Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld und steuerrechtlicher Weihnachts-Freibetrag
Leitsatz (amtlich)
Der bisher nach § 19 Abs 3 EStG gewährte Weihnachts-Freibetrag ist bei der Ermittlung des Netto-Entgelts für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zugunsten der Frau zu berücksichtigen, wenn er bei den Bruttobezügen des Bezugszeitraums abzuziehen war.
Normenkette
MuSchG § 14 Abs. 1, § 11 Abs. 2; EStG 1985 § 19 Abs. 3; RVO § 200 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.09.1988; Aktenzeichen 2 Sa 40/88) |
ArbG Reutlingen (Urteil vom 21.01.1988; Aktenzeichen 1 Ca 489/87) |
Tenor
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. September 1988 – 2 Sa 40/88 – wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob bei der Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts, das für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zugrunde zu legen ist, der Weihnachts-Freibetrag von 600,-- DM, der nach § 19 Abs. 3 EStG vom Arbeitslohn abzuziehen war, zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist seit dem 1. Mai 1983 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. In der Zeit vom 14. Februar bis zum 16. Mai 1987 arbeitete die Klägerin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG im Hinblick auf die Niederkunft am 21. März 1987 nicht. Von der Krankenkasse erhielt sie für den vorgenannten Zeitraum für 92 Kalendertage Mutterschaftsgeld in Höhe von 25,-- DM je Tag. Die Beklagte zahlte als Zuschuß zum Mutterschaftsgeld insgesamt 3.817,08 DM. Dabei ging die Beklagte von den Bezügen der Klägerin in den Monaten November und Dezember 1986 sowie Januar 1987 aus. Aufgrund der der Höhe nach nicht streitigen Bruttobeträge (je 3.352,-- DM für die Monate November und Dezember 1986 sowie 3.462,-- DM für Januar 1987) errechnete die Beklagte für die Monate November und Dezember 1986 als Nettobetrag je 2.023,50 DM. Dabei ließ die Beklagte für den Monat Dezember den steuerrechtlichen Weihnachts-Freibetrag von 600,-- DM außer Betracht.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin geltend gemacht, für den Monat Dezember müsse der bei Berücksichtigung des Weihnachts-Freibetrages sich ergebende höhere Nettobetrag zugrunde gelegt werden. Es ergebe sich dann – zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig – für die Zeit der Schutzfristen ein weiterer Zuschußbetrag in Höhe von 370, 76 DM netto. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 370,76 DM netto nebst 4 % Zinsen seit 16. Juli 1987 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der steuerrechtliche Weihnachts-Freibetrag sei nicht zu berücksichtigen. Andernfalls ergebe sich für die Zeiten der Schutzfristen aus Mutterschaftsgeld und Zuschuß des Arbeitgebers eine höhere Leistung als das Nettoentgelt, das die Arbeitnehmerin bei Weiterarbeit bezogen hätte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht dem Klagebegehren entsprochen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß der steuerrechtliche Weihnachts-Freibetrag nach § 19 Abs. 3 EStG i. d. F. vom 12. Juni 1985 (BGBl. I S. 977) zugunsten der Klägerin bei der Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts des Monats Dezember zu berücksichtigen ist.
I.1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG erhalten Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach den im einzelnen bezeichneten Vorschriften der RVO haben, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 25,-- DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Dieses durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen. Es besteht in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Einigkeit darüber, daß grundsätzlich zu den gesetzlichen Abzügen, um die das im Bezugszeitraum bezogene (Brutto-) Arbeitsentgelt zu vermindern ist, die Lohnsteuer, die Kirchensteuer sowie die gesetzlichen Anteile der Frau an den Beiträgen zu der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung gehören. Es besteht ferner weitgehend Übereinstimmung dahin, daß die Lohnsteuer, um die es im vorliegenden Verfahren geht, in der Höhe zu berücksichtigen ist, wie sie vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale im maßgeblichen Zeitraum berechnet und einbehalten worden ist (vgl. Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 58 in Verb. mit § 13 Rz 117; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 200 RVO Rz 21; Meisel/Sowka, Mutterschutz, 3. Aufl., § 200 RVO Rz 37). Auch der Senat ist in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1986 (BAGE 53, 217 = AP Nr. 5 zu § 14 MuSchG 1968) davon ausgegangen, daß grundsätzlich von dem Netto-Arbeitsentgelt auszugehen ist, wie es der Arbeitgeber anhand der steuerlichen Merkmale auf der Lohnsteuerkarte und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ermittelt hat. In dieser Entscheidung ist dementsprechend folgerichtig auch ausgeführt, daß das so ermittelte Netto-Arbeitsentgelt nur dann nicht zugrunde zu legen ist, wenn man der Frau in bezug auf die ihr möglichen Einflußnahmen auf die steuerlichen Merkmale Rechtsmißbrauch vorwerfen kann.
