Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Musiklehrers an einer Universität
Leitsatz (redaktionell)
Eingruppierung nach vereinbarten Ministerialerlassen. Vergütung nach VergGr. IV a BAT für Musiklehrer ohne wissenschaftliche Hochschulbildung angemessen (Ausfüllung einer Vertragslücke).
Normenkette
BeschFG § 2
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 08.12.1989; Aktenzeichen 12 Sa 756/88) |
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 25.02.1988; Aktenzeichen 3 Ca 403/87 E) |
Tenor
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Dezember 1989 – 12 Sa 756/88 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen erst seit 25. September 1987 zu zahlen sind und die Kosten der Vorinstanzen gegeneinander aufgehoben werden.
Jede der Parteien tragt die Kosten ihrer Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der 33jährige Kläger, der der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft als Mitglied angehört, hat von 1976 bis 1979 an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien mit dem Hauptfach Gitarre studiert und dort eine Lehrbefähigungsprüfung abgelegt sowie ein Konzertfach-Diplom erworben. Seit 1. April 1981 steht er in den Diensten des beklagten Landes und wird als sogenannte „Hilfslehrkraft” an der Universität O. beschäftigt. Er erteilt dort Instrumentalunterricht im Fach Gitarre im Rahmen der Lehrerausbildung im Fach Musik für Lehrämter an allen Schulstufen und nimmt Instrumentalprüfungen ab. Darüber hinaus hält der Kläger Veranstaltungen in Musiklehre und in Instrumentaldidaktik ab.
Der Kläger wurde zunächst aufgrund mehrerer zeitlich aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. November 1985 – 12 Sa 28/85 – steht fest, daß zwischen den Parteien über den 31. März 1984 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Semesterwochenstundenzahl von 19 Stunden besteht. Die im Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1985 hierfür vereinbarte Vergütung beträgt für eine Lehrstunde 25,80 DM. Ferner heißt es in § 6 des Arbeitsvertrags: „Das Arbeitsverhältnis regelt sich – auch hinsichtlich der Höhe der Vergütung – im übrigen nach den Bestimmungen des RdErl. des MWK vom 12.04.1983 (Nds. MBl. S. 439 – GültL 26/299) in der jeweils geltenden Fassung.”
An der Universität O. sind zwei weitere Instrumentallehrer tätig, die eine abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung besitzen und mit einer Lehrverpflichtung von 16 Semesterwochenstunden hauptberuflich eingesetzt und nach VergGr. II a BAT vergütet werden.
Der Kläger hat erstmals mit Schriftsatz vom 28. November 1983 gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf anteilige Vergütung in Höhe von 19/24 der VergGr. II a BAT geltend gemacht, den das beklagte Land mit Schreiben vom 12. Dezember 1983 ablehnte. Mit Schreiben vom 31. Mai 1988 hat der Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1988 volle Vergütung nach der VergGr. II a BAT geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen, das beklagte Land sei verpflichtet, ihn nach VergGr. II a BAT zu vergüten. Er sei nicht lediglich als nebenberufliche Hilfslehrkraft, sondern als hauptberufliche Lehrkraft für besondere Aufgaben im Sinne des § 69 Niedersächsisches Hochschulgesetz zu qualifizieren. Mit 19 Semesterwochenstunden betrage seine Arbeitszeit mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der dem BAT unterliegenden Angestellten. Der Kläger hat zunächst die Ansicht vertreten, aus einem Erläuterungsschreiben des Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 6. September 1983 ergebe sich, daß 24 Lehrveranstaltungsstunden der vollen Arbeitszeit von 40 Stunden entsprechen. In der Berufungsinstanz hat er erstmals geltend gemacht, bereits bei einer Lehrverpflichtung von 16 Stunden liege eine Vollzeitbeschäftigung vor. Dies ergebe sich aus einer „Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen” der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder. Dieser Umfang der Lehrverpflichtung entspreche auch der Praxis an den Universitäten des beklagten Landes. Als hauptberufliche Lehrkraft sei er nach den Richtlinien des beklagten Landes wie alle hauptberuflichen Lehrkräfte nach VergGr. II a BAT zu vergüten. Seine qualifizierte musikalische Ausbildung und seine beruflichen Erfahrungen entsprächen einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Instrumentallehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule