreiten des Klägers ausgelösten Darlegungslast in Bezug auf eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nicht genügt habe.

a) Ob die Beklagte in dem dem Betriebsrat überreichten Formular den Kündigungssachverhalt in ausreichendem Maße mitgeteilt hat, kann nicht beurteilt werden, da ein Doppel dieses Formulars nicht zu den Akten gereicht wurde und die Beklagte auch nicht den Inhalt im einzelnen schriftsätzlich vorgetragen hat.

b) Auch mit dem Vortrag, bei Übergabe des Anhörungsformulars auf die Erörterung des Sachverhalts im Beisein der Betriebsratsmitglieder R. und M. am 8. Oktober 1988 Bezug genommen zu haben, hat die Beklagte nicht die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrates dargelegt.

aa) Sie hat selbst nicht vorgetragen, daß diese beiden Betriebsratsmitglieder zu dem Personenkreis gehörten, der nach § 26 Abs. 3 BetrVG zur Entgegennahme von an den Betriebsrat gerichteten Informationen und Mitteilungen berechtigt war, oder daß sie hierzu auf Veranlassung eines zuständigen Betriebsratsmitgliedes im konkreten Fall ermächtigt waren. Das Wissen der beiden Betriebsratsmitglieder könnte dem Betriebsrat somit nur dann zugerechnet werden, wenn sie entweder den Betriebsrat schon vor Einleitung des Anhörungsverfahrens unterrichtet hätten oder die Beklagte sie als ihre Erklärungsboten mit der Information des Betriebsrates beauftragt hätte. Dies hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen.

bb) Die Beklagte hat nicht behauptet, die beiden Betriebsratsmitglieder zu ihren Erklärungsboten an den Betriebsrat bestellt zu haben. Diese Funktion setzt das Einverständnis des Betriebsratsmitglieds mit dem Arbeitgeber voraus, für diesen die Wissensvermittlung zu übernehmen (Senatsurteil BAGE 49, 136, 150 = AP, a.a.O., zu II 2 c bb der Gründe). Das ist nicht notwendig schon dann der Fall, wenn der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied in dieser Eigenschaft zu einer Anhörung des Arbeitnehmers hinzuzieht, wie vorliegend die Beklagte behauptet hat und die Revision aufgreift. Dies kann auch nur geschehen, um den Arbeitnehmer nicht alleine einem Vertreter des Arbeitgebers gegenübertreten zu lassen, sondern ihm einen Interessenvertreter beizugeben, oder um Zeugen für den Inhalt der Unterredung zur Verfügung zu haben, die nicht dem Vorwurf der Parteilichkeit zugunsten des Arbeitgebers ausgesetzt werden können. Daß damit auch der Auftrag erteilt und angenommen werden soll, verantwortlich die Wissensvermittlung für den Arbeitgeber zu übernehmen, ist nicht ohne weiteres anzunehmen.

Es kann deshalb auch weiter offen bleiben, ob die Unterrichtung des Gremiums vom Kündigungssachverhalt durch ein zum Erklärungsboten bestelltes Betriebsratsmitglied in der Sitzung, in der über die beabsichtigte Kündigung beraten wird, ausreichen würde.

cc) Sind die beiden Betriebsratsmitglieder nicht als Erklärungsboten der Beklagten zu behandeln, so könnte ihr Wissen dem Betriebsrat nur zugerechnet werden, wenn sie vor Einleitung des Anhörungsverfahrens einen seiner gesetzlichen Vertreter oder ein von diesen beauftragtes sonstiges Mitglied unterrichtet hätten. Der Vortrag der Beklagten, der Betriebsrat sei von den beiden Mitgliedern unterrichtet worden, läßt jedoch den Zeitpunkt der Unterrichtung, auf den es insoweit entscheidend ankommt, offen.

c) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO verletzt, ist unbegründet.

Soweit die Revision darauf verweist, die Beklagte hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen, die beiden Betriebsratsmitglieder hätten den Betriebsrat über den Kündigungssachverhalt und die Einlassung des Klägers unterrichtet, wäre dieser Vortrag nicht ausreichend gewesen, weil es auch danach an einer präzisen Angabe des Zeitpunktes dieser Unterrichtung gefehlt hätte.

Auch die weitere Rüge, die Beklagte hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts das Anhörungsformular vorgelegt, greift nicht durch, weil der Inhalt dieses Formulars nicht mitgeteilt wird und deshalb nicht beurteilt werden kann, ob mit der Vorlage dieses Schriftstücks auch eine hinreichende Unterrichtung des Betriebsrats dargelegt worden wäre.

 

Unterschriften

Hillebrecht zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Richter Dr. Ascheid, Triebfürst, Schulze, Dr. Bächle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1081190

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