Von dem vorgenannten Grundsatz her ergibt sich für die hier strittige Frage, daß der nach § 19 Abs. 3 EStG in der im Dezember 1986 geltenden Fassung bei den Bezügen für den Monat Dezember abzuziehende Betrag von 600,-- DM (Weihnachts-Freibetrag) für die Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist.
2. Richtig ist, daß immer dann, wenn in den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zu berücksichtigenden drei Kalendermonaten Vergütung für den Monat Dezember einbezogen ist, das Nettoentgelt für diesen Monat wegen der Berücksichtigung des Weihnachts-Freibetrages höher ausfällt als das normale Netto-Arbeitsentgelt. Das veranlaßt jedoch nicht anzunehmen, im Hinblick auf den Weihnachts-Freibetrag lägen für die Bezüge des Monats Dezember nicht die normalen steuerlichen Verhältnisse vor. Der Wortlaut des § 14 MuSchG läßt nicht zu, die gesetzliche Regelung über den Steuerabzug für den Monat Dezember als außergewöhnlich außer Betracht zu lassen.
So hat der Gesetzgeber etwa in § 111 Abs. 1 AFG bestimmt, daß sich das Arbeitslosengeld bemißt nach dem um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelt. Auch bei dieser gesetzlichen Formulierung wird von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angenommen, daß damit lediglich nicht an die individuelle steuerliche Situation des Arbeitslosen angeknüpft werden soll (BSG Urteil vom 13. November 1980 – 7 RAr 99/79 – Nr. 4 zu SozR 4100 § 111 AFG). Der Begriff des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts findet sich in § 141d AFG für die Ermittlung des Konkursausfallgeldes. Hierzu hat das Bundessozialgericht entschieden, daß maßgebend sind die aus den Lohnsteuertabellen zu entnehmenden steuerlichen Abzüge; dabei sei Rechtsgrundlage für den Steuerabzug auch § 39b Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach der Weihnachts-Freibetrag vom Arbeitslohn abzuziehen ist (BSG Urteil vom 19. Februar 1986 – 10 RAr 14/84 – Nr. 2 zu SozR 4100 § 141d AFG).
Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG läßt daher hinsichtlich des Begriffs gesetzlicher Abzüge keine einschränkende Auslegung dahin zu, daß der Weihnachts-Freibetrag bei Ermittlung der gesetzlichen Abzüge außer Betracht bleiben könne.
II. § 14 Abs. 1 Satz 3 MuSchG in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung bestimmt zu dem maßgebenden Arbeitsentgelt, daß einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1a RVO) außer Betracht zu bleiben habe. Zu dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt gehört u.a. eine vom Arbeitgeber gezahlte Weihnachts-Gratifikation. Eine solche Leistung vergütet nicht lediglich eine im Auszahlungsmonat erbrachte Arbeitsleistung, sondern beinhaltet eine Sonderleistung für das ganze Kalenderjahr. Wenn der Auszahlungszeitpunkt im Bezugszeitraum für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers liegt, würde die Berücksichtigung dieser Sonderleistung den Durchschnittswert, der für die Berechnung der Leistungen während der Schutzfristen maßgehend sein soll, verfälschen.
Für die Berechnung des von den Krankenkassen zu zahlenden Mutterschaftsgeldes, das allerdings der Höhe nach auf 25,-- DM kalendertäglich begrenzt ist, findet sich in § 200 Abs. 2 RVO eine in den hier maßgeblichen Fragen mit § 14 Abs. 1 MuSchG gleichlautende Regelung. Die Krankenkassen haben sich aufgrund einer Besprechung der Spitzenverbände vom 21./22. September 1987 (DOK 1988, 40) auf den Standpunkt gestellt, ebenso wie die Weihnachtszuwendung als einmalige Leistung des Arbeitgebers für die Berechnung des Mutterschutzgeldes nicht zu berücksichtigen sei, gelte dies auch für den steuerrechtlichen Weihnachts-Freibetrag nach § 19 Abs. 3 EStG. Die Krankenkassen haben dabei auf das Ergebnis einer Besprechung über die Berechnung des Krankengeldes verwiesen, die am 12. Mai 1987 stattgefunden hatte. Eine Begründung für die Ansicht wird nicht gegeben.