habe akademischen Zuschnitt und unterscheide sich erheblich von der Tätigkeit eines Musiklehrers an einer Musikschule oder einer allgemeinbildenden Schule. Ober die reine Vermittlung von instrumentalen Fähigkeiten hinaus müsse er den Studenten auch musiktheoretische, didaktische und pädagogische Kenntnisse für deren spätere eigene Unterrichtspraxis vermitteln. Der von ihm erteilte Unterricht unterscheide sich nicht von demjenigen der beiden anderen mit VergGr. II a BAT vergüteten Instrumentallehrer. Sein Anspruch ergebe sich auch aufgrund betrieblicher Übung, richterlicher Billigkeitskontrolle und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Für den Fall der Teilzeitbeschäftigung beruhe sein Anspruch ferner auf § 2 BeschFG, der die Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten verbiete.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1987 19/24 der Vergütung nach VergGr. II a BAT und ab 1. Januar 1988 volle Vergütung nach VergGr. II a BAT jeweils unter Anrechnung der ihm für diesen Zeitraum bereits gewährten Vergütung zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Klageerhebung bzw. Klageänderung.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, eine Vergütung nach der Vergütungsordnung des BAT komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht hauptberuflich tätig sei. In dem Erläuterungsschreiben vom 6. September 1983 sei bei der Umrechnung in Lehrveranstaltungsstunden die erforderliche Vor- und Nachbereitung mitberücksichtigt worden. Da eine solche im Bereich der Instrumentallehrer nicht erforderlich sei, sei diese Berechnungsweise durch den Vermerk des Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 28. Mai 1984 wieder aufgehoben worden. Die Arbeitszeit des Klägers beschränke sich damit auf die vereinbarten 19 Semesterwochenstunden. Als Lehrkraft sei er nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT aus dem Geltungsbereich dieser Vergütungsordnung ausgenommen, so daß eine Eingruppierung außertariflich zulässig sei. Eine Vergütung des Klägers nach VergGr. II a BAT scheitere auch daran, daß seine Tätigkeit: keine einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen erfordere. Die Aufgaben des Klägers erschöpften sich lediglich in der Vermittlung der Fähigkeiten und Kenntnisse zum Bedienen eines Instruments, während die darüber hinausgehende wissenschaftliche Begleitung von anderen Lehrkräften der Universität geleistet würde. Demgegenüber seien von den beiden nach VergGr. II a BAT vergüteten Instrumentallehrern über die Vermittlung von Instrumentalunterricht hinaus noch weitere Aufgaben wahrzunehmen. Diesen obliege u.a. die Mitwirkung am Konzept für den Lehrbereich Musik, die Organisation von Studentenkonzerten, Koordinationsaufgaben sowie Aufgaben in Selbstverwaltungsgremien. Von ihnen werde zudem die wissenschaftliche Begleitung ihrer Tätigkeit erwartet.
Das Arbeitsgericht hat der zunächst auf 19/24 der Vergütung nach VergGr. II a BAT gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ab 1. Mai 1985 19/24 einer Vergütung nach VergGr. IV a BAT an den Kläger zu zahlen. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des beklagten Landes und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag unter Beschränkung auf die Zeit ab 1. Mai 1985 weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er ein Schreiben des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Februar 1990 vorgelegt, in dem es heißt: „Ihre in Österreich erworbenen Studienabschlüsse entsprechen einer Lehrbefähigung als staatlich geprüfter Musiklehrer (Privatmusiklehrer) an der Hochschule für Künste Bremen. Das Diplom für Gitarre entspricht einer künstlerischen Reifeprüfung an den Musikhochschulen der Bundesrepublik”. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage für die Zeit ab 1. Mai 1985 in Höhe von 19/24 der Vergütung nach VergGr. IV a BAT mit Recht stattgegeben. Ebenso zutreffend hat es die weitergehende Klage – soweit sie in der Revisionsinstanz noch anhängig ist – abgewiesen. Der Kläger ist nach seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den dort vereinbarten Erlassen mit 19/24 der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung nach Lehrstunden ist unwirksam. Vielmehr steht dem Kläger die anteilige Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft nach VergGr. IV a BAT zu. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BeschFG.
Ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a oder IV a BAT steht dem Kläger nicht zu. Die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) finden zwar kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT gilt die Vergütungsordnung (Anlage 1 a) jedoch nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Hierunter fällt auch der Kläger, was von beiden Parteien nicht in Abrede gestellt wird, so daß er die Klageforderung nicht auf die tarifliche Vergütungsordnung stützen kann. Ebensowenig lassen sich Ansprüche des Klägers auf Haushaltspläne des beklagten Landes stützen, da Haushaltspläne keine Rechtsnormen mit verbindlicher Außenwirkung enthalten. Nach § 3 Abs. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz werden Ansprüche des Bürgers durch einen Haushaltsplan nicht begründet. Darauf stützt der Kläger seine Klageforderung in der Revisionsinstanz auch nicht mehr.
Dem Kläger stehen 19/24 der Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft für besondere Aufgaben im gehobenen Dienst (Lehrtätigkeit Gitarre) zu. Seine Arbeitszeit beträgt 19/24 der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Dies folgt aus dem im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarten Runderlaß vom 12. April 1983 und dem ihn ergänzenden Runderlaß vom 6. September 1983. Der Runderlaß vom 12. April 1983 gilt nach seiner Überschrift für Personen, die nebenberuflich oder nebenamtlich Aufgaben von Lehrkräften für besondere Aufgaben im gehobenen Dienst wahrnehmen, wozu der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag gehört, und bezeichnet diese Personen als Hilfslehrkräfte (Ziff. I 1). Nach Ziff. II 4 des Runderlasses darf die durchschnittliche Arbeitszeit der Hilfslehrkräfte höchstens 19 Stunden wöchentlich betragen. Der Runderlaß vom 12. April 1983 ist vom Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst durch ein Schreiben vom 6. September 1983 an Universitäten und Fachhochschulen des Landes ergänzt worden. Dieses Schreiben an nachgeordnete Behörden stellt ebenfalls einen Runderlaß dar. In ihm heißt es:
„Nach Nr. 4 des Bezugserlasses darf die durchschnittliche Arbeitszeit der Hilfslehrkräfte höchstens 19 Stunden wöchentlich betragen. Diese Regelung geht davon aus, daß Lehrkräfte für besondere Aufgaben hauptberuflich tätig sind, wenn ihre Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der dem BAT unterliegenden Angestellten beträgt (vgl. Durchf.-Best. zu § 54 NHG, Anlage zum RdErl. vom 21.7.1981 – Nds. MBl. S. 758).
Da Hilfslehrkräfte in der Regel ausschließlich mit Lehraufgaben beschäftigt werden, ist bei der Bemessung der Arbeitszeit auf die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden abzustellen. Eine nebenberufliche/nebenamtliche Beschäftigung ist dann anzunehmen, wenn die Lehrtätigkeit nicht mehr als 11 Lehrveranstaltungsstunden ausmacht.”