Im Schrifttum haben Meisel/Sowka die Ansicht der Krankenkassen ohne Widerspruch, und daher wohl eher beitretend, wiedergegeben (Meisel/Sowka, aaO, § 200 RVO Rz 37a). Bulla/Buchner (aaO, § 14 Rz 58 in Verb. mit § 13 Rz 118) folgen der Ansicht der Krankenkassenverbände, wie sie vor dem 12. Mai 1987 dahingehend bestanden hat, daß der steuerrechtliche Weihnachts-Freibetrag zunächst einer gezahlten Weihnachts-Zuwendung zuzuordnen und von ihr abzuziehen ist.
1. Der Ansicht der Krankenkassen ist nicht zu folgen. Dem steht schon entgegen, daß der Gesetzgeber für die vom Arbeitgeber gewährte Weihnachts-Zuwendung ausdrücklich festgelegt hat, daß sie nicht bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen ist. Wenn der Gesetzgeber den steuerrechtlichen Weihnachts-Freibetrag für die Berechnung des Netto-Entgelts nicht ausgenommen hat, so ist davon auszugehen, daß dies dem gesetzgeberischen Willen entsprach. Ein steuerrechtlicher Weihnachts-Freibetrag lag sowohl bei Inkrafttreten des § 14 MuSchG und des § 200 RVO am 1. Januar 1968 wie in der für den Anspruchszeitraum maßgebenden Fassung dieser Vorschriften seit 1960 vor. Der Weihnachts-Freibetrag hat sich seit 1960 lediglich der Höhe nach geändert. Nach dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1077) blieb ein Betrag von 100,-- DM steuerfrei. Dieser Betrag ist 1977 durch das Gesetz zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl. I S. 1965) auf 400,-- DM angehoben worden. Zuletzt wurde er durch das Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1381) auf 600,-- DM erhöht.
2. Der Gleichbehandlung einer vom Arbeitgeber gewährten Weihnachts-Zuwendung mit dem steuerrechtlichen Weihnachts-Freibetrag steht, von der vorgenannten Erwägung abgesehen, vor allem weiter entgegen, daß vom Zweck des Weihnachts-Freibetrages her eine sachliche Verknüpfung mit einer Zuwendung nicht besteht. Der steuerrechtliche Weihnachts-Freibetrag wird seit der durch das Gesetz vom 27. Dezember 1960 geschehenen Neuregelung unabhängig davon gewährt, ob der Arbeitnehmer eine Weihnachtszuwendung erhält. Die Regelung in § 19 Abs. 3 Satz 1 EStG stellt zwar für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber auf den in der Zeit vom 8. November bis 31. Dezember zugeflossenen Arbeitslohn ab und bringt damit einen zeitlichen Bezug zu Weihnachten mit sich. Jedoch ist in § 19 Abs. 3 Satz 2 EStG vorgeschrieben, daß der Freibetrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit vom 8. November bis 31. Dezember keinen Arbeitslohn bezogen hat. Daraus hat der Bundesfinanzhof geschlossen, daß der Weihnachts-Freibetrag die Wirkung eines allgemein gewährten Freibetrags hat und rechtssystematisch als weiterer Arbeitnehmerfreibetrag neben dem allgemeinen Freibetrag nach § 19 Abs. 4 EStG einzuordnen ist. Die Gewährung des Weihnachts-Freibetrages komme in der Wirkung einer “Aufstockung” des allgemeinen Arbeitnehmerfreibetrages gleich und stelle damit die Verstärkung einer Steuervergünstigung dar, die ausschließlich den Arbeitnehmern zugute kommt (BFHE 147, 376, 378, 379). Dieser Wertung ist das Bundesverfassungsgericht bei der Frage gefolgt, ob die Gewährung des Freibetrags nach § 19 Abs. 3 EStG 1977 ausschließlich an Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (HFR 1988, 178). Diese Wertung hat sich weiter darin niedergeschlagen, daß der Gesetzgeber mit dem Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) durch Art. 1 Nr. 20 den § 19 Abs. 3 EStG aufgehoben hat, weil der Weihnachts-Freibetrag im Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000,-- DM nach § 9a EStG aufgehe (vgl. BT-Drucks. 11/2157, S. 146 zu Nr. 16; ferner zu den Regelungen im Gesetzgebungsverfahren BT-Drucks. 11/2536, S. 48 bis 50).
III. Sinn und Zweck der Regelungen über die Sicherstellung der Frau während der Schutzfristen erfordern keine einschränkende Auslegung des § 14 MuSchG in bezug auf die Frage, ob der Weihnachts-Freibetrag zu berücksichtigen ist. Das gilt ebenfalls unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt, daß dem Arbeitgeber keine unverhältnismäßigen Leistungen im Rahmen des Mutterschutzes auferlegt werden dürfen (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 37, 121; ferner Beschluß vom 3. Juli 1985, BVerfGE 70, 242).
1.a) Wenn – wie hier – für die Errechnung des Zuschusses Bezüge für den Monat Dezember zu berücksichtigen sind und deshalb das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt um den Weihnachts-Freibetrag für die Errechnung der Steuer zu vermindern ist, dann ergibt sich ein höheres Netto-Arbeitsentgelt als wenn eine Bezugsperiode nicht den in § 19 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Zeitraum (8. November bis 31. Dezember) mit umfaßt. Wenn man unterstellt, daß sich während der Schutzfristen keine aus dieser Zeit herrührenden Veränderungen in bezug auf das Arbeitseinkommen ergeben, erhält die Frau allerdings durch Mutterschaftsgeld und Zuschuß des Arbeitgebers eine höhere wirtschaftliche Absicherung, als wenn sie während der Schutzfristen ihr Arbeitseinkommen weiterbeziehen würde. Dieses Ergebnis beruht darauf, daß der Gesetzgeber für die Leistungen nicht das Lehnausfallprinzip, sondern die Lohnbezugsmethode vorgeschrieben hat. Bei Anwendung der Lohnbezugsmethode, die z. B. auch für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG maßgebend ist, läßt sich nie ausschließen, daß die Verhältnisse in der Bezugsperiode und in der Zeit, in der die errechneten Leistungen zu gewähren sind, nicht deckungsgleich sind. Das erfordert jedoch keine Korrektur der Ausgangsgröße, wenn diese durch einen Weihnachts-Freibetrag beeinflußt ist. Der Senat hat allerdings entschieden, daß der Zuschuß, den der Arbeitgeber zu leisten hat, auf dem zu der Frau bestehenden Arbeitsverhältnis beruht und daß dessen Schicksal während der Beschäftigungsverbote sich auf den Anspruch auswirken kann. So ist für die Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen, wenn durch wirksame vertragliche Absprache die Arbeitszeit von einem innerhalb der Schutzfristen liegenden Zeitpunkt ab mit entsprechender Minderung der Vergütung herabgesetzt ist (BAG Urteil vom 11. Juni 1986, BAGE 52, 177 = AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968). Ferner hat der Senat entschieden, daß die von einer rechtmäßigen Aussperrung betroffene Frau für die Dauer der Aussperrung von dem Arbeitgeber keinen Zuschuß verlangen kann (BAG Urteil vom 22. Oktober 1986, BAGE 53, 205 = AP Nr. 4 zu § 14 MuSchG 1968). In diesen Fällen war jedoch die Vergütungspflicht zu betrachten im Hinblick auf die Abhängigkeit von dem Arbeitsverhältnis, wie es sich während der Schutzfristen darstellte. Die unterschiedlichen Auswirkungen, die sich durch die steuerlichen Vorschriften ergeben, wenn die Bezüge durch Berücksichtigung eines Weihnachts-Freibetrages sich nettomäßig höher darstellen, können dagegen nicht dazu führen, die gesetzlichen Abzüge anders als geschehen – fiktiv – zu berechnen. So hatte der Senat auch schon früher abgelehnt, den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Absicherung der Frau, die während der Schutzfristen grundsätzlich keine Besserstellung erfahren soll, heranzuziehen, wenn aufgrund einer Änderung der Lohnsteuerklasse sich bei Bezug des Arbeitslohns während der Beschäftigungsverbote ein niedrigerer Nettolohn ergeben hätte (BAG Urteil vom 22. Oktober 1986 – 5 AZR 69/85 –, n.v.).