Der Erlaß geht davon aus, daß Lehrkräfte für besondere Aufgaben hauptberuflich tätig sind, wenn ihre Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der dem BAT unterliegenden Angestellten beträgt. Nebenberuflich sind die Lehrkräfte danach tätig, wenn ihre Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der dem BAT unterliegenden Angestellten beträgt. Für Hilfslehrkräfte wird eine nebenberufliche Beschäftigung aber nur angenommen, wenn die Lehrtätigkeit nicht mehr als elf Lehrveranstaltungsstunden wöchentlich ausmacht. Daraus folgt, daß bei zwölf Lehrveranstaltungsstunden schon von einer hauptberuflichen Tätigkeit auszugehen ist, weil sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der BAT-Angestellten (= 20 Stunden im Jahre 1983) beträgt. Damit entsprechen nach dem Erlaß vom 6. September 1983 24 Lehrveranstaltungsstunden der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten. Der Erlaß geht hier offensichtlich von Vor- und Nachbereitungszeiten für die entsprechenden Lehrkräfte aus. Dies ist Bestandteil des Arbeitsvertrags der Parteien geworden. Es steht den Parteien des Arbeitsvertrags grundsätzlich frei, die Höhe der Vor- und Nachbereitungszeiten zu vereinbaren. Wenn dies vorliegend durch die Bezugnahme auf ministerielle Erlasse geschehen ist, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Danach gilt für die Tätigkeit des Klägers, daß 24 Lehrverstaltungsstunden die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten ausfüllen und der Kläger damit bei 19 Lehrveranstaltungsstunden (Semesterwochenstunden) mit 19/24 der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist.
Der Vermerk bei einer Zusammenkunft von Vertretern des Ministeriums und Vertretern der Hochschulen vom 28. Mai 1984 ist eine bloße Meinungsäußerung. Es handelt sich insoweit nicht um eine Anweisung des Ministeriums an nachgeordnete Behörden und damit nicht um einen Runderlaß, der den Erlaß vom 12. April 1983 in der Fassung vom 6. September 1983 verändern konnte. In dem Vermerk heißt es entsprechend auch nur: „Voraussichtlich …” (Ziff. 2.1), „Es ist davon auszugehen …” (Ziff. 2.2), „Offenbar besteht …” (Ziff. 2.4).
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Berechnung der Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf der Grundlage von 24 Lehrveranstaltungsstunden für eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft weder gegen § 2 Abs. 1 BeschFG noch gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn es liegt insoweit keine Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrkräften vor. Der Erlaß vom 6. September 1983 geht bei Lehrkräften für besondere Aufgaben im gehobenen Dienst von einer Vollzeitbeschäftigung erst bei 24 Lehrveranstaltungsstunden aus. Insoweit wird der Kläger mit vollzeitbeschäftigten Lehrkräften gleichbehandelt, wenn bei 19 Semesterwochenstunden eine Arbeitszeit von 19/24 einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft angenommen wird.
Die „Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen” der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 5. November 1976 erfaßt die Tätigkeit des Klägers nicht. Diese Vereinbarung betrifft ersichtlich nur Beschäftigte des höheren Dienstes, wie sich aus der Verlautbarung der Universität O. vom 6. Mai 1986 ergibt. Beschäftigte des höheren Dienstes besitzen eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung. Eine solche abgeschlossene, für seinen Unterricht einschlägige Hochschulausbildung besitzt der Kläger nicht. Bei Lehrkräften mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung ist aber davon auszugehen, daß sie den Lehrstoff wissenschaftlich durchdringen müssen und deshalb generell einen erhöhten Zeitaufwand für Vor- und Nachbereitungszeiten haben, und daß sie wegen ihrer umfassenden Ausbildung vielfältiger einsetzbar sind (vgl. BAG Urteil vom 14. Juli 1982 – 4 AZR 423/81 – AP Nr. 30 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Auch bei einem vielfältigeren Einsatz ist wegen der größeren Breite des Unterrichtsstoffes von einer erhöhten Zahl von Vor- und Nachbereitungsstunden auszugehen. Dies rechtfertigt es, die Zahl der Semesterwochenstunden der Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung niedriger festzusetzen, als die Zahl der Semesterwochenstunden für Lehrkräfte ohne eine entsprechende Ausbildung. Bei einer solchen notwendig generalisierenden Festsetzung der Zahl von Semesterwochenstunden kann es dann nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall für eine konkrete Tätigkeit die Vor- und Nachbereitungszeit einer Lehrkraft mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und einer Lehrkraft ohne eine solche Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede auf weisen. Dies hängt auch von individuellen Faktoren (Fähigkeiten) bei den einzelnen Lehrkräften ab.
Der Kläger kann für die von ihm geleistete Arbeitszeit (19/24 einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft) anteilmäßige Vergütung nach VergGr. IV a BAT verlangen. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung für eine Lehrstunde verstößt insoweit gegen § 2 Abs. 1 BeschFG. Denn der Kläger wird wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern dadurch unterschiedlich behandelt, ohne daß sachliche Gründe eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das beklagte Land gewährt allen vollzeitbeschäftigten Lehrkräften eine Vergütung nach einer ihrer Tätigkeit entsprechenden, durch Erlasse geregelten Vergütungsgruppe des BAT. Sachliche Gründe dafür, den Kläger als teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer hiervon auszunehmen, bestehen nicht. Soweit das beklagte Land die Ausbildung und die Art der Tätigkeit der Lehrkräfte für die Bemessung der Vergütung berücksichtigt, führt dies bei den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften zu einer Eingruppierung in verschiedene Vergütungsgruppen des BAT. Dasselbe muß für die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte gelten. Soweit der Kläger als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft eine andere Ausbildung aufweist als die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte, die ebenso wie er Instrumentalunterricht erteilen, und weniger umfassend eingesetzt wird, kann dies aber nur eine andere Eingruppierung des Klägers gegenüber den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften rechtfertigen, jedoch nicht die Herausnahme aus der von dem beklagten Land selbst aufgestellten Vergütungsordnung nach Vergütungsgruppen des BAT. Die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung im Arbeitsvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG nichtig (vgl. BAG Urteile vom 29. August 1989 – 3 AZR 370/88 –, zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 25. Januar 1989 – 5 AZR 161/88 – AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist insoweit eingeschränkt.
Da keine wirksame Vergütungsabrede der Parteien besteht und auch die von dem beklagten Land an die anderen teilzeitbeschäftigten Instrumentallehrer gezahlte übliche Vergütung nach Stundensätzen aus den gleichen Gründen wie beim Kläger ebenfalls nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 BeschFG genügt, liegt insoweit eine Vertragslücke vor, die nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben zu schließen ist.
Danach ist eine Vergütung des Klägers nach VergGr. IV a BAT angemessen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist er hinsichtlich der Höhe seiner Vergütung mit den beiden vom beklagten Land vollzeitbeschäftigten Instrumentallehrern an der Universität O. nicht vergleichbar. Die beiden vollzeitbeschäftigten Instrumentallehrer besitzen eine einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung, die eine höhere Qualifikation gegenüber Angestellten ohne eine für ihre Tätigkeit einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung mit sich bringt und im öffentlichen Dienst allgemein zu einer höheren Eingruppierung gegenüber Angestellten ohne entsprechende Ausbildung führt.
Mit dem Landesarbeitsgericht ist von dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Runderlaß vom 12. April 1983 auszugehen, nach dem der Kläger als sogenannte Hilfslehrkraft Lehraufgaben wahrzunehmen hat, wie sie von Lehrkräften für besondere Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes wahrzunehmen sind. Die Bezugnahme auf die Laufbahn des gehobenen Dienstes spricht für eine Vergütung entsprechend den VergGr. V b bis III BAT, die den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 entsprechen. Insoweit ist die Auffassung des Klägers, Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Sinne des § 69 NHG könnten nur solche des höheren Dienstes sein, fehlerhaft. Lehrkräfte für besondere Aufgaben können vielmehr je nach Funktion und Qualifikation dem höheren oder dem gehobenen Dienst zugeordnet sein (Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, § 56 Rz 8). Für die Beschäftigungsverhältnisse von Lektoren, die nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NHG zu den Lehrkräften für besondere Aufgaben gehören, gibt es einschlägige Vergütungsregelungen des beklagten Landes (Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 23. November 1982, Nds. MBl. S. 2179). Danach erhalten Lektoren eine Vergütung entsprechend der VergGr. II a BAT. Für diese Lektoren wird jedoch in § 69 Abs. 2 Satz 2 NHG ein abgeschlossenes Hochschulstudium gefordert, so daß es insoweit an der Vergleichbarkeit mit Instrumentallehrern ohne einschlägigen Hochschulabschluß fehlt. Auch im Erlaß des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 2. Juli 1973 (Nds. MBl. S. 1082) bezüglich der Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte an der Staatlichen Hochschule für Musik und Theater Hannover wird vom Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums ausgegangen.
Die Tätigkeit des Klägers als Instrumentallehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule ohne wissenschaftliche Hochschulausbildung ist vergleichbar mit der Tätigkeit eines Musikschullehrers in der studienvorbereitenden Ausbildung, die nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft der deutschen Länder (TdL) nach fünfjähriger Bewährungszeit mit VergGr. IV a BAT bewertet wird. Bei der studienvorbereitenden Ausbildung handelt es sich nach der Protokollnotiz Nr. 5 zu diesen Richtlinien um die Unterrichtung von Schülern zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung einer Musikhochschule. An einen Musikschullehrer in diesem Bereich werden beachtliche künstlerische und pädagogische Anforderungen gestellt und von ihm werden weitreichende praktische und theoretische Fertigkeiten und Kenntnisse erwartet (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Vergütungsordnung BL, Teil II BL, Lehrer-Richtlinien, Erl. IV. 12). Das Niveau eines Unterrichts zur Vorbereitung auf ein Studium an einer Musikhochschule ist mit der Unterrichtung von Lehramtsstudenten im Fach Musik damit vergleichbar. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Vergütung des Klägers nach VergGr. IV a BAT angemessen.
Auch der vom Landesarbeitsgericht herangezogene „Beschluß der 5./75 Mitgliederversammlung der TdL vom 4. September 1975 zur Eingruppierung der Instrumental- und Gesangslehrer an Pädagogischen Hochschulen” spricht für eine Vergütung des Klägers nach VergGr. IV a BAT. Dieser Beschluß betrifft im Angestelltenverhältnis beschäftigte Instrumental- und Gesangslehrer, die neben dem reinen Instrumental- oder Gesangsunterricht in erheblichem Umfang Aufgaben wahrnehmen, die in einzelnen Ländern Dozenten vorbehalten sind. Danach sind Musikerzieher ohne künstlerische Abschlußprüfung, aber mit einem mindestens sechssemestrigen einschlägigen Studium und besonderen künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen in die VergGr. IV a BAT einzugruppieren. Diese Anforderungen erfüllt der Kläger, der an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien mit dem Hauptfach Gitarre studiert hat und außerdem aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit weitreichende Fähigkeiten und Erfahrungen in diesem Bereich auf weisen kann. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind zwischen dem Instrumentalunterricht an wissenschaftlichen Hochschulen und dem an pädagogischen Hochschulen nicht solche qualitative Unterschiede ersichtlich, daß sie eine Heranziehung dieses Beschlusses ausschließen.
Nach dem in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen Sachverhalt kann die abgeschlossene Ausbildung des Klägers an der Musikhochschule Wien nicht ohne weiteres als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung an einer deutschen Hochschule anerkannt werden. Davon gehen auch die Tarifvertragsparteien des BAT aus (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zur Vergütungsordnung Teil I der Anlage 1 a zum BAT), was rechtlich nicht zu bestanden ist. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung fehlen konkrete Angaben zum Ausbildungsgang und den Prüfungsanforderungen bei der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien. Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Schreiben des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Februar 1990 konnte als neuer Sachvortrag nicht berücksichtigt werden. Da es sich insoweit auch um neue Tatsachen handelt, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (8. Dezember 1989) eingetreten sind, erstreckt sich die Rechtskraft des vorliegenden Urteils nicht auf diesen neuen Sachverhalt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 und § 97 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Freitag, Dr. Etzel, Koerner, Müller-Tessmann
Fundstellen