b) Der Vorteil, der sich für die Leistungen aus Mutterschaftsgeld und Zuschuß des Arbeitgebers rechnerisch ergibt, wenn der steuerrechtliche Weihnachts-Freibetrag berücksichtigt wird, führt schließlich nicht zwangsläufig dazu, daß der Frau während der Beschäftigungsverbote höhere Nettoleistungen zufließen als bei tatsächlicher Arbeitsleistung. Wenn nämlich das Arbeitsentgelt sich für Zeiten nach der Bezugsperiode des § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG erhöht, kommt dies – anders als bei Ermittlung des Mutterschutzlohns nach § 11 Abs. 2 Satz 1 MuSchG – der Frau nicht zugute. So hat sich auch im vorliegenden Fall eine Tariflohnerhöhung nicht zugunsten der Klägerin auswirken können.
2. Im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung kann auch keine Rede davon sein, daß die Beklagte unverhältnismäßig belastet würde, wenn ihr Zuschuß deshalb höher ausfällt, weil es zugunsten der Klägerin dabei bleibt, daß sich der Weihnachts-Freibetrag für den Nettolohn auswirkt. Denn weder wird die Klägerin im Hinblick auf die geschehene Tariflohnerhöhung unangemessen wirtschaftlich abgesichert noch wird der Beklagte im Hinblick auf die verfassungsrechtlich abgesicherte Verteilung der Lasten des Mutterschutzes eine unverhältnismäßige Leistung auferlegt. Das würde im übrigen auch dann zu gelten haben, wenn im Einzelfall während des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Zuschuß die Vergütung nicht erhöht würde.
Die Belastung eines Arbeitgebers mit einem höheren Zuschuß wegen der Auswirkungen des steuerrechtlichen Weihnachts-Freibetrages begegnet aus einem weiteren Grunde keinen verfassungsrechtlichen Bedenken: Der steuerrechtliche Weihnachts-Freibetrag ist, wie die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie die gesetzgeberische Entscheidung auf Einbeziehung dieses Freibetrages in den Arbeitnehmer-Bauschbetrag ergibt, ein Freibetrag, der den allgemeinen Arbeitnehmer-Freibetrag aufstockt. Bei dem Lohnsteuerabzug für die laufenden Bezüge wirkt sich der Freibetrag jedoch nur aus, wenn Einkommen in der Zeit zwischen dem 8. November und 31. Dezember eines Jahres zufließt. Als “aufgestockter allgemeiner Arbeitnehmer-Freibetrag” müßte dieser jedoch – anteilig – die Bezüge jeden Monats beeinflussen. Dafür spricht, daß nach § 19 Abs. 3 Satz 2 EStG bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich der Weihnachts-Freibetrag auch zu berücksichtigen ist, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit vom 8. November bis 31. Dezember keinen Arbeitslohn bezogen hat. § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 MuSchG erlaubt jedoch nicht, den Freibetrag anteilig zu berücksichtigen, wenn für den Zuschuß Bezüge zugrunde zu legen sind, bei denen der Abzug des Weihnachts-Freibetrages nicht erfolgen konnte. Daraus folgt, daß die Auswirkungen des Weihnachts-Freibetrages durch Erhöhung des Nettoentgelts bei den zuschußpflichtigen Arbeitgebern nur dann zu höheren Leistungen führen, wenn der Abzug des Steuer-Freibetrages bei den in der Zeit vom 8. November bis 31. Dezember gewährten Bezügen tatsächlich erfolgt. In allen anderen Fällen können die Frauen nicht geltend machen, der als Aufstockung des allgemeinen Arbeitnehmer-Freibetrages zu wertende Weihnachts-Freibetrag müsse – fiktiv – anteilig berücksichtigt werden und führe zu höheren Nettobezügen. Auch von daher ergibt sich letztlich eine Ausgewogenheit der gesetzlichen Regelung, die jedenfalls nicht zu einer von Verfassungs wegen nicht hinzunehmenden Belastung der Arbeitgeber führt.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog, Dr. Florack, Schleinkofer
Fundstellen
Haufe-Index 841040 |
RdA 1990, 255